Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs (§ 10)

bis einschließlich

… Euro | Prozentsatz in

Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III

75 000 | 7 | 15 | 30

300 000 | 11 | 20 | 30

600 000 | 15 | 25 | 30

6 000 000 | 19 | 30 | 30

13 000 000 | 23 | 35 | 50

26 000 000 | 27 | 40 | 50

über 26 000 000 | 30 | 43 | 50

Familienstiftungen sind regelmäßig eigennützig, dienen also keinen gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken. Hierdurch greift alle 30 Jahre § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG. Nach den entsprechenden Vorschriften unterliegt das Vermögen einer Stiftung im Rahmen der sogenannten Erbersatzsteuer der Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer nach allgemeinen Vorschriften. Dies klingt zunächst nach einem erheblichen Nachteil, zu beachten ist aber, dass man die Erbersatzsteuer auch vermeiden kann. Notwendig hierfür ist lediglich eine detaillierte Planung im Vorfeld!

1. Erbersatzsteuer vermeiden – warum das notwendig sein kann

Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen nach § 1 ErbStG grundsätzlich nur Vorgänge, bei denen Vermögen von einer Person auf eine andere übergeht – zum Beispiel im Rahmen der Schenkung oder bei Zustiftungen. Dies unterscheidet die Steuerart unter anderem von der Vermögensteuer, in dessen Rahmen der Fiskus ein bestehendes Vermögen in regelmäßigen Abständen oder einmalig mit Abgaben belastet.

Die sogenannte Erbersatzsteuer stellt hier eine Ausnahme dar. Mit ihr stellt das ErbStG in § 1 Absatz 1 Nummer 4 sicher, dass neben den Erträgen auch das Vermögen einer Familienstiftung in regelmäßigen Abständen der Besteuerung unterliegt. Eine Belastung mit Erbersatzsteuer findet dabei alle 30 Jahre statt.

Hintergrund ist, dass Stiftungen und damit auch Familienstiftungen zwar einen Vorstand, rechtlich aber keine Eigentümer haben. Stirbt ein Begünstigter, der sogenannte Destinatär, erhalten andere Personen – zum Beispiel die Kinder – weiterhin Leistungen aus der Familienstiftung. Damit gehen zwar bestimmte Ansprüche, etwa auf finanzielle Unterstützung in Notfällen, nicht aber das Vermögen der Stiftung selbst auf die Rechtsnachfolger über. Das fehlende Eigentum sorgt außerdem dafür, dass eine Familienstiftung nicht verschenkt werden kann.

Um diese Erbersatzsteuer zu vermeiden, bestehen verschiedene Möglichkeiten. Zu beachten ist dabei grundsätzlich, dass § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ausschließlich für Stiftungen und Vereine gilt, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie verfolgt wird.

2. Grundsatz der Erbersatzsteuer: Allgemeine Vorschriften gelten alle 30 Jahre

Das Vermögen einer Familienstiftung wird alle 30 Jahre mit Erbersatzsteuer belastet, wobei die 30-Jahres-Frist nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG bereits mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Übergangs von Vermögen auf die Stiftung beginnt. Wie hoch das zugeführte Vermögen ist, spielt dabei keine Rolle. Dies führt im Ergebnis dazu, dass spätere Zustiftungen den Ablauf der 30 Jahre weder nach vorne noch nach hinten verschieben; der Zeitpunkt der Besteuerung steht bereits bei der ersten Vermögensübertragung fest.

Kommt es dann zur Besteuerung, gelten die allgemeinen Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Das Vermögen der Familienstiftung gilt insoweit als Erwerb im Sinne des § 1 ErbStG.

3. Erbersatzsteuer vermeiden: Welche Möglichkeiten bestehen?

Stiftungsvorstände, regelmäßig vermögende Privatpersonen, haben mehrere Möglichkeiten, die Erbersatzsteuer zu vermeiden. Sie richten sich in erster Linie nach den geltenden Steuerbefreiungen der §§ 13 bis 13d ErbStG, aber auch nach anderen Grundsätzen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Ergebnis lässt sich die Erbersatzsteuer vor allem auf folgende Weisen vermeiden: