Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den am weitesten verbreiteten Formen der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Sie ist gewissermaßen die „Basisgesellschaft“, für deren Gründung bereits eine mündliche Abrede ausreicht. Allerdings steht auch die Geschäftsführung der GbR den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu, was in der Praxis durchaus zu Konflikten führen kann. Die meist sinnvollste Lösung ist eine individuelle, vom gesetzlichen Grundsatz abweichende, Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag.

Soweit keine abweichenden Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag bestehen, steht die Geschäftsführung der GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Dies bedeutet insbesondere, dass für jedes Geschäft der Gesellschaft auch alle Gesellschafter zustimmen müssen (§ 709 Absatz 1 BGB). Die Vorschrift gilt unabhängig von der Beteiligungsquote, sodass auch einer mit 0 % beteiligten Person eine vollumfängliche Geschäftsführungsbefugnis zugutekommt.

„Geschäft“ im Sinne der Vorschrift ist jede Handlung im Geschäftsverkehr, die eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter im Namen der GbR vornimmt. Dabei unterscheidet das Gesetz weder zwischen bestimmten Vertragsarten noch nach der Höhe eines beispielsweise vereinbarten Kaufpreises. Auch die – positiven wie negativen – Folgen eines Vertragsabschlusses sind für die Anwendung des § 709 BGB unerheblich.

Fehlende Einigkeit zwischen den Gesellschaftern führt daher zu einem ausbleibenden Abschluss von Verträgen. Entsprechend gilt mit § 709 Absatz 2 BGB, dass die Geschäftsführung der GbR in Form von Mehrheitsbeschlüssen regelbar ist. Alle Beteiligten haben dabei identische Stimmrechte, wobei abweichende Vereinbarungen auch hier zulässig sind.

Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch die gemeinschaftliche Geschäftsführung der GbR insbesondere bei der Vermeidung von Betriebsaufspaltungen. Gehört eine an die GmbH des Gesellschafters vermietete Immobilie (sachliche Verflechtung) etwa einer GbR, an der der Gesellschafter selbst mit 100 % und dessen Ehefrau mit 0 % beteiligt ist, kann der Ehemann keinen beherrschenden Einfluss auf die Immobilie ausüben. Damit scheidet eine personelle Verflechtung aus; es kommt nicht zu einer Betriebsaufspaltung.

Aus rein praktischen Gründen sieht der Gesetzgeber mit § 710 BGB eine Übertragung der Geschäftsführung der GbR auf andere Personen vor. Aus dem Wortlaut der Norm geht dabei hervor, dass die Geschäftsführung nur auf Gesellschafter der GbR selbst übertragen werden kann. Außenstehende Dritte (Fremdgeschäftsführer wie bei der GmbH) hingegen sind keinesfalls zur Führung der Geschäfte befugt.

Die vertragliche Übertragung der Befugnis bewirkt einen Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung der GbR. Dabei ist zwischen Einzel- und gemeinschaftlicher Vertretung zu unterscheiden: