Viele erfolgreiche Unternehmer aus Deutschland denken derzeit über eine Auswanderung nach Dubai nach. Sie erfordert allerdings mehr oder weniger zwangsläufig die „Mitnahme“ des bestehenden Unternehmens, egal in welcher Rechtsform dieses betrieben wird. Soll das ganze Unternehmen oder auch einzelne Wirtschaftsgüter jedoch in ein ausländisches Betriebsvermögen überführt werden, sind bei diesem Export einige steuerliche Besonderheiten zu beachten.

1. Versteuerung der stillen Reserven bei Entnahme ins Ausland

Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 EStG können Unternehmer Wirtschaftsgüter zu Buchwerten zwischen Betriebsvermögen hin- und her übertragen. Dadurch kommt es nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, denn die Gegenstände bleiben durch ihre Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen steuerverstrickt.

Die Norm findet allerdings nur Anwendung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht durch die Übertragung nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ist dies der Fall, weil der Unternehmer Wirtschaftsgüter etwa in ein ausländisches Betriebsvermögen überträgt, greift § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG. Die Norm hat folgenden Wortlaut:

Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich.

Beispiel: Ein Unternehmer unterhält im Inland einen Gewerbebetrieb, führt aber auch im Ausland (Dubai) ein Einzelunternehmen. Er möchte nun Wirtschaftsgüter nach Dubai mitnehmen, sie also aus dem deutschen Betriebsvermögen herausnehmen und in das ausländische Unternehmen einbringen. Dieser Vorgang steht einer Entnahme zum gemeinen Wert gleich, sodass eine Übertragung zu Buchwerten ausscheidet.

2. Entnahme ins Ausland: Bildung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG

Bei einer Entnahme ins Ausland kann eine erhebliche Steuerbelastung entstehen, denn die stillen Reserven unterliegen in der Regel „geballt“ bei Entnahme der Besteuerung. Zur Abmilderung dieser Folgen kann der Unternehmer einen Ausgleichsposten nach § 4g EStG bilden. Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren jeweils zu einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen (§ 4g Absatz 2 Satz 1 EStG).

Beispiel: Max hat bei der Überführung seines betrieblichen Fuhrparks nach Dubai EUR 200.000 an stillen Reserven aufdecken müssen. Durch den Ausgleichsposten nach § 4g EStG, der in Höhe von EUR 200.000 gebildet wird, muss er jedoch nur EUR 40.000 versteuern. Die verbleibenden EUR 160.000 verteilen sich auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre.

Ein „fiktiver“ Ausgleichsposten ist auch bei Gewinnermittlung durch EÜR möglich. Hier stellt er zunächst eine Betriebsausgabe und anschließend zu jeweils einem Fünftel eine Betriebseinnahme dar (§ 4g Absatz 4 Satz 1 EStG).

3. 15 Jahre keine Steuern in Deutschland zahlen: Geschickte Nutzung von § 4 EStG!

Was für Entnahmen ins Ausland gilt, gilt grundsätzlich auch für Einlagen. Nach § 4 Absatz 1 Satz 9 EStG steht die erstmalige Begründung des Besteuerungsrechts der BRD an einem Wirtschaftsgut der Einlage dieses Wirtschaftsgutes zum gemeinen Wert gleich. Ein Wirtschaftsgut kann dabei auch ein im Ausland gebildeter Firmenwert sein (R 5.5 Absatz 3 Satz 1 EStR).

Ein Firmenwert wird nach § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG stets über 15 Jahre abgeschrieben. Wie wir in unserem Beitrag „15 Jahre keine Steuern in Deutschland“ zahlen ausführlich beschrieben haben, können Unternehmer diese Regelungen zu ihrem Vorteil nutzen: