Aus Vorjahren bestehender Verlust (gesondert festgestellt zum 31.12.2022) | EUR 1.100.000

Davon EUR 1.000.000 übersteigend | EUR 100.000

Davon abziehbar 60 % (§ 10a Satz 2 GewStG) | EUR 60.000

Erzielter Gewinn im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG | EUR 1.100.000

Abziehbarer Verlust aus Vorjahren | EUR 1.060.000

Nach § 10a Satz 1 der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn im Jahr 2023 | EUR 40.000

Zum 31.12.2023 festzustellender Verlust | EUR 0,00

Wenn ertragsteuerlich Verluste entstehen, „wandern“ diese über § 7 GewStG gegebenenfalls bis in die Gewerbesteuer. Allerdings gelten hier andere Spielregeln für die Berücksichtigung von Gewerbeverlusten – unter anderem gibt es nur Vor-, aber keine Rückträge. Wir schauen uns an, was § 10a GewStG regelt, welche Einschränkungen es gibt und inwieweit ein Gewerbeverlust beim Verkauf des Unternehmens übertragbar ist.

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist für die Bemessung der Gewerbesteuer der ertragsteuerliche Gewinn (§ 15 EStG) oder das Einkommen (§§ 7 und 8 KStG) maßgeblich. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöhen, Kürzungen nach § 9 GewStG mindern die Bemessungsgrundlage. In der Folge ist ein Gewerbeverlust im einkommen- sowie körperschaftsteuerlichen Sinne auch für Berechnung der Gewerbesteuer relevant.

Dabei bestimmt § 10a GewStG, ob und inwieweit ein Gewerbeverlust die Gewerbesteuer in folgenden Veranlagungszeiträumen mindern kann. Es gilt, dass