Felix Schulz hat mit der Quality First GmbH ein Unternehmen mit einer Bewertung von über einer Milliarde Euro aufgebaut – gegründet 2017, im Mai 2022 hat er einen Teil seiner Anteile verkauft. Öffentlich spricht er offen über mehr als 30

Mio. € gezahlte Wegzugsteuer, seinen Umzug nach Zypern und einen zweiten Wohnsitz in Südafrika.

In einem Interview hat er die Zahlen, die Struktur und seine Beweggründe erstaunlich transparent dargelegt. Wir ordnen die wesentlichen Aussagen steuerrechtlich ein – und zeigen, warum das Timing seines Wegzugs bis Ende 2021 entscheidend war.

„Der wohl bekannteste Steuerberater Deutschlands“ – Felix Schulz

Im Interview beschreibt Felix Schulz, warum ihn Steuerfälle abseits seines eigentlichen Geschäfts faszinieren: Es sei für ihn intellektuell reizvoll, „so ein bisschen wie ein Rätsel lösen und Tricks finden“. Bemerkenswert dabei: Schulz betont, dass er in seinem Leben „noch nie eine Steuererklärung gemacht“ habe und nur bei den großen Entscheidungen dabei gewesen sei – die operative steuerliche Strukturierung lag bei seinem Vater und den Beratern. Genau diese Arbeitsteilung – unternehmerische Energie auf der einen, fundierte steuerliche Gestaltung auf der anderen Seite – ist der rote Faden seiner Geschichte.

Die Ausgangslage: Beteiligung von 17,4 % an einem Milliarden-Unternehmen

Felix Schulz hielt nach eigener Aussage rund 17,4 % (gerundet 18 %) an dem Unternehmen. Bei einer Bewertung von über einer Milliarde Euro entspricht das einem rechnerischen Anteilswert im Bereich von rund 150 bis 180 Mio. €. Die Beteiligung lag im steuerlichen Sinne deutlich über der 1 %-Schwelle des § 17 EStG – damit war sie eine „wesentliche Beteiligung“ und fiel in den Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung.

Der steuerliche Kern jeder Wegzugsplanung: Wer als natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % hält und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, löst nach § 6 AStG einen fiktiven Veräußerungsgewinn aus – also eine Besteuerung der stillen Reserven, ohne dass tatsächlich verkauft wurde. Diese Belastung trifft den Steuerpflichtigen oft, ohne dass ihm liquide Mittel zufließen (sogenanntes „Dry Income“). Wir haben die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ausführlich aufbereitet.

30 Mio. € Wegzugsteuer: So kam die Bewertung zustande

Schulz gibt an, eine Wegzugsteuer von über 30 Mio. € gezahlt zu haben – bei einem Steuersatz von rund 28 %. Daraus lässt sich die zugrunde gelegte Bewertung seines Anteils rückrechnen: ein gemeiner Wert im Bereich von etwa 100 bis 120 Mio. €.

Steuerlich entscheidend ist das Stichtagsprinzip: Bewertet wird der Anteil zum Zeitpunkt des Wegzugs (Ende 2021/2022) mit allen Informationen, die zu diesem Stichtag vorlagen. Schulz schildert, dass das Finanzamt im Nachhinein mehr Geld wollte, weil absehbar gewesen sei, dass das Unternehmen mehr wert werde. Diesem Argument ist steuerlich klar zu widersprechen: Erkenntnisse, die nach dem Stichtag entstehen, sind für die Bewertung irrelevant. Andernfalls – wie Schulz treffend bemerkt – „würden alle beim Finanzamt Milliardäre, weil sie früh in Apple investiert haben“. Die Bewertung von Anteilen zum Wegzugsstichtag ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt mit der Finanzverwaltung und sollte mit einem belastbaren Bewertungsgutachten unterlegt werden.

Der entscheidende Hebel: Wegzug nach alter Rechtslage (bis Ende 2021)

Der wohl klügste Schachzug war das Timing. Schulz ist nach der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage ausgewandert. Diese alte Fassung des § 6 AStG bot bei einem Wegzug ins EU-/EWR-Ausland einen gewaltigen Vorteil: eine zinslose, unbefristete Stundung der Wegzugsteuer ohne Sicherheitsleistung – und zwar so lange, bis die Anteile tatsächlich verkauft wurden.

