Unternehmer können Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen entweder für das Betriebs- oder ihr Privatvermögen beziehen. Im Umsatzsteuerrecht ist zusätzlich zwischen dem unternehmerischen auf der einen sowie dem nichtunternehmerischen Bereich auf der anderen Seite zu unterscheiden. Überführungen aus dem Betriebs- in das Privatvermögen unterliegen der Besteuerung als sogenannte Entnahmen.

Unternehmer im Sinne der §§ 13, 15 und 18 EStG müssen bereits bei der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes bestimmen, ob sie dieses