Datum | Thema
7. Oktober 2020 | Axel Springer-Aktien: steuerfreie Schenkung im Wert von 1 Mrd. EUR
17. März 2021 | Schenkung von Vermögen an Nichten oder Neffen – Schenkungsteuer optimieren
15. Dezember 2021 | Schenkungsteuer vermeiden bei Schenkung von großem Vermögen
19. Januar 2022 | Schenkungsteuer durch Nießbrauch an Kapitalerträgen senken
14. Juni 2022 | Abfindung nach der Scheidung – Geld steuerfrei an Ehegatten übertragen (dieser Beitrag)
Die Ehegatten können im Rahmen des Ehevertrages vereinbaren, dass ein Ehepartner nach der Scheidung eine „Abfindung“ erhält. Diese Zahlung ist unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Daher kann mittels dieser Abfindung Vermögen steuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden. Unser Beitrag klärt, wann die Abfindung nach der Scheidung steuerfrei ist und welche weiteren Gestaltungsüberlegungen sich daran anknüpfen.
Der Begriff einer Abfindung im Zusammenhang mit der Ehe hört sich seltsam an, beschreibt aber am Besten wobei es bei der Zahlung eigentlich geht. Im Ehevertrag kann nämlich aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich alles geregelt werden. So ist es auch möglich eine Art „Abfindung“ nach der Scheidung zu vereinbaren. Daher kann der Ehevertrag vorsehen, dass bei Beendung der Ehe ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Zahlungsanspruch hat, wenn die Ehe über eine gewisse Zeit gehalten hat. Natürlich kann der Anspruch auch anteilig ausfallen, und damit höher sein, je länger die Ehe gehalten hat. Beispielsweise kann im Ehevertrag vorgesehen werden, dass der eine Ehegatte 2 Millionen Euro erhält, wenn die Ehe 20 Jahre hielt. Ansonsten wird der Betrag anteilig gekürzt.
Wichtig ist, dass neben der Abfindung nach der Scheidung der gesetzliche Versorgungsausgleich, also insbesondere der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Warum wird im weiteren Verlauf klar. Daher darf alleinig die Abfindung die Versorgung des Ehegattens nach der Scheidung regeln.
Fachberatung zur Ausgestaltung der Abfindung im Ehevertrag?
Doch dann stellt sich im Anschluss die Frage, wie eine solche Abfindung nach der Scheidung steuerlich zu behandeln ist. Insbesondere wäre denkbar, dass die Abfindung eine Schenkung im Sinne des § 7 Absatz 1 ErbStG darstellt. Definitionsgemäß liegt eine Schenkung bei jeder freigebigen unentgeltlichen Zuwendung vor. Dabei ist hier vor allem das Merkmal der Unentgeltlichkeit zu diskutieren.
Über das Merkmal der Unentgeltlichkeit ist insbesondere die Abgrenzung zu einer sogenannten Pauschalabfindung anzustellen. Bei letzterer wird das Merkmal der Unentgeltlichkeit bejaht und daher einer Schenkung angenommen. Pauschalabfindungen sind Zahlungen, die unverzüglich mit Abschluss des Ehevertrags für den Verzicht auf Scheidungsfolgen insbesondere den gesetzlichen Zugewinnausgleich geleistet werden. Der Verzicht auf die positiven Scheidungsfolgen könnte daher eine Entgeltlichkeit begründen. Dennoch entsteht der Zugewinnausgleich erst in dem Zeitpunkt, in dem die Zugewinngemeinschaft endet. Vorher ist noch gar nicht klar, ob und in welcher Höhe der Zugewinnausgleich entsteht. Insbesondere kann der Abfindungsberechtigte am Ende der Ehe sogar selbst zum Ausgleich verpflichtet sein. Daher ist die Höhe und das Bestehen einer Gegenleistung nicht sicher. Daher kann die Pauschalabfindung gar nicht entgeltlich sein. Aus diesem Grund stellt sie auch eine steuerpflichtige Schenkung dar.
Anders verhält es sich aber bei einer Abfindung nach der Scheidung. Bei dieser entsteht der Zahlungsanspruch aus der Abfindung erst mit der Scheidung. Zwar war der zahlende Ehegatte nicht zum Abschluss des Ehevertrages beziehungsweise zur Regelung der Ausgleichsforderung verpflichtet. Der Erwerb ist, aber nur dann unentgeltlich, wenn er von keiner, den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung abhängig ist. Dem steht entgegen, wenn der Zahlende seine Zuwendung, wenn auch irrtümlich, als entgeltlich ansieht.
Bei einer Abfindung nach der Scheidung muss erst gezahlt werden, wenn der Verzicht auf die Scheidungsfolgen tatsächlich zum Tragen kommt. Daher entsteht die Zahlungspflicht gerade nicht im Voraus, sondern erst und nur dann, wenn der Verzicht im Zeitpunkt der Scheidung als Gegenleistung erbracht wird. Der Zahlungsanspruch ist daher im Sinne des § 158 Absatz 1 BGB aufschiebend bedingt. Erst bei Eintritt der Bedingung erwächst der Anspruch zu einem Vollrecht. Dabei ist zwar zu Anfang nicht klar, ob der Verzicht eintritt. Im weiteren Verlauf konkretisiert sich der Verzicht in Folge der Scheidung aber. Eine Pauschalabfindung hingegen wird gezahlt, auch wenn die Ehe bis ans Lebensende hält. Dabei ist daher nicht klar, dass der Verzicht als Gegenleistung tatsächlich eintritt.
Zudem sind bei der Abfindung nach der Scheidung alle gesetzlichen Ansprüche individualvertraglich modifiziert. Ein Vertrag der alle denkbaren Scheidungsfolgen regelt erstrebt einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze. Die Abfindungszahlung ist daher in um fassende Vertragsabreden über die Rechtsfolgen einer Eheschließung eingebettet. Daher kann sie gerade nicht Einzelleistung als Einzelleistung abgespalten werden.
Unter diesen Argumenten erfolgt eine Abfindung nach der Scheidung entgeltlich, so dass sie nicht der Erbschafsteuer und Schenkungsteuer unterfällt.
Wie oben begründet ist eine Abfindung nach der Scheidung steuerfrei. Fraglich ist nun, ob sich daraus Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Zunächst lässt sich anerkennen, dass ein gesetzlicher Zugewinnausgleich immer auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Warum dies der Fall ist und wie sich dieser Betrag berechnet, haben wir in einem anderen Beitrag erklärt. Dabei ist aber am Anfang der Ehe nicht klar, wie hoch dieser Betrag ist und wer den Betrag zu zahlen hat. All dies lässt sich im Wege des Ehevertrages durch eine Abfindung nach der Scheidung vorherig klären und bestimmen. Ist der bestimmte Betrag höher als der Betrag des Zugewinnausgleichs so können Sie Ihrem Ex-Ehegatten mehr Vermögen steuerfrei übertragen, als es im Wege des gesetzlichen Güterstand der Fall wäre.
Denkbar wären solche Konstellationen auch im Wege einer Güterstandschaukel. Dabei ist der Ehevertrag aber sehr genau zu regeln. Insbesondere darf die Abfindung dann nicht von einer Scheidung abhängen. Dazu beraten wir Sie sehr gerne.
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, im Ehevertrag eine Abfindung vorzusehen, so sollten Sie deren Entstehen auf den Tag der Scheidung bedingen. Allein so kann die Steuerersparnis in Anspruch genommen werden. Bei einer sogenannte Pauschalabfindung hingegen greift lediglich der generelle Freibetrag zwischen Eheleuten von 500.000 Euro nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Darüber hinaus fällt Schenkungsteuer an.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.