Konkret bedeutete das: Schulz hätte „100 Jahre leben können“, ohne die Steuer zahlen zu müssen, solange er nicht verkauft. Bei späterem Verkauf zu einem niedrigeren Preis wäre die Steuer sogar anteilig erlassen worden. Hätte er stattdessen nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2022 auswandern müssen, wäre die Stundung bei einem EU-Wegzug nur noch in sieben gleichen Jahresraten möglich gewesen – ein erheblicher Liquiditäts- und Zinsnachteil. Genau deshalb betont Schulz, er habe „es jetzt gemacht“, weil er wusste, dass er nicht dauerhaft in Deutschland leben wollte.

Warum Zypern – und nicht Dubai?

Zypern war kein Zufall. Schulz nennt zwei Gründe: Erstens war Zypern als EU-Mitgliedstaat Voraussetzung für die komfortable Stundungsregelung nach alter Rechtslage. Zweitens passte der Lebensstil – weniger „Hardcore-Luxus-Competition“ als in Dubai, dafür Ruhe, Weite und Rechtssicherheit innerhalb der EU.

Steuerlich ist Zypern für solche Konstellationen attraktiv wegen des Non-Dom-Status: Als „non-domiciled resident“ bleiben Dividenden und bestimmte Kapitalerträge über mehrere Jahre praktisch steuerfrei. Genau hier setzte auch die Reinvestitionsstruktur an.

Die Kombination Zypern + Südafrika

Schulz hält neben Zypern einen zweiten Wohnsitz in Südafrika. Steuerlich war Zypern der Anker für die Stundung; Südafrika ergänzt aus Lebensqualitätsgründen (Südafrika ist attraktiv, „wenn Europa nicht schön ist“). Ein reiner Wegzug ins Ausland nach Südafrika (Drittland) hätte die EU-Stundungsvorteile nach alter Rechtslage nicht in gleicher Weise ermöglicht – die EU-Ansässigkeit in Zypern war der steuerliche Dreh- und Angelpunkt.

Der Verkauf und die clevere Reinvestitionsstruktur

Im Mai 2022 verkaufte Schulz einen Teil seiner Anteile. Mit dem tatsächlichen Verkauf wurde die gestundete Wegzugsteuer auf die ursprüngliche Bewertung (rund 120 Mio. €) fällig – die Wertsteigerung darüber hinaus blieb jedoch steuerfrei, weil sie der zyprischen Besteuerung unterlag.

Typisch bei einem solchen Exit: Der Käufer verlangt, dass der Gründer einen Teil des Erlöses (bei Schulz rund die Hälfte) wieder reinvestiert. Entscheidend ist, wie reinvestiert wird. Schulz beschreibt eine Struktur über eine Holding in Luxemburg, gehalten von ihm als in Zypern ansässiger Privatperson. Das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne und Dividenden dem Ansässigkeitsstaat zu – also Zypern – und Zypern erhebt darauf 0 %. Deutschland hat in dieser Konstellation kein Besteuerungsrecht mehr. Hätte Schulz hingegen direkt in die deutsche Gesellschaft reinvestiert, wäre die Lage komplexer gewesen. Solche internationalen Holdingstrukturen sind hochgradig einzelfallabhängig und müssen die Hinzurechnungsbesteuerung sowie Anti-Treaty-Shopping-Regeln (§ 50d Abs. 3 EStG) sauber adressieren.

Die ehrliche Haltung: „Lass uns das alles richtig machen“

Bemerkenswert ist Wolfs Grundhaltung: Auf Anraten seines Vaters habe man alles korrekt gemacht – „Ich will ruhig schlafen können“. Steuern zu sparen sei nichts Verwerfliches, solange es im Rahmen der Gesetze geschieht. Diese Linie deckt sich mit unserer Beratungsphilosophie: Gestaltung ja, aber rechtssicher, dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt verteidigungsfähig. Schulz weist zugleich darauf hin, dass die operative Gesellschaft in Deutschland weiterhin rund 30 % Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) zahlt – Steueroptimierung auf privater Ebene bedeutet also keineswegs, dass dem Fiskus nichts zufließt.

Was Unternehmer aus dem Fall Felix Schulz lernen können

Der Fall zeigt mustergültig, worauf es bei einem Wegzug mit wesentlicher Beteiligung ankommt:

Reinvestition strukturieren: Die richtige Holding-Struktur entscheidet darüber, ob künftige Gewinne steuerfrei bleiben.

Timing ist alles: Gesetzesänderungen (wie der Wegfall der unbefristeten EU-Stundung ab 2022) können über Millionenbeträge entscheiden.

Bewertung zum Stichtag verteidigen: Spätere Wertentwicklungen sind irrelevant – ein belastbares Gutachten schützt vor Nachforderungen.

EU-Zielland mit Bedacht wählen: Rechtssicherheit, DBA-Lage und lokale Begünstigungen (Non-Dom) müssen zusammenpassen.