Firmenwerte sind als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nicht abschreibungsfähig. Ausnahmen gelten aber, wenn der Unternehmer den Firmenwert entweder erworben oder im Privatvermögen geschaffen und anschließend ins Betriebsvermögen eingelegt hat. Denn hier findet das Bilanzierungsverbot des § 5 Absatz 2 EStG erstmal keine Anwendung. Hieraus können Unternehmerinnen und Unternehmer steuerliche Vorteile ziehen.

1. Grundsatz: Firmenwert als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 EStG sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Unternehmer selbst geschaffen hat, keine bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter. Sie tauchen in der Bilanz des Unternehmens also gar nicht erst auf, unterliegen in der Folge auch keiner Abschreibung und haben keine Auswirkung auf den Gewinn des Unternehmens. Firmenwerte sind solche abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Gleichwohl fällt der Firmenwert nur dann unter § 5 Absatz 2 Satz 1 EStG, wenn der Unternehmer ihn in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender oder Freiberufler geschaffen hat. Wurde der Firmenwert, die Marke oder das Patent privat oder von einer anderen Person geschaffen, findet § 5 Absatz 2 EStG keine Anwendung (BFH 26.2.1975 – I R 72/73, BStBl. II 1976, 13).

Der Unternehmer kann seinen Firmenwert auch ins Unternehmen einbringen. Die Regel ist allerdings, dass der Firmenwert – zum Beispiel der Name des Unternehmens – mit der Zeit „wächst“. Nur in seltenen Fällen besteht bereits ein Namens- oder sonstiges Recht mit hohem Wert, das an den Unternehmer verkauft oder aus dem Privatvermögen eingebracht werden könnte.

2. Firmenwert einbringen: Wann ist das möglich?

Den Firmenwert ins Unternehmen einbringen – diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut nicht im Betriebsvermögen selbst entstanden ist. Konkret muss sich der Firmenwert derzeit noch außerhalb des unternehmerischen Vermögens, etwa im Vermögen des Ehegatten oder der Kinder, befinden. Auch eine Namensmarke kann außerhalb des Betriebsvermögens entstehen (BFH Urteil vom 12.06.2019 – X R 20/17).

Möchte die Unternehmerin oder der Unternehmer einen Firmenwert einbringen und abschreiben, hat er dafür folgende Möglichkeiten: