Datum | Thema

01. Juli 2019 | Internationale Steuergestaltung: Patent- & Lizenzgesellschaft im Ausland

22. Juli 2020 | Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung im Internationalen Steuerrecht

25. Januar 2021 | Internationale Dreifach-Holding: keine Wegzugsteuer & Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

23. September 2021 | EU-Richtlinie DAC 6: Austausch gegen internationale Steuergestaltung (dieser Beitrag)

Die EU-Richtlinie DAC 6 dient der Ermittlung von verschiedenen internationalen Steuergestaltungsmodellen und einer EU-weiten Registrierung. Dadurch sollen diese Modelle einfacher erkannt, unterbunden oder auch solche Gestaltungen durch neue Regelungen besteuert werden. Dabei gilt es den Fokus auf besonders aggressive Modelle zu lenken. Dennoch gibt es bewährte Steuergestaltungsmodelle, welche auch von anderen Staaten anerkannt werden.

Zu Beginn einer neuen EU-Richtlinie richtet sich zunächst mal die Frage nach dem Ziel und den Ansetzungspunkten dieser. Hierbei setzt die am 25. Mai 2018 eingeführte DAC 6 (Directive on Administrative Cooperation) sich das Ziel den länderübergreifenden Austausch der Behörden zu aggressiven Steuermodellen zu verbessern und Unternehmen zur Meldung von bestimmten Gestaltungsmodellen zu verpflichten. Durch diese Richtlinie wurden zunächst die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet gesetzliche Regelungen zu implementieren, welche den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gewährleistet. Folglich ist das Ziel für alle Länder der EU, dass bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Anschließend sind diese zum Austausch und zur Erarbeitung gleichgültiger Regelungen angehalten.

Nachfolgend wird spezifisch die DAC 6 Richtlinie untersucht, hierbei gilt es Ausführungen zur persönlichen Meldepflicht, zu den meldepflichtigen Informationen sowie zu Beginn und Dauer der Meldefrist geregelt. Außerdem liegt ausschließlich eine grenzüberschreitende Gestaltung und somit eine Meldepflicht vor, sofern bestimmte Kennzeichen oder Kriterien in Verbindung mit dem sogenannten „Main benefit“-Test erfüllt sind. Abschließend wird dieser Test auch noch beleuchtet.

Nun ist die EU-Richtlinie DAC 6 seit 2018 in der EU eingeführt. Dennoch gilt die daraus resultierende Meldepflicht erst seit dem 01. Juli 2020. Hierbei gilt grundsätzlich für alle Steuergestaltungsmodelle mit grenzüberschreitenden Gestaltungen eine Meldefrist von maximal 30 Tagen. Dabei müssen diese Gestaltungsmodelle eines der später definierten Kriterien, welche in Anhang IV der Richtlinie genannt werden, erfüllen. Zudem ist unter grenzüberschreitenden Regelungen eine Gestaltung gemeint, welche mehr als einen Mitgliedstaat oder auch eine Kombination aus Mitgliedstaat und Drittstaat inkludiert. Die Richtlinie zielt zudem ausschließlich auf Gestaltungen zur Vermeidung von direkten Steuern ab.

Da die Einführung der Richtlinie bereits 2018 erfolgte, gilt die Frage wodurch erst Mitte 2020 die Regeln in Kraft treten. Hierbei ist eine Übergangszeit für die Mitgliedstaaten in der Umsetzung vorgesehen, denn diese mussten die Vorgaben bis Ende 2019 in nationales Recht umwandeln. Dennoch galt für diese Übergangszeit eine verpflichtende rückwirkende Meldung, von bereits begonnen Gestaltungen im Übergangszeitraum, welche innerhalb von zwei Monaten ab dem 01. Juli 2020 erfolgen solle.

Nun, etwa ein Jahr nach dem Beginn der Meldepflicht, wird die DAC 6 erneut weiterentwickelt. Dabei ändert sich am grundsätzlichen Meldeverfahren nichts, ausschließlich soll eine Anpassung des DAC6 XML-Übermittlungsschemas sowie der Datensatzbeschreibung aufgrund der neuen EU-Vorgaben erfolgen. Weiterhin gilt eine Übermittlung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemäß § 138f Abs. 1 Satz 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

2.2.1. Intermediäre von internationalen Steuergestaltungen

Hauptsächlich hat der Intermediär, also der Steuergestalter, die Meldepflicht nach DAC 6 seiner Mandanten zu verantworten. Demnach stellt ein Intermediär jemand dar, welcher diese Gestaltung erarbeitet und alle Maßnahmen dafür in die Wege leitet, diese Gestaltung an Mandanten verkauft sowie deren Nutzung bereitstellt oder die Umsetzung steuert. Somit ist anhand dieser Definition auch klar, dass Intermediäre meistens Rechtsanwälte, Steuerberater oder Vermögensberater sind.

