Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD) sind seit dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Es handelt sich hierbei um das BMF-Schreiben vom 14. November 2014, mit denen die Finanzverwaltung ihre Erwartungen an die steuerpflichtigen Unternehmen zur Archivierung elektronischer Belege und Buchhaltungsdateien niederschreibt. Bisher sind diese Anforderung der Finanzverwaltung noch nicht gerichtlich bestätigt, sodass ihre Verbindlichkeit weiterhin ungeklärt ist.
1. Einleitung
Diese Seminararbeit beschäftigt sich mit den Änderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) zum 01. Januar 2015 aufgrund des BMF-Schreibens vom 14. November 2014.
Zunächst wird auf die bisher geltenden GoB eingegangen, welche dem vorgenannten BMF-Schreiben zugrunde liegen, sowie Begriffserklärungen vorgenommen, um im weiteren Verlauf die Materie korrekt darