Das Ziel des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Wahrung der europäischen Grundfreiheiten. Als größte europäische Gerichtsinstanz obliegt es dem EuGH die Auslegung der EU-Verträge zu wahren. Die Fälle, welche vor dem EuGH vorgebracht werden, sind häufig Sachverhalte in denen die europäischen Grundfreiheiten durch Verbote, Diskriminierungen oder unzulässige Beschränkungen missachtet werden. Das hier vorgebrachte EuGH-Urteil vom 14.07.2017 – Az. C-646/15 und auch die Analyse zum Urteil stehen in besonderer Verbindung zum Steuerrecht. Das Steuerrecht der einzelnen Mitgliedstaaten ist nicht gänzlich einheitlich geregelt, da weiterhin jeder Mitgliedstaat seine eigenen steuerlichen Regelungen und Gesetze hat. Hier kann es daher, insbesondere bei Um- und /oder Wegzügen von Personen oder Gesellschaften, zu Verstößen gegen die europäischen Grundfreiheiten (insbesondere Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit) kommen. In solchen Fällen ist der EuGH als gerichtliche Instanz anzurufen.
Herr Panico Panayi gründete im Jahr 1992 vier englische Trusts, deren Begünstigte seine Kinder und andere Familienangehörige waren. In Ländern des Common Law werden Trusts als Treuhandschaften behandelt, bei denen ein Treuhänder das Vermögen treuhänderisch nach Vorgaben der Treuhandurkunde verwaltet. Besteuern müssen die Begünstigten (hier die in Großbritannien ansässigen Kinder) die Erträge erst, wenn ihnen das Kapital ausgezahlt wird. Das gilt unabhängig davon, wo sich der Verwaltungssitz der Trusts befindet.
Als im Jahr 2006 die Mehrzahl der Treuhänder der Panayi-Trusts nicht mehr in Großbritannien, sondern in Zypern steuerlich ansässig waren, erfolgte damit automatisch die Verlegung des Verwaltungssitzes der Panayi-Trust von Großbritannien nach Zypern. Nach Section 80 TCGA wurde damit eine sofortige Finalbesteuerung der sich in den Trusts befindlichen stillen Reserven ausgelöst.
Der EuGH sah in dieser Regelung des britischen Steuerrechts eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Diese kann zwar durch das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt werden; soweit die Steuer aber sofort erhoben wird, ist die Maßnahme unverhältnismäßig.
Das Urteil verwundert nicht, führt es die bisherige Rechtsprechung des EuGH stringent fort. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass durch die Verlegung des Verwaltungssitzes die Auszahlungen künftigen Kapitals weiterhin bei den in Großbritannien ansässigen Begünstigten der Besteuerung unterliegen und damit das britische Besteuerungsrecht (zunächst) nicht beschränkt oder ausgeschlossen wird. Daher prüften sowohl die Generalanwältin Kokott als auch der EuGH[802] richtigerweise bereits auf Rechtfertigungsebene, ob eine Sofortbesteuerung durch das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt werden kann. Schließlich setzt dieser Rechtfertigungsgrund voraus, „dass der Wegzug die Besteuerungsbefugnis des Wegzugsstaats auch tatsächlich gefährdet“, wozu es einer Beendigung der Besteuerungsbefugnis bedarf.[803] Mit anderen Worten bestätigten sowohl der EuGH als auch die Generalanwältin, dass das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nur solche Maßnahmen rechtfertigen kann, bei denen der Ursprungsstaat sein Besteuerungsrecht an den entstandenen stillen Reserven verliert. Sofern das Besteuerungsrecht des Ursprungsstaats erhalten bleibt, hält die Maßnahme bereits der Rechtfertigungsprüfung nicht stand.
Im vorliegenden Fall sahen sowohl die Generalanwältin als auch der EuGH die in Rede stehende Maßnahme dennoch durch das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse als gerechtfertigt an. Denn bei genauer Prüfung steht Großbritannien nach der Verlegung des Verwaltungssitzes kein Recht mehr auf Besteuerung der stillen Reserven zu. Großbritannien darf lediglich aufgrund günstiger Umstände ausschließlich den Teil der Erträge besteuern, der nach freiem Ermessen der Beteiligten ausgezahlt wird – und dies nur insoweit, als er auf in Großbritannien ansässige Begünstigte entfällt. Da die Beteiligten die Besteuerung in Großbritannien durch Thesaurierung oder Wegzug nach freiem Ermessen steuern können, kann von einem „Besteuerungsrecht“ keine Rede sein. Richtigerweise kann die beschränkende Entstrickungssteuer damit zwar gerechtfertigt werden, aber mangels Stundungsmöglichkeit nicht der Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.