Einkommen- und Körperschaftsteuer bemessen sich nach dem zu versteuernden Einkommen der jeweiligen Person. So regeln es § 2 Absatz 5 Satz 1 EStG und § 7 Absatz 1 KStG. Im Gewerbesteuergesetz (GewStG) existiert ebenfalls eine Regelung zur Bemessungsgrundlage, denn nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewerbegewinn die Ausgangsgröße für die weitere Berechnung der Steuer. Wir schauen uns an, wie Sie den Gewerbeertrag ermitteln!
Im Grundsatz normiert § 7 Satz 1 GewStG, dass maßgeblicher Gewerbegewinn der nach § 15 EStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist. Denn unter den Anwendungsbereich des GewStG fallen nach § 2 Absatz 1 GewStG nur gewerbliche Unternehmen, zu denen kraft gesetzlicher Fiktion auch alle im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften gehören (Absatz 2).
Anzusetzen ist hier allerdings der nach den Vorschriften des EStG oder KStG korrekt ermittelte Gewerbegewinn. Der erste Schritt besteht also üblicherweise darin, die Ermittlung des ertragsteuerlichen Gewinns nachzuprüfen. So kommt es – zum Beispiel im Steuerberaterexamen – immer wieder vor, dass Klausurverfasser einen noch zu korrigierenden Gewerbeertrag angeben. Typische Sachverhalte sind hier:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.