Prinzipiell unterliegen Schenkung und Erbschaft nach deutschem Recht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Umfang der jährlichen Steuereinnahmen in Deutschland aufgrund von Erbschaften und Schenkungen ist mit EUR 6 Milliarden pro Jahr (= 0,9 % der Gesamtsteuereinnahmen) verhältnismäßig gering; Dennoch kann die Erbschaftsteuer einzelne Erbfälle enorm belasten. Wir informieren Sie als Erben über Ihre Pflicht zur Anzeige einer Erbschaft gegenüber dem Finanzamt nach § 30 ErbStG. Auch zeigen wir bei Schenkungen die Anzeigepflichten für den Schenker und Beschenkten auf und erklären, welche Fristen jeweils zu beachten sind.

Zunächst muss das Finanzamt darüber informiert werden, wenn eine Schenkung oder Erbschaft vorliegt. Dazu reicht man beim Finanzamt eine formlose Anzeige ein. Das Gesetz gibt vor, dass dies innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Schenkung bzw. nach Bekanntwerden des Todesfalls erfolgen soll. Es existieren jedoch Ausnahmen zu dieser Regelung: Handelt es sich um eine Erbschaft, dann ist die Anzeige in einigen Fällen nicht erforderlich (zum Beispiel bei einer notariell oder gerichtlich eröffneten Verfügung). Gehören jedoch Immobilien, Betriebsvermögen oder ausländische Vermögensgegenstände zum Umfang der Übertragung, muss eine Anzeige unbedingt erfolgen. In speziellen Fällen gilt dies auch für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Davon betroffen sind insbesondere Vermögensverwalter und Stiftungen. Für sie besteht eine abweichende Frist zur Anzeige von einem Monat.

2. Meist keine Pflicht zur Anzeige bei notarieller Beurkundung

Im Falle einer Schenkung kann von einer Anzeige abgesehen werden, wenn sie durch ein Gericht oder einen Notar beurkundet wird. Eine Anzeige ist bei einer Schenkung von allen daran beteiligten Parteien einzureichen – jeder einzelne ist hierzu verpflichtet. Sie entfällt aber für die Beschenkten, wenn der Schenker seiner Verpflichtung nachkommt und die zugrundeliegenden Verhältnisse offenlegt.

Hintergrund für die Notwendigkeit einer Anzeige ist, dass dem Finanzamt diese Übertragung von Eigentum sonst nicht bekannt wird. Nur durch die gegebenenfalls eingeschalteten Gerichte und Notare erfolgt eine Meldung an das Finanzamt automatisch, denn diese sind gesetzlich dazu verpflichtet. Diese Anzeigepflicht besteht übrigens unter anderem auch für Banken, Versicherungen, berufsständische Versorgungswerke und Bestattungsunternehmen, die Vorsorge-Treuhandkonten führen.

Bei einer Erbschaft oder Schenkung besteht nicht in allen Fällen eine Steuerpflicht. Dennoch muss das Finanzamt Gelegenheit erhalten, um dies zu prüfen. Der Steuerpflichtige ist nur dann dazu berechtigt von einer Anzeige abzusehen, wenn die Steuerfreiheit offensichtlich ist (zum Beispiel bei Kleinbeträgen oder sog. Gelegenheitsgeschenken). Im Zweifelsfall sollte man stets bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater fachkundigen Rat einholen, denn andernfalls kann es passieren, dass man ungewollt eine Steuer hinterzieht. Doch dazu später mehr.

3. Inhalt der Anzeige

Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten: