Eheleute, eingetragene Lebenspartner, aber auch nichteheliche Lebensgemeinschaften teilen sich oft einiges. Deshalb führen – gerade Alleinverdiener-Partnerschaften – Gemeinschaftskonten. Doch sind solche Gemeinschaftskonten schenkungteuerpflichtig? Bislang war dies in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten. Nun schaffte der Bundesfinanzhof aber Klarheit. Wir erklären!

1. Schenkungsteuer bei Zuwendungen unter Ehegatten

Grundsätzlich behandelt das Schenkungsteuerrecht Zuwendungen zwischen Eheleuten wie alle sonstigen Schenkungen auch. Daher können auch sie schenkungsteuerpflicht sein. Problematische ist dabei nun aber, dass im Zivilrecht sogenannte ehebedingte Zuwendungen anerkannt sind. Das sind Zuwendungen, die in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe geleistet werden. Deswegen soll die Zuwendung zweckgebunden und gerade nicht freigebig erfolgen. Solche ehebedingte Zuwendungen sind aber dem Schenkungsteuerrecht fremd. Vielmehr sind Zuwendungen unter Ehegatten ebenfalls grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig.

Außerhalb des Güterstandes der Gütergemeinschaft bestehen während der Ehe streng getrennte Vermögensmassen der Eheleute. Daher kann potentiell jeder Vermögenstransfer oder Zugriff auf das Gemeinschaftskonto, beziehungsweise auf das Konto des anderen Ehegatten eine Schenkung darstellen. Daher können schenkungsteuerliche Zuwendungen auch vorliegen, wenn Zahlungseingänge auf ein Gemeinschaftskonto geleistet werden.

2. Arten von Gemeinschaftskonten

2.1. Das Oder-Konto

Das typische Gemeinschaftskonto ist ein Oder-Konto. Dabei sind die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Gesetzlich sind sie daher gemäß § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm nun aber an, dass rechtstatsächlich regelmäßig etwas anderes bestimmt ist. Aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, aus dem Zweck und der Handhabung des Kontos oder aus Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft geht in der Regel hervor, dass ein anderes bestimmt ist. Der Beweis lässt sich einfach führen. Stellen die Ehegatten das Innenverhältnis ihrer Ehe übereinstimmend dar, so kann den Angaben regelmäßig gefolgt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen. Während einer intakten Ehe ist die gesetzliche Regel folglich die Ausnahme. Somit scheidet grundsätzlich eine Ausgleichspflicht aus.

2.2. Wertpapier-Gemeinschaftsdepot

Bei einem Wertpapier-Gemeinschaftsdepot ist nach der Rechtsprechung des BGH zwischen den Rechten aus dem mit der Bank geschlossenen Depotverwahrungsvertrag und der Eigentumslage an den im Depot verwahrten Papieren zu unterscheiden. Bei dem Depotverwahrungsvertrag kann § 430 BGB einschlägig sein. Nur in Bezug auf die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere können die Inhaber eines Oder-Gemeinschaftsdepots Gesamtgläubiger sein.

Gesamtgläubigerschaft an Inhaberpapieren gibt es nicht. Bei Inhaberpapieren folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier. Maßgebend ist daher die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über die Eigentumslage gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss. Für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt aber § 1006 BGB eine Vermutung auf. Bei mittelbarem Besitz spricht die Vermutung für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 Absatz 3 BGB). Bei Mitbesitz spricht sie für gemeinschaftliches Eigentum. In der Regel ist mit Blick auf § 741 BGB Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen. Dabei stehen den Teilhabern im Zweifel gleiche Teile zu (§ 742 BGB).

3. Schenkungsteuerliche Beurteilung des Gemeinschaftskonto

3.1. Maßstäbe der Beurteilung einer freigebigen Zuwendung bei einem Gemeinschaftskonto

Bei einem Oder-Konto besteht zwischen den Ehegatten im Innenverhältnis regelmäßig keine Ausgleichspflicht. Daher ist fraglich, ob die Zahlung eines Ehegattens auf ein Gemeinschaftskonto beider Ehegatten eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein kann. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn und soweit