Land- und Forstwirten stehen mehrere Gewinnermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine solche ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Wir erklären die Voraussetzungen und wie der Gewinn sich danach berechnet.
1. Wahlrecht der Land- und Forstwirte
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen haben mehrere Möglichkeiten, ihren Gewinn zu ermitteln. Gewinnermittlungsmethoden sind dabei der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG), die Überschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) und der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist in dem § 13a Absatz 3-7 EStG geregelt.
Land- und Forstwirte können nach § 141 Absatz 1 AO buchführungspflichtig sein. Sind sie dies nicht, können sie gemäß § 13a Absatz 2 EStG wählen, wie sie ihren Gewinn ermitteln. Dazu bedarf es eines schriftlichen, nach § 13a Absatz 2 Satz 3 EStG fristgebundenen Antrags. Dieser bindet den Steuerpflichtigen vier Wirtschaftsjahre lang. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag nicht, so muss er seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln.
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen kann für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sein, da der Gewinn zum Teil erheblich unter dem tatsächlichen Gewinn liegen kann. Sie soll die Gewinnermittlung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vereinfachen und so zu einer für typische land- und forstwirtschaftliche Betriebe angemessenen Gewinnerfassungsquote führen. Demgegenüber ist die Gewinnermittlung nach den tatsächlichen Betriebsergebnissen regelmäßig vorteilhaft, wenn der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen oder Verluste berücksichtigen möchte.
Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Buchführung oder seine Aufzeichnungspflicht im Rahmen von § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 EStG nicht, so ist der Gewinn entsprechend den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 EStG zu schätzen. Bei der Schätzung kann sich das Finanzamt an den oberen Grenzen des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherwiese Einnahmen verheimlichen will.
2. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
2.1. Voraussetzung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätze
Gemäß § 13a Absatz 1 EStG ist kumulativ erforderlich,
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.