Datum | Thema
25. Februar 2021 | Steuerfestsetzung & Steuererhebung bei der deutschen Steuerentstrickung
09. Februar 2021 | Steuerliche Entstrickung & Stundung: Zeitraum und Zeitpunkt der Zahlung
04. Januar 2021 | Steuerentstrickung: Steuern beim Wegzug von Betriebsvermögen ins Ausland
06. Juni 2020 | Europarechtskonforme Auslegung und Europarechtsinkonformitäten bei Wegzugsfällen und Steuerentstrickungen (dieser Beitrag)
05. Juni 2020 | Anti-Tax Avoidance-Directive (ATAD): Kritische Analyse der vorzeitigen Besteuerung bei Wegzugsfällen und Steuerentstrickung
03. Juni 2020 | Wegzugsbesteuerung & Steuerentstrickung: Kritische Analyse der (vorzeitigen) Sofortbesteuerung
27. Mai 2020 | Tatsächliche Steuerentstrickung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen im Lichte des geänderten Abkommensverständnisses durch den BFH (Aufgabe der finalen Entnahmetheorie)
26. Mai 2020 | Rechtliche Steuerentstrickung im Lichte des geänderten Abkommensverständnisses durch den BFH (Aufgabe der finalen Entnahmetheorie)
25. Mai 2020 | Steuerentstrickung im Lichte des geänderten Abkommensverständnisses durch den BFH
Nachdem bereits aufgezeigt wurde, dass die deutschen Steuerentstrickungsvorschriften unvereinbar mit dem Europarecht sind, da die europarechtlichen Regelungen Vorrang haben vor den deutschen Regelungen, ist in Anwendungsbeispielen (Szenarien) einmal zu klären, wie Sie sich die Steuerentstrickungen verhalten und welche Folgen sich hieraus ergeben. Dabei wird in diesen Szenarien auch auf die Verstöße gegen die Grundfreiheiten im Europarecht eingegangen und welche Folgen dies mit sich bringt.
Es wurde gezeigt, dass sowohl die allgemeinen als auch die speziellen Entstrickungsnormen im deutschen Steuerrecht in vielen Anwendungsfällen mit dem Europarecht unvereinbar sind. Es stellt sich die Frage, wie mit diesen Normen zu verfahren ist.
Vorrang ist der europarechtskonformen Auslegung zu gewähren. Ist der Wortlaut einer Norm sowohl einer europarechtswidrigen als auch einer europarechtskonformen Interpretation zugänglich, ist im Rahmen der europarechtskonformen Auslegung durch die nationalen Gerichte die europarechtskonforme Interpretation zu wählen.[804] Diese Verpflichtung der nationalen Gerichte ergibt sich aus dem Grundsatz der Normenerhaltung (favor legis) und dient dem Schutz des nationalen Rechts vor übermäßigen europarechtsbedingten Ausfällen nationaler Vorschriften.[805] Vorteil der europarechtskonformen Auslegung ist, dass die Norm im Grundsatz erhalten bleibt und auch ihre Rechtsfolgen weiterhin Anwendung finden. Die europarechtskonforme Auslegung hat ihre Grenzen in dem Wortlaut der Norm. Ist der Wortlaut so eng gefasst, dass er offenkundig keine andere Interpretation mehr erlaubt, scheidet eine europarechtskonforme Auslegung zwangsläufig aus.[806]
Bei fehlender Auslegungsmöglichkeit bewirkt der Anwendungsvorrang des Primärrechts gegenüber mitgliedstaatlichem Recht die Europarechtsinkonformität der staatlichen Norm.[807] In diesen Fällen ist die in Rede stehende Norm in vollem Umfang sowohl für vergangene als auch für künftige Sachverhalte nicht anwendbar. Wurden auf Basis dieser unanwendbaren Regelung bereits Steuerbescheide erlassen, sind diese ungeachtet nationaler Änderungsvorschriften zurückzunehmen.[808]
Soweit die deutschen Entstrickungsnormen gegen die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, ergeben sich nachfolgende Konsequenzen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.