Kauf, Vermietung und Veräußerung von Immobilien sind klassischerweise der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Einkünfte fallen unter § 21 EStG, Veräußerungsgewinne sind nach 10 Jahren steuerfrei realisierbar. Ausnahmen gelten aber, wenn die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten wird. Liegen die vom Bundesfinanzhof entwickelten Voraussetzungen vor, entsteht ein Gewerbebetrieb „Grundstückshandel“. Bislang im Privatvermögen gehaltenes Grundvermögen ist dann steuerverstrickt.

1. Grundsatz: Gewerbliche Tätigkeit vs. Vermögensverwaltung

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet im Grundsatz zwar zwischen den einzelnen Einkunftsarten, nimmt dabei aber keine Abgrenzung zwischen „Vermögensverwaltung“ auf der einen und „Gewerbebetrieb“ auf der anderen Seite vor. Gleichzeitig ergeben sich die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit aus § 15 Absatz 2 EStG: