Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Geldspende abzugsfähig sein kann, selbst wenn sie als Sachspende ausgewiesen wurde. Im konkreten Fall gab es zudem noch das Problem, dass das Geld nicht an die steuerbegünstigte Anstalt gezahlt wurde und die Spende eine konkrete Zweckbindung enthielt. Wir erklären, wie der BFH argumentiert.
Die Unterscheidung zwischen einer Geldspende und einer Sachspende ist von Relevanz. Das beruht darauf, dass die bei einer Sachzuwendung geltenden besonderen Anforderungen nach § 10b III S. 1 bis S. 4 EStG überprüft werden können. Daher kann insbesondere die Wertermittlung der Sachspende überprüft werden. Hingegen ist diese Überprüfung bei der Geldspende nicht nötig.
Laut dem BFH soll eine Geldspende sogar, trotzdem sie als Sachspende ausgewiesen ist, abzugsfähig sein. In dem Fall hatte eine Frau eine Spende an ein Tierheim geleistet, mit der die Unterbringungskosten eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension finanziert werden sollten. Die Spenderin hatte das Geld direkt an der Tierpension übergeben. Folgend hatte das Tierheim für die erbrachte Leistung eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende ausgestellt. Gegenstand der Spende war aber die Übernahme einer in Geld zu erfüllenden Forderung. Dabei handelte sich um eine Geldzuwendung und gerade nicht um eine Sachzuwendung. Grund dafür ist, dass Gegenstand der Spende das Erlöschen einer in Geld zu erfüllenden Forderung war. Daher hatte das Tierheim die Zuwendungsbestätigung fälschlicherweise über eine Sachspende ausgestellt.
Nach § 50 Absatz 1 EStDV sind Spenden grundsätzlich nur abzugsfähig, wenn eine Zuwendungsbestätigung vorliegt. Der BFH hat nun aber entschieden, dass die nach amtlichen Mustertext ausgestellte Zuwendungsbestätigung für eine Sachspende der Abzugsmöglichkeit der Geldspende nicht entgegensteht. Dafür ist lediglich erforderlich, dass die Bescheinigung alle erforderlichen Angaben enthält. Dazu gehören die Höhe des zugewendeten Betrags, der beabsichtigte Verwendungszweck, der steuerbegünstigende Status des Spendenempfängers und der Zeitpunkt der Zuwendung. All diese Angaben sind für den Abzug einer Geldspende wesentlich. Zudem müssen die besonderen Voraussetzungen für Sachspenden bei Geldspenden nicht überprüft werden. Daher kann es keinen Unterschied machen, ob die Spende als Sachspende oder als Geldspende deklariert wurde.
Problematisch ist weiterhin, dass die Geldspende direkt an die Tierpension geflossen ist. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Geld zunächst hätte an das Tierheim und nicht sofort an die Tierpension gezahlt werden muss. Dadurch, dass das Geld direkt an die gewerblich tätige Tierpension gezahlt wurde liegt keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke vor. Das Tierheim diente lediglich als Durchlaufstelle, da es kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des Geldbetrages habe. Dem hat der BFH widersprochen. Dabei verwies er darauf, dass durch das Geld eine Forderung der Tierpension gegenüber dem Tierheim beglichen wurde. Demnach hat der Spender die Schuld des Tierheims beglichen. Dadurch hat das Tierheim Aufwendungen erspart. Daher ist es nicht von Bedeutung, dass das Geld zunächst an die Tierpension ging.
Weiterhin wendete das Finanzamt ein, dass eine Geldspende nicht für einen konkreten Zweck vorgesehen werden darf. Dem steht entgegen, dass das Tierheim die Spende nicht annehmen muss. Daher steht diesem auch das Letztentscheidungsrecht zu. Zudem geht der Gesetzgeber bei steuerbegünstigten Empfängern davon aus, dass diese die Spende auch für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Diesen Auftrag können solche Empfänger auch erfüllen, wenn die Spende zweckgerichtet ist. Denn die tatsächliche Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken kann auch in diesem Fall sicherstellen, da er die zweckgebundene Spende nicht annehmen muss. Daher verbleibt bei ihm das Entscheidungsrecht darüber, ob er steuerbegünstigte Zwecke fördern will. Zudem haftet der Empfänger für die entgangene Steuer, wenn er wenigstens grob fahrlässig eine Spendenbescheinigung für eine Spende ausstellt, die für nicht steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist. Daher geht der BFH davon aus, dass eine Zweckbindung als solche nicht schädlich ist.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.