Wechselt Vermögen von Todes wegen, also im Rahmen der Erbschaft, den Eigentümer, fällt hierauf in der Regel Erbschaftsteuer an. Zu beachten sind allerdings zahlreiche Ausnahmen und Freibeträge, die den steuerpflichtigen Betrag vor Entstehung der Steuer mindern. Wir zeigen, wie sich die Erbschaftsteuer vollständig vermeiden lässt und welche Bedeutung einer maßgeschneiderten Nachfolgeplanung konkret zukommt.

1. Die Erbschaftsteuer: Wann entsteht sie?

In § 3 ErbStG ist definiert, wann ein steuerbarer Erwerb von Todes wegen vorliegt. Unter den Begriff des „Erwerbes von Todes wegen“ fallen dabei alle Vermögensübertragungen, die ihren Anlass im Tod einer Person haben. Neben der Erbschaft (§ 1922 BGB) gehören daher auch Vorteile aus Vermächtnissen (§ 2147 BGB) und geltend gemachten Pflichtteilen (§ 2303 BGB) zu den nach § 3 ErbStG steuerbaren Erwerben.

Die Erbschaftsteuer entsteht darüber hinaus