Unternehmer können Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen entweder für das Betriebs- oder ihr Privatvermögen beziehen. Im Umsatzsteuerrecht ist zusätzlich zwischen dem unternehmerischen auf der einen sowie dem nichtunternehmerischen Bereich auf der anderen Seite zu unterscheiden. Überführungen aus dem Betriebs- in das Privatvermögen unterliegen der Besteuerung als sogenannte Entnahmen.
Unternehmer im Sinne der §§ 13, 15 und 18 EStG müssen bereits bei der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes bestimmen, ob sie dieses
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.