Wenn die eigenen Kinder den Betrieb der Eltern übernehmen sollen, dann denkt man gewiss zunächst an die Möglichkeit, das Unternehmen zu verschenken oder zu vererben. Jedoch stellt der Verkauf des Betriebs an den Nachwuchs oft die steuerlich lohnendere Alternative dar. Unter der Voraussetzung, dass der Familienbetrieb ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist, kann das Kind den Kaufpreis über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren abschreiben. Dabei mindert die Abschreibung den Gewinn und somit auch die Steuern des Kindes. Nebenbei können auch die Eltern den beim Verkauf des Unternehmens erzielten Gewinn vorteilhaft versteuern. So stehen Ihnen gleich zwei potentielle Steuervorteile zur Verfügung: ein Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn sowie die Anwendung des sogenannten halben Steuersatzes. Und wenn man den Zeitpunkt des Verkaufs clever plant, kann der Steuersatz nochmals deutlich gesenkt werden.
Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile beim Verkauf von Immobilien an die Kinder im Gegensatz zur Schenkung oder zur Erbschaft.
1. Das Modell der Betriebsübergabe an die eigenen Kinder durch Verkauf
Viele unternehmerisch aktive Eltern wünschen sich zur rechten Zeit eine Betriebsübergabe an ihre Nachkommen. Auch viele Kinder sind in diesem Zusammenhang motiviert das Familienunternehmen fortzuführen. Daher stellt sich oft die Frage, wie man die Betriebsübergabe an die Kinder organisieren soll. Natürlich fällt der Blick dabei als erstes auf eine Schenkung oder eine Regelung durch Erbschaft. Allerdings kann dies durchaus auch mit einem erhöhten steuerlichen Aufwand für die Kinder verbunden sein. Zum Glück gibt es eine weitere Alternative, um den Betrieb der Eltern zu übernehmen, und zwar durch den Verkauf des Unternehmens.
Nun mag es vielleicht herzlos erscheinen, dem eigenen Kind die Firma zu verkaufen, die es ja ohnehin eines Tages erben würde, doch möchten wir Ihnen nun in wenigen Worten anhand eines Models zeigen, wie Ihr Kind und auch Sie dabei Steuern sparen können. Also ist es das Ziel unseres Beitrags, Ihnen die Steuervorteile, die der Verkauf Ihres Unternehmens an Ihre Kinder bietet, zu erläutern. Und dies gelingt uns anhand eines Beispiels, bei dem wir die aus dem Verkauf des Betriebs resultierenden Steuervorteile berechnen.
2. Besonderheiten und Voraussetzungen beim Verkauf des Familienunternehmens
Doch zunächst klären wir die Frage, für wen sich dieses Modell eignet und welche Besonderheiten man dabei beachten sollte. Da ist zunächst der Umstand zu nennen, dass hierbei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften von unserem Modell profitieren. Weiterhin ist auch das Alter der Eltern zum Zeitpunkt des Verkaufs zu beachten. Denn wenn diese mindestens 55 Jahre alt oder aus Sicht des Sozialversicherungsrechts dauerhaft berufsunfähig sind, dann stehen Ihnen besondere steuerliche Vorteile offen. Hierbei greifen gleich zwei vom Gesetzgeber bewusst eingeführte Regelungen, mit denen er sowohl freiberufliche als gewerbliche Unternehmer, die vor ihrem Ruhestand stehen, bei der Übertragung des Betriebs steuerlich entlasten möchte.
2.1. Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn
Die erste Regelung erlaubt es dem veräußernden Unternehmer beim Verkauf des Unternehmens einen Freibetrag von EUR 45.000 bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Anspruch zu nehmen. Gesetzlich verankert ist diese Steuererleichterung für gewerbliche Unternehmer in § 16 (3) EStG und für Freiberufler in § 18 (3) EStG.
Darin ist bestimmt, dass die Gewährung des Freibetrags erst ab einem Veräußerungsgewinn ab EUR 45.000 in Frage kommt. Außerdem kann man den Freibetrag nur ein einziges Mal beantragen. Hat ein Unternehmer also mehr als ein Unternehmen, so muss er sich bei Zeiten entscheiden, für welches er den Antrag auf Gewährung des Freibetrags stellen möchte. Natürlich ist dies in der Regel der Betrieb, für den er den höheren Veräußerungsgewinn erzielt. Allerdings muss man dabei beachten, dass die Höhe des Freibetrags variabel ist. Sobald nämlich der Veräußerungsgewinn den Wert von EUR 136.000 übersteigt, tritt eine Kürzung des Freibetrags ein. Und zwar ist der Betrag, um den der Freibetrag gekürzt wird, direkt proportional zum Betrag, um den der Veräußerungsgewinn über dem gesetzlichen Limit von EUR 136.000 liegt. Zum Beispiel führt ein Veräußerungsgewinn von EUR 136.005 zu einer Kürzung des Freibetrags um EUR 5.
2.2. Anwendung des halben Steuersatzes
Der zweite Vorteil, der unter fast den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewährung des Freibetrags auf den Veräußerungsgewinn in Betracht kommt, ist der sogenannte halbe Steuersatz. Er ist in § 34 (3) EStG enthalten und bestimmt, dass bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ein deutlich niedrigerer Steuersatz Anwendung findet. Dazu ist ein Antrag zu stellen, der ebenfalls nur einmalig gewährt wird. Hierbei ist vorgesehen, dass nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes bei der Berechnung der Steuer des Veräußerungsgewinns angesetzt wird. Allerdings gilt dies nur, wenn der durchschnittliche Steuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen mindestens 14 % beträgt. Weiterhin gilt dies nur, solange der Veräußerungsgewinn unter dem Limit von EUR 5.000.000 liegt.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.