Nach § 3b EStG können Arbeitgeber Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit ganz oder teilweise, je nach Höhe, steuerfrei auszahlen. Viele GmbH-Gesellschafter sind bei „ihrer“ Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer angestellt und damit Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Allerdings hat der BFH entsprechenden Gestaltungen bereits vor vielen Jahren einen Riegel vorgeschoben, Feiertags- und Nachtzuschläge also als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) qualifiziert.
1. Grundsatz: Steuerfreie Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG
Wer an Sonn- und Feiertagen oder nachts arbeiten muss, ist hierbei besonderen Belastungen ausgesetzt. Diese möchte der Gesetzgeber zumindest teilweise abgelten und ermöglicht mit § 3b EStG daher die steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen auf den Grundlohn. „Grundlohn“ ist dabei das vereinbarte Gehalt exklusive Zuschläge, also der für reguläre Arbeitstage vereinbarte Stunden- oder Tageslohn.
Dabei sind die steuerfreien Feiertags- und Nachtzuschläge aber der Höhe nach gedeckelt. Konkret sind Beträge nur steuerfrei, soweit die folgenden Höchstgrenzen nicht übersteigen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.