2.2.2. Nutzer von internationalen Steuergestaltungen

Logischerweise sind Nutzer internationaler Steuergestaltungen häufig eher Konzerne und große Kapitalgesellschaften, als kleine Mittelständler die eine gewisse Heimatverbundenheit vorweisen. Dennoch ist das internationale Steuerrecht ebenso für stark expandierende und wachsende Unternehmen relevant. Wichtig bezüglich der DAC 6 Meldepflicht ist jedoch zu wissen, dass ausschließlich der Intermediär eine solche erfüllen muss.

Zukünftig gilt nun durch die 2018 eingeführte EU-Änderungsrichtlinie 2018/822/EU, welche auch als DAC 6 Richtlinie bezeichnet wird, eine verschärfte Meldepflicht für die bereits angesprochenen Intermediäre bezüglich internationaler Steuergestaltungen. Dabei steckt hinter dem System der internationale EU-weite Austausch zur Vermeidung rechtswidriger Gestaltungen.

Nun muss der Intermediär für den Nutzer der internationalen Steuergestaltung die Informationen via vorgefertigtes amtliches Datenblatt an das BZSt melden. Die Aufgabe des BZSt besteht dann darin diese Informationen in ein zentrales EU-Verzeichnis einzupflegen und auf dem Laufenden zu halten. Denn dieses Verzeichnis ist die Hauptinformationsquelle für die EU-Kommission, welche Zugang darüber verfügt. Zudem greifen Steuerbehörden anderer EU-Länder auf dieses EU-Verzeichnis zu und greifen dabei Informationen über die in ihrem Land ansässigen Steuerzahler ab. Schlussendlich gilt es zwischen den Ländern, wie es bereits über DBA passiert, Vereinbarungen zu treffen inwiefern diese Gestaltungen angegangen werden.

Nun fallen Intermediäre nur unter die Meldepflicht sofern der „Main benefit“-Test erfüllt ist. Davon geht man aus sofern, wie beim Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, das Hauptziel der Gestaltung die Erlangung steuerlicher Vorteile ist. Dabei muss die internationale Gestaltung bestimmte, nachfolgend erklärte, Kriterien erfüllen.

Zum einen ist der „Main-benefit“-Test erfüllt, wenn verbundene Unternehmen untereinander Zahlungen vereinbaren, wodurch das zahlende Unternehmen seinen Gewinn durch dadurch entstehende Betriebsausgaben schmälert. Außerdem müssen diese Zahlungen bei der empfangenden Gesellschaft steuerbefreit, begünstigt oder ausgeschlossen sein von einer Besteuerung. Dabei kann dies durch verschiedene Regelungen eintreten, etwa durch ein nicht Vorhandensein bestimmter Steuerarten in anderen Ländern oder einem Prozentsatz von nahe Null sowie durch Vorrangigkeitsregeln bestimmter Länder.

Weiterhin sind die Erfüllung anderer spezifischer Kennzeichen als meldepflichtig einzustufen. Darunter fällt die Übernahme eines Verlustvortrags von einem anderen übernommenen Unternehmen zum ausschließlichen Gewinnausgleich dazu. Zudem eine Veränderung der Einstufung von Einkünften in nicht besteuerbares Vermögen oder niedriger besteuerte Einkünfte. Zuletzt gilt die Meldepflicht auch sofern zirkuläre Vermögensverschiebungen vorliegen, da hierbei ausschließlich Unternehmen zwischengeschaltet werden welche jedoch keinen Beitrag für die getätigten Transaktionen liefern.

Sofern aus welchen Gründen auch immer eine Meldepflicht nicht eingehalten wird, kann dies zu sehr empfindlichen Strafen führen. Beispielsweise in Luxemburg wurde festgehalten, dass der Mitgliedstaat unbedingt abschreckende Sanktionen festlegen soll. Deshalb sind dort Strafen in Höhe von bis zu 250.000 EUR vorgesehen, sofern die Meldepflicht nicht eingehalten wird sowie bei verspäteten, unvollständigen und inhaltlich unrichtigen Meldungen.