Wenn man eine GmbH mit zwei oder mehr Teilbetrieben sowohl spalten als auch in eine Holding einbringen möchte, hat man bei der Reihenfolge eine Wahl. Entweder man spaltet zuerst die GmbH und bringt dann die Unternehmen in die neu gegründete Holding ein. Oder man bringt zuerst die GmbH in die Holding ein und spaltet dann die Tochtergesellschaft. Am Ende sieht das Ergebnis der Unternehmensstruktur identisch aus. Doch haben die beiden Wege dorthin dennoch unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. Darum beschreiben wir nun, warum Sperrfristen im Umwandlungssteuerrecht im ersteren Fall steuerlich nachteilig ausfallen und dies im letzteren keine direkten steuerlichen Folgen hat.

In der Welt des Steuerrechts gibt es so manche Kuriosität. Sei es eine Vermögensteuer, die zwar seit jeher existiert, aber de facto keine Anwendung mehr findet, Brücken, für die man Wegzoll erhebt, wobei diese Einnahmen steuerfrei sind, oder Inseln, die ihr eigenes Steuerrecht pflegen. Dieses Mal stellen wir Ihnen eine weitere Merkwürdigkeit vor und erklären Ihnen, wie man sie am besten löst.

Dabei geht es um eine GmbH, die aus zwei Teilbetrieben besteht. Teilbetriebe sind organisatorische Einheiten innerhalb eines Unternehmens, die sich dadurch auszeichnen, dass sie strukturell autonom organisiert sind. Daher ist es kein Wunder, dass man Teilbetriebe aus einer GmbH ohne weiteres ausgliedern kann, um aus ihnen eigenständige Unternehmen zu machen. Genau dies haben wir vor. Aus den beiden Teilbetrieben soll durch Umwandlung jeweils eine eigene GmbH entstehen. Zusätzlich wollen wir aber auch, dass am Ende eine Holding den beiden GmbHs übergeordnet ist.

Nun kann man aus einer GmbH durch Aufspaltung zwei GmbHs machen. Und durch Einbringung überträgt man im Wege eines steuerneutralen Anteilstauschs eine GmbH auf eine Holding. Die Frage, die wir nun erörtern, ist, welchen der beiden Umwandlungsvorgänge man als erstes einleiten sollte. Ist es sinnvoller zuerst die GmbH zu spalten und dann die Einbringung der beiden GmbHs in die Holding zu vollziehen? Oder ist es besser, wenn man zunächst die GmbH in die Holding einbringt und in einem zweiten Schritt die Spaltung durchführt? Zwar ist das Ergebnis auf den ersten Blick in beiden Fällen gleich, doch lauern steuerliche Risiken auf dem Weg dorthin, nämlich Sperrfristen.

Wenn es um die Umwandlung eines Unternehmens geht, sind zwei Rechtsbereiche maßgebend. Einerseits hat man den Regeln des Umwandlungsgesetzes zu folgen. Darin sind die zivilrechtlichen Vorschriften enthalten. Weil jedoch Unternehmensumwandlungen auch steuerliche Folgen haben können, gibt es dafür das Umwandlungssteuergesetz. Dieses ist also für unsere Betrachtungen besonders wichtig. Und da wir bereits die Begriffe Spaltung, Einbringung und Sperrfrist genannt haben, geben wir in diesem Abschnitt auch die sie definierenden Normen an: