Abschlussstichtag | Wert der Verbindlichkeit in EUR | Wert der Verbindlichkeit in USD | Gewinn durch Minderung der Schuld in EUR

31.12.2020 | 100.000 | 100.000 | 0,00

31.12.2021 | 95.000 | 100.000 | 5.000

31.12.2022 | 92.500 | 100.000 | 2.500

Verbindlichkeit EUR 5.000 | an | Sonstiger betrieblicher Ertrag EUR 5.000

Abschlussstichtag | Wert der Verbindlichkeit in EUR | Wert der Verbindlichkeit in USD | Aufwand (Verlust) durch Erhöhung der Verbindlichkeit

31.12.2022 | 92.500 | 100.000 | 0,00

31.12.2023 | 102.500 | 100.000 | 10.000

Sonstiger betrieblicher Aufwand EUR 10.000 | an | Verbindlichkeit EUR 10.000

Fremdwährungen spielen aus steuerlicher Sicht vor allem bei der Bewertung von Forderungen sowie Verbindlichkeiten eine Rolle. Handels- und über § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG auch die steuerrechtlichen Normen sehen dabei den sogenannten Devisenkassamittelkurs zum jeweiligen Abschlussstichtag als Bewertungsgrundlage vor. Von der reinen Bilanzierung einer Verbindlichkeit ist der Devisenhandel, also der Kauf und Verkauf von Fremdwährungen mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und im Privatvermögen andererseits, zu unterscheiden. Wir schauen uns die wichtigsten Grundlagen etwas genauer an!

Kaufleute, die ihren Jahresabschluss nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellen, müssen dies in deutscher Sprache und Euro tun (§ 244 HGB). Für Verbindlichkeiten gelten dabei die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der §§ 252 fort folgende HGB, sodass Schulden dem Grunde nach mit ihrem Nennwert in Euro anzusetzen sind. Besteht eine Verbindlichkeit in Sachwerten, ist dessen Verkehrswert maßgebend.

Die Grundsätze des Handelsrechts gelten über § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch im Steuerrecht, soweit das EStG keine abweichenden Bewertungsvorschriften enthält. Eine solche finden wir beispielsweise mit § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG, der zentralen Norm für die Bewertung von Verbindlichkeiten. Es gilt: