In einem unserer Beiträge haben wir angekündigt, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bald zur Mehrwertsteuergruppe entscheiden wird. Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG geregelt. Rechtsfolge ist, dass Innenumsätze im Organkreis steuerfrei sind. Es bestanden erhebliche Bedenken an der Unionsrechtskonformität dieser Regelungen. Wir erklären wie der EuGH entschieden hat und warum.

1. Mehrwertsteuergruppe: Voraussetzungen, Rechtsfolge

Grundlage der Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist der § 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG. Die Norm sieht vor, dass die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dann nicht selbstständig ausgeübt wird, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dann liegt eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor. Dabei sind die Wirkungen der Organschaft auf die Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.

Die Rechtsfolge einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist bisher, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaften oder zwischen Organgesellschaften desselben Organkreises nicht steuerbare Innenleistungen darstellen. Damit unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer. Diese Praxis gilt nun schon eine lange Zeit.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht die Vereinfachung der Abwicklung von Leistungsbeziehungen im Konzern. Die Organschaft hat für Konzerne, die steuerfreie Ausgangsumsätze tätigen, erhebliche Bedeutung, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

2. Problem: Verlust von Besteuerungssubstrat

Dementsprechend sollte der EuGH entscheiden, ob Leistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft selbst dann nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistung geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

Zur Klärung der Unionskonformität dieser Regelung legte der Bundesfinanzhof (BFH) dem EuGH jeweils Vorlagefragen vor. Der BFH hielt es für möglich, dass die deutsche Regelung, nach der Organgesellschaften unselbstständig sind, zwar nicht mit Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 22 Sechste RL 77/388/EWG (Artikel 11 MwStSystRL) vereinbar ist. Sie könnte aber dennoch durch die allgemeinen Grundsätze zur Selbstständigkeit gerechtfertigt und damit zulässig sein. Falls letzteres zutrifft, wollte der BFH wissen, ob EU-Mitgliedstaaten die Unselbstständigkeit typisierend festlegen dürfen. Dabei stellte der BFH folgende Vorlagefragen: