In einem früheren Beitrag informierten wir über die gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige einer Erbschaft oder Schenkung. Diesmal informieren wir über die Berechnung der Erbschaftsteuer, die Steuerklassen und die Freibeträge sowie weitere Aspekte im Zusammenhang mit Erbfallkosten.
Die Besteuerung eines Erbes oder einer Schenkung erfolgt unter Berücksichtigung eines Freibetrags, der nicht besteuert wird. Es wird also nur der Anteil eines Erbes beziehungsweise einer Schenkung versteuert, der über dem jeweiligen Freibetrag liegt. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Beziehungsverhältnis zwischen den Beteiligten (Schenker und Beschenkter beziehungsweise Erblasser und Erbe). Dabei gilt prinzipiell: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten ist, desto höher liegt der Freibetrag.
Bei einer Erbschaft unter Ehegatten oder Lebenspartnern wird ein weiterer Freibetrag angerechnet, der sogenannte besondere Versorgungsfreibetrag. Er gewährt dem Überlebenden einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von EUR 256.000,00. Falls durch den Todesfall auch Versorgungsbezüge auf den noch lebenden Partner übergehen, wird allerdings der steuerfreie Anteil gekürzt.
Eine ähnliche Regelung betrifft die Kinder eines Erblassers oder Schenkers, für die die Steuerklasse I gilt (siehe unten). Hierbei ist der besondere Versorgungsfreibetrag nach dem Alter der Kinder gestaffelt; je älter das Kind, desto höher ist auch der besondere Versorgungsfreibetrag. Auch hier nimmt man bei Versorgungsbezügen, die durch den Todesfall auf die Kinder übertragen werden, Kürzungen am steuerfreien Anteil vor.
2. Anrechnung von Erbfallkosten (Erbfallkostenpauschbetrag)
Im Erbschaftsfall sind neben dem Freibetrag auch Erbfallkosten relevant, wodurch der steuerpflichtige Anteil am Erbe verringert wird. Zu den Erbfallkosten gehören neben den Bestattungskosten unter anderem auch Kosten, die im Zusammenhang mit dem Testament stehen (z.B. Testamentseröffnung, Beantragung eines Erbscheins). Ebenfalls abzugsfähig sind im Übrigen Kosten, die bei der Abgabe der Erbschaftsteuerklärung entstehen. Dagegen sind solche Kosten, die bei einem Rechtsbehelf oder gar bei juristischen Schritten gegen einen Erbschaftsteuerbescheid auftreten, nicht steuermindernd wirksam.
Das Gesetz sieht dafür auch einen sogenannten Erbfallkostenpauschbetrag von EUR 10.300,00 je Todesfall vor. Bis zu dieser Grenze ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten nicht nötig. Liegen die Kosten darüber, ist eine Berücksichtigung nur möglich, wenn man sie nachweisen kann. Sind mehrere Erben an einer Erbschaft beteiligt, erfolgt eine Aufteilung der Erbfallkostenpauschale. Dabei richtet sich ihre jeweilige Höhe nach dem Anteil der einzelnen Beteiligten am Erbe. Bei Kostenbeteiligungen, die über dem Pauschanteil liegen, hat jeder Erbe dies nachzuweisen.
Übrigens: Wenn die Erbfallkosten das Erbe übersteigen, so besteht, unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeit diese als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Erbe die Kosten aus sittlichen Gründen übernimmt. Das bedeutet, dass sowohl Familienmitgliedern als auch Freunden oder langjährigen Nachbarn diese Möglichkeit zusteht.
Der Steuersatz richtet sich einerseits nach dem Verwandtschaftsverhältnis, andererseits nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Je nach Verwandtschaftsverhältnis wird den Steuerpflichtigen eine von drei Steuerklassen zugeordnet. Die Steuerklasse I weist dabei die niedrigsten Steuersätze auf. Sie liegen bei mindestens 7 % und höchstens bei 30 %. In der Steuerklasse II reichen sie von 15 bis 43 % und in der Steuerklasse III von 30 bis 50%. Welcher dieser gestaffelten Prozentsätze jeweils zutrifft, richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Auch dieser Wert ist in mehrere Stufen gestaffelt.
Um die bisherigen, ganz allgemein gehaltenen Informationen bezüglich Freibetrag und Steuerklasse etwas konkreter darzustellen, haben wir drei Tabellen vorbereitet. Sie basieren auf den gesetzlichen Vorgaben des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
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4. Anrechnung früherer Schenkungen auf die Erbschaftsteuer
4.1. Personenbezogener Freibetrag
Innerhalb von zehn Jahren kann man einen Freibetrag bei Schenkungen oder Erbschaft zwischen zwei Personen nur einmal in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass eine Aufteilung eines steuerpflichtigen Vermögens in mehrere kleinere und somit nicht mehr steuerpflichtige Übertragungen stattfindet. Dies gilt allerdings nur bei Übertragungen, die der Begünstigte stets vom selben Schenkenden und eventuellen späteren Erblasser erhält. Die Freibeträge sind somit immer an ein Schenkungs- bzw. Erbschaftsverhältnis zwischen zwei bestimmten Personen gebunden (Vermögensübertragung von Person X zu Person Y).
4.2. Steuerlicher Einfluss früherer Schenkungen auf eine Erbschaft
Erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren in einer solchen Personenkonstellation mehr als eine Schenkung und vielleicht auch eine Erbschaft, dann werden die bereits zuvor erworbenen Werte bei der Berechnung der aktuellen Schenkungs- oder Erbschaftsteuer mitberücksichtigt. Dies führt unter Umständen dazu, dass das Finanzamt für frühere steuerfreie Schenkungen später doch noch eine Steuer erhebt. Aus diesem Grund erwartet das Finanzamt bei der einzureichenden Anzeige des Erwerbs auch die Angabe über Höhe und Zeitpunkt von zuvor zugeflossenen Vermögenswerten.
5. Steuersparmodell zur Erbschaftsteuer: Kettenschenkung
Es bleibt die Frage, ob Schenkungen, deren Gesamtumfang einen Freibetrag übersteigen, auch ohne Besteuerung möglich sind. Ein rechtlich einwandfreies Steuersparmodel hierzu ist die sogenannte Kettenschenkung. Dazu schaltet man zwischen dem Schenker und dem Beschenkten weitere Personen zwischen, die gewissermaßen als Mittelsmänner fungieren (z.B. Vermögensübertragung von Person X zu Personen A und B und diese jeweils zu Person Y). Der Sinn dabei ist, dass der endgültige Empfänger der Vermögensübertragung mehr als nur einen Freibetrag erhält. Jeder Mittelsmann gewährt dem endgültigen Empfänger somit einen eigenen Freibetrag. Wenn also genügend Personen als Mittelsmänner zur Verfügung stehen, lässt sich eine Schenkung von beliebiger Höhe auf den Begünstigten übertragen.
Allerdings muss man bei einer beabsichtigten Kettenschenkung beachten, dass das Finanzamt dies als Gestaltungsmissbrauch beanstanden könnte, was unter Umständen zu einer juristischen Auseinandersetzung vor Gericht führen kann. Jedoch urteilte der Bundesfinanzhof, dass die Umstände bei einer Kettenschenkung zu berücksichtigen sind (BFH, Az. II R37/11 vom 18.03.2013). Es kommt also auf ein wohlüberlegtes Vorgehen an, bei dem man auf den guten Rat eines Steuerberaters zurückgreifen sollte.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.