Das Teileinkünfteverfahren kann bei einer Gewinnausschüttung aus einer GmbH Steuervorteile generieren. Immerhin bleiben beim Teileinkünfteverfahren 40 % des ausgeschütteten Gewinns steuerfrei. Allerdings wendet man auf den steuerpflichtigen Teil den persönlichen Einkommensteuersatz an. Darum muss man genau abschätzen, ob in einer bestimmten Situation das Teileinkünfteverfahren sinnvoll ist. Wer jedenfalls viel Gewinn auf einmal ausschütten möchte, sollte besser zu anderen Steuergestaltungen greifen.

1. Gewinnausschüttung aus GmbH per Teileinkünfteverfahren – Einleitung

Eine GmbH hat für viele Unternehmerinnen und Unternehmer den großen Vorteil, dass sie dort die Gewinne mit einem relativ geringen Steuersatz von insgesamt etwa 30 % versteuern können. Danach kann man den verbleibenden Gewinn in der GmbH thesaurieren. Denn im Unterschied zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht keine Pflicht, den gesamten Gewinn direkt den Gesellschaftern oder Unternehmern zuzuordnen. Solange man also den Gewinn in der GmbH thesauriert, besteht keine Pflicht zu einer weiteren Besteuerung auf privater Ebene.

Trotzdem wird es früher oder später einmal soweit sein, dass die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, zu der auch die GmbH zählt, eine Gewinnausschüttung aus der GmbH beschließen. Dann findet die Besteuerung in der Regel pauschal über die Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 % statt. Auf den ersten Blick mag man vielleicht denken, dass ein Steuersatz von 25 % moderat wirkt, doch vergisst man dabei oft, dass die GmbH ja zuvor schon etwa 30 % an Körperschaftsteuer entrichtet hat, sodass man praktisch 25 % Steuern auf 70 % des ursprünglichen Gewinns entrichtet. Insgesamt kommt man auf einen Nettobetrag in der Größenordnung von 52 %. Daher fragt man uns oft, ob es denn keine bessere Alternative gibt. Und wir können darauf antworten: Ja, zum Glück!

2. Teileinkünfteverfahren bei Gewinnausschüttung aus GmbH

Tatsächlich hat der Gesetzgeber erkannt, dass eine GmbH, die lediglich relativ geringe Gewinnausschüttungen vornimmt, ihre Gesellschafter steuerlich benachteiligen würde, wenn sie darauf die Kapitalertragsteuer anwenden müssten. Denn selbst wenn die Dividende unter dem Grundfreibetrag liegen würde und der Gesellschafter über keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte verfügt (und auch der Progressionsvorbehalt keine Auswirkung darauf hat), müsste die Kapitalertragsteuer bereits ab dem ersten Cent angewendet werden. Um also diese Ungerechtigkeit auszugleichen, hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen zum sogenannten Teileinkünfteverfahren bei einer Gewinnausschüttung aus einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft geschaffen.

3. Teileinkünfteverfahren: Gewinnausschüttung aus GmbH versteuern

Der Gesetzgeber hat also einen Weg gesucht, wie man die Gewinnausschüttung statt mit dem pauschalen Steuersatz der Kapitalertragsteuer in das progressive Steuerregime des Einkommensteuerrechts zurückführen kann. Die Lösung hierzu hat er mit dem sogenannten Teileinkünfteverfahren in § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG geschaffen. Dabei geht man so vor, dass vom ausgeschütteten Gewinn lediglich 60 % steuerpflichtig sind. Somit kann man im Grunde 40 % steuerfrei aus der GmbH ausschütten. Die steuerpflichtigen 60 % werden dann mit dem regulär ermittelten Steuertarif versteuert. Also kommt es einerseits entscheidend darauf an, wie hoch der ausgeschüttete Betrag ist, andererseits aber auch, ob noch andere Einkünfte versteuert werden, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Arbeit, was gerade bei Geschäftsführervergütungen durchaus relevant ist.

Neben dieser Formel zur Berechnung der Einkommensteuer nach dem Teileinkünfteverfahren existieren aber auch noch einige Voraussetzungen, die man erfüllen muss, um diese Alternative anwenden zu dürfen. Die erste ist auch die am leichtesten zu erfüllende. So kann das Teileinkünfteverfahren zur Besteuerung einer Gewinnausschüttung aus einer GmbH nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person eingeleitet werden. Als antragsberechtigt gilt man weiterhin, wenn man zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Da viele GmbH-Gesellschafter zu 100 % an ihrer GmbH beteiligt sind, ist auch diese Bedingung meist leicht zu erfüllen. Selbst wenn sich vier Gesellschafter die Beteiligung zu gleichen Teilen aufteilen, kann jeder von ihnen den Antrag zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen. Wenn die Beteiligung jedoch geringer ist, aber immer noch über 1 % liegt, dann ist das Teileinkünfteverfahren auch dann anwendbar, wenn man im Unternehmen eine maßgebende Führungsrolle bekleidet. Hier dachte man also insbesondere an Geschäftsführer und ähnlich wichtige Funktionen.

4. Rechenbeispiel zum Teileinkünfteverfahren

Aber bietet denn das Teileinkünfteverfahren tatsächlich Vorteile? Lassen wir ein Rechenexempel einmal für sich sprechen:

Frau Frohlock ist stolz auf die von ihr gegründete und zu 100 % gehaltene TraumKI GmbH. Und das aus gutem Grund, denn ihr Unternehmen hat in den letzten fünf Jahren einen Gewinnvortrag von EUR 2.000.000 zusammengetragen. Nun möchte sie diesen Gewinn auf ihre private Ebene ausschütten und dazu das Teileinkünfteverfahren nutzen. Das bedeutet, dass EUR 800.000 steuerfrei sind und sie den Rest von EUR 1.200.000 mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Da dieser mit einem Grenzsteuersatz von 45 % einhergeht, der einen Großteil des zu versteuernden Einkommens beträfe, kann man sich leicht ausrechnen, dass diese Methode wenig reizvoll ist.

Auf unseren Rat hin wendet Frau Frohlock dennoch das Teileinkünfteverfahren auf die Gewinnausschüttung ihrer GmbH an. Allerdings beschränkt sie die Gewinnausschüttung auf lediglich EUR 150.000, sodass nur EUR 90.000 steuerpflichtig sind. Da Frau Frohlock verheiratet ist und weder sie noch ihr Ehepartner über weitere Einkünfte verfügen, kann sie bei Zusammenveranlagung mit ihm mit einem Durchschnittssteuersatz von knapp 20 % rechnen. Die Einkommensteuer auf eine Gewinnausschüttung von EUR 150.000 lässt sich dann mit lediglich EUR 17.922 berechnen. Damit beträgt ihre Einkommensteuer 5 % weniger als die sonst angefallene Kapitalertragsteuer, für die sie sogar EUR 37.500 gezahlt hätte, weil hierbei der Vorteil der Zusammenveranlagung ausbleibt und auch die Grundfreibeträge der Eheleute keine Wirkung entfalten würden.

Auf diese Weise kann Frau Frohlock über einen Zeitraum von etwa 14 Jahren den Gesamtbetrag von EUR 2.000.000 aus ihrer GmbH ausschütten. Im Endeffekt zahlt sie dann nur etwa EUR 240.000 statt EUR 500.000 (zuzüglich Solidaritätszuschlag), die angefallen wären, wenn sie die gesamten EUR 2.000.000 auf einmal ausgeschüttet hätte. Geduld zahlt sich in diesem Fall also deutlich aus.

5. Teileinkünfteverfahren bei Gewinnausschüttung aus GmbH – Fazit

Das Teileinkünfteverfahren ist sicherlich eine interessante Methode, um Steuern zu gestalten. Allerdings ist es kein Allheilmittel, mit dem man bedenkenlos vorgehen kann. Man muss zunächst auf die diversen Voraussetzungen achten, die mit der Anwendung dieser Besteuerungsmethode einhergehen. Dabei ist es entgegenkommend, wenn diese zumeist leicht erfüllbar erscheinen. Kniffliger ist hingegen die Bestimmung der idealen Höhe der Gewinnausschüttung, weil diese von einigen persönlichen Faktoren abhängen. Wer etwa unverheiratet ist oder in einer Partnerschaft mit einer Person lebt, die ebenfalls über beträchtliches Einkommen verfügt, kann nur bei einer relativ geringen Gewinnausschüttung aus der eigenen GmbH von einem Steuervorteil durch das Teileinkünfteverfahren profitieren. Jedenfalls ist der Vorteil des Teileinkünfteverfahrens besonders dann lohnenswert, wenn man ihn langfristig wiederholt anwenden kann. Er eignet sich beispielsweise dazu, Gewinne für Investitionen in eine private Altersvorsorge einzusetzen. Auch für den langfristigen Aufbau und die Bereitstellung von Eigenkapital zum Erwerb von Immobilien kann sich das Teileinkünfteverfahren lohnen.