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Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft betriebliche Funktionen von Deutschland ins Ausland verlagert. Als Funktion ist dabei eine geschäftliche Tätigkeit zu verstehen, die gleichzeitig auch ein wesentlicher Bestandteil des Unternehmens ist. Da dies mit einem Einschnitt der Steuerhoheit der Bundesrepublik einhergeht, unterliegen Funktionen einer Steuerentstrickung. Bei der Funktionsverdoppelung findet statt einer Verlagerung der Funktion eine Verdoppelung im Ausland statt. Weil dies keine Einschränkung der Steuerhoheit darstellt, ist die Funktionsverdoppelung ohne steuerliche Auswirkung. Allerdings gilt dies nur, wenn eine Funktionsverdoppelung für mindestens fünf Jahre zu keiner Funktionsverlagerung führt.

Die Besteuerung der Funktionsverlagerung ergänzt somit die sachliche Steuerentstrickung sowie die Wegzugsbesteuerung. Einerseits kann das Finanzamt das vereinfachte Ertragswertverfahren anwenden. Dies führt in den meisten Fällen zu Wertansätzen, die über dem tatsächlichen Unternehmenswert liegen. Andererseits stellt die Bewertung von Funktionen oftmals eine große Herausforderung dar, weil verlässliche Maßstäbe hierzu vielfach fehlen.

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1. Hintergrund zum Außensteuergesetz

Bevor wir in die Erläuterung der Funktionsverlagerung und der Funktionsverdoppelung einsteigen, sei ein kurzer Abstecher ins Reich des Außensteuergesetzes vorgeschlagen. Schließlich fühlen sich die Begriffe Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung hier zuhause. Grund dafür ist, dass auch ihre guten Nachbarn, die sachliche und die personelle Steuerentstrickung, im Außensteuergesetz heimisch sind. So geht es in all diesen Fällen nämlich darum, zu bestimmen, unter welchen steuerlichen Gesichtspunkten das Erlöschen des Rechts zur Erhebung von Steuern im Inland bei einem Steuerpflichtigen Tatbestandsmerkmal einer außerordentlichen Besteuerung sein soll; Deutschland, ein Steuer-Souverän. Denn schließlich entgehen dem Staat Steuereinnahmen dadurch, dass Unternehmer oder Unternehmen, ja selbst Teilbetriebe oder gar einzelne Funktionsbereiche in Deutschland aufhören, Steuern zu generieren. Also sind im Außensteuergesetz die Regeln enthalten, die anzuwenden sind, falls einer der oben genannten Sachverhalte eintritt. Steuerliche Fahnenflucht im Reich des Außensteuergesetzes darf eben kein Privileg der wenigen sein.

2. Was ist eine Funktion im Sinne des Außensteuerrechts?

Während die Sache mit dem Steuerausfall für Deutschland bei einem Wegzug eines GmbH-Gesellschafters ganz klar ist und auch die Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines inländischen Betriebs in eine weitere Betriebsstätte im Ausland einleuchtet, bedarf es bei der Funktionsverlagerung einer eingehenderen Erläuterung.

Zunächst mag es hilfreich sein, zu verstehen, was mit dem Begriff Funktion gemeint ist. Dazu existiert tatsächlich auch eine legale Definition, die in der wenig bekannten Funktionsverlagerungsverordnung feststellt, dass eine Funktion eine Geschäftstätigkeit ist, „die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss“ (§1 Absatz 1 FVerlV).

Damit ist gemeint, dass auch einzelne Funktionen eines Unternehmens, die mehr oder minder einem bestimmten Ziel innerhalb des Unternehmens dienen, als eine Einheit aufgefasst werden kann. Diese Funktion kann somit eigenständig dazu beitragen, dass das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit entfalten kann. Hierzu drei aufschlussreiche Beispiele, die ausgewählt wurden, weil sie keinen Teilbetrieb in steuerlicher Hinsicht, sondern lediglich Funktionen darstellen: