In der Praxis kann es in bestimmten Konstellationen im Interesse einer GmbH sein ihre eigenen Geschäftsanteile von einem ausscheidenden Gesellschafter zu erwerben. Der Erwerb eigener Geschäftsanteile kann hierbei verschiedenen Zwecken dienen. Zu diesen zählen unter anderem die Vorbereitung einer Einziehung der Geschäftsanteile, die Vorbereitung der Beteiligung von Mitarbeitern an der Gesellschaft, die Abfindung von Gesellschaftern und der Rückerwerb von treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen. Der folgende Artikel beleuchtet die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen des Erwerbs eigener Geschäftsanteile durch die GmbH.

Im Grundsatz ist es einer GmbH rechtlich erlaubt eigene Geschäftsanteile zu erwerben. Bei der Durchführung einer derartigen Transaktion wird die Gesellschaft, wie üblich, von Ihrem Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG). Es handelt sich bei dem Erwerb eigener Anteile durch die GmbH jedoch nicht um eine Handlung im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes. Insbesondere verschieben sich durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die GmbH die Mehrheitsverhältnisse unter den übrigen Gesellschaftern (vgl. hierzu 5.). Daher ist der Geschäftsführer im Innenverhältnis grundsätzlich dazu verpflichtet die Gesellschafter über den geplanten Erwerb zu informieren bzw. deren Zustimmung einzuholen.

2. Beschränkungen der Erwerbsberechtigung

Die grundsätzlich rechtlich bestehende Möglichkeit des Erwerbs eigener Anteile wird gesetzlich jedoch durch § 33 GmbHG in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 33 GmbHG verfolgen dabei den Zweck den Bestand des Stammkapitals zu schützen. Insoweit dient § 33 GmbHG als Ergänzung zu § 30 GmbHG, der unter anderem Ausschüttungen der GmbH an die Gesellschafter in das Stammkapital der GmbH verbietet. Die folgend dargestellten gesetzlichen Beschränkungen sind zwingendes Recht und als solches nicht durch abweichende Vereinbarungen (z.B. durch Gesellschaftsvertrag) zu umgehen.

2.1. Erwerb nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile

§ 33 Abs. 1 S. 1 GmbHG

Der Erwerb von Geschäftsanteilen, deren Einlageverpflichtung (z.B. Geldeinlage im Fall Bargründung einer GmbH) nicht in voller Höhe von dem jeweiligen Gesellschafter geleistet wurde, durch die GmbH ist unzulässig. Grund für diese gesetzliche Regelung ist die Tatsache, dass eine GmbH aufgrund des Grundsatzes der Kapitalaufbringung kraft Gesetzes nicht auf die Forderung zur vollständigen Leistung der Einlagen gegen die Gesellschafter verzichten darf (§ 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Der Erwerb nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile durch die GmbH würde allerdings dazu führen, dass die Gesellschaft einen Einlageanspruch gegen sich selbst hätte. Dies ist rechtlich grundsätzlich nicht möglich. Der Einlageanspruch würde somit erlöschen („Konfusion“) und die GmbH faktisch auf die offene Einlageforderung verzichten.

2.2. Fiktive Bildung einer Rücklage in Höhe der Erwerbskosten

§ 33 Abs. 2 S. 1 GmbHG

Im Gegensatz zu nicht voll eingezahlten Geschäftsanteilen steht es einer GmbH grundsätzlich frei vollständig eingezahlte Geschäftsanteile selbst zu erwerben. Sie unterliegt hierbei jedoch einer kapitalerhaltungsbedingten Beschränkung. Die Gesellschaft darf auch volleingezahlte Geschäftsanteile nur Erwerben, sofern ihr im Zeitpunkt des Erwerbs ausreichend freies Vermögen zur Verfügung steht. Das freie Vermögen darf dabei weder das Stammkapital noch gesellschaftsvertraglich zu bildende Rücklagen, die nicht zur Auszahlung an Gesellschafter verwendet werden dürfen, umfassen. Durch die gesetzliche Voraussetzung der fiktiven Bildung einer Rücklage in Höhe der Erwerbskosten wird sichergestellt, dass die GmbH die Anteile nur erwerben kann soweit der gesellschaftsrechtliche Grundsatz der Kapitalerhaltung nicht beeinträchtigt wird. Hat die GmbH nicht genug freies Vermögen um die Erwerbskosten zu begleichen, muss der Erwerb der eigenen Anteile unterbleiben.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Vermögenssituation der GmbH ist in der einschlägigen Fachliteratur derweil umstritten. Jedenfalls sollte ein nicht ausreichendes Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Zahlung aufgrund des Zwecks der Kapitalerhaltung zur Unzulässigkeit des Erwerbs der Geschäftsanteile führen.

2.3. Sonderfall: „Keinmanngesellschaft“

Sofern die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind ist sogar der Erwerb der Anteile eines Alleingesellschafters zunächst wirksam und rechtsgültig, wobei die Details in der Fachliteratur sehr umstritten sind. Hierdurch entsteht eine GmbH ohne Gesellschafter und ohne ein funktionierendes Organ der Willensbildung (Gesellschafterversammlung). Da dieser Zustand mit dem zivilrechtlichen Verständnis einer organschaftlichen Vereinigung nicht zu vereinbaren ist, sollte die Gesellschaft zeitnah für Abhilfe sorgen. Im Übrigen ist die „Keinmanngesellschaft“ jedenfalls ein Auflösungsgrund im Sinne des GmbHG.

Im Zusammenhang mit bestimmten Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) hat eine GmbH im Einzelfall ausscheidende Gesellschafter abzufinden. Zwecks derartiger Abfindungszahlungen ist eine GmbH dazu berechtigt die von den ausscheidenden Gesellschaftern gehaltenen Anteile selbst zu erwerben. Zwar muss die GmbH auch in diesem Fall ausreichend freies Vermögen zur Verfügung stehen (vgl. 2.2.). Die Besonderheit ist jedoch, dass es der GmbH in den Fällen des § 33 Abs. 3 GmbHG ausnahmsweise erlaubt ist, nicht voll eingezahlte Geschäftsanteile zu erwerben. Die Vorschrift stellt dementsprechend eine Ausnahme zu der Beschränkung des § 33 Abs. 1 S. 1 GmbHG dar. Anwendbar ist diese Ausnahmevorschrift für Abfindungszahlungen im Rahmen der folgenden Umwandlungsvorgänge: