Der Erwerb des Eigentums an einer Sache ist auch möglich, wenn der Veräußerer gar nicht der Eigentümer der Sache ist. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich in den §§ 932 ff. BGB geregelt. Für den Erwerb vom Kaufmann gelten besondere Vorschriften. Steht ein Erwerb von einem nichtberechtigten Kaufmann in Rede, ist dieser unter leichteren Voraussetzungen möglich. Wir erklären, inwieweit der Erwerber einer Sache, der diese von dem nichtberechtigten Kaufmann erworben hat, geschützt wird.
1. Gutgläubiger Erwerb
1.1. Zivilrechtliche Voraussetzungen
Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen erfolgt gemäß § 929 Satz 1 BGB grundsätzlich durch Einigung und Übergabe der Sache (beziehungsweise Übergabesurrogat hinsichtlich der Sache (§§ 929 Satz 2, 930, 931 BGB)). Wichtige Voraussetzung ist aber, dass der über die Sache Verfügende Eigentümer der Sache oder verfügungsbefugt ist. Bloßes wirtschaftliches Eigentum reicht dafür nicht aus. Das ist grundsätzlich auch sinnvoll, da zunächst einmal über fremde Sachen nicht verfügt werden darf.
Es gibt aber Fälle, in denen der Erwerber schutzwürdig ist, so dass ihm auch der Erwerb von dem Nichtberechtigten – demjenigen, der kein Eigentümer ist – möglich sein muss. Dies ist unter den Voraussetzungen der §§ 932-936, 1207 BGB möglich. Durch diese Normen wird daher das fehlende Eigentum oder die fehlende Verfügungsbefugnis des Eigentümers als Verfügender überwunden. In allen Fällen muss der Erwerber aber gutgläubig davon ausgehen, dass der Veräußerer Eigentümer der Sache ist.
1.2. Handelsrechtliche Erweiterung für den Erwerb vom Kaufmann
Im Handelsrecht erweitert § 366 HGB die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs. Demnach ist der Erwerb von dem nichtberechtigten Kaufmann auch dann möglich, wenn der Erwerber zwar nicht an das Eigentum, aber an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers glaubt. Dies ist eine wichtige Erweiterung zum gutgläubigen Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB. § 366 Absatz 1 HGB betrifft dabei den Erwerb des Eigentums oder eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts an einer beweglichen Sache.
Auch darüberhinausgehend ist der gutgläubige Erwerber geschützt, wenn der Veräußerer ein nichtberechtigter Kaufmann ist:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.