Aus Vorjahren bestehender Verlust (gesondert festgestellt zum 31.12.2022) | EUR 1.100.000
Davon EUR 1.000.000 übersteigend | EUR 100.000
Davon abziehbar 60 % (§ 10a Satz 2 GewStG) | EUR 60.000
Erzielter Gewinn im Sinne des § 7 Satz 1 GewStG | EUR 1.100.000
Abziehbarer Verlust aus Vorjahren | EUR 1.060.000
Nach § 10a Satz 1 der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn im Jahr 2023 | EUR 40.000
Zum 31.12.2023 festzustellender Verlust | EUR 0,00
Wenn ertragsteuerlich Verluste entstehen, „wandern“ diese über § 7 GewStG gegebenenfalls bis in die Gewerbesteuer. Allerdings gelten hier andere Spielregeln für die Berücksichtigung von Gewerbeverlusten – unter anderem gibt es nur Vor-, aber keine Rückträge. Wir schauen uns an, was § 10a GewStG regelt, welche Einschränkungen es gibt und inwieweit ein Gewerbeverlust beim Verkauf des Unternehmens übertragbar ist.
Nach § 7 Satz 1 GewStG ist für die Bemessung der Gewerbesteuer der ertragsteuerliche Gewinn (§ 15 EStG) oder das Einkommen (§§ 7 und 8 KStG) maßgeblich. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöhen, Kürzungen nach § 9 GewStG mindern die Bemessungsgrundlage. In der Folge ist ein Gewerbeverlust im einkommen- sowie körperschaftsteuerlichen Sinne auch für Berechnung der Gewerbesteuer relevant.
Dabei bestimmt § 10a GewStG, ob und inwieweit ein Gewerbeverlust die Gewerbesteuer in folgenden Veranlagungszeiträumen mindern kann. Es gilt, dass
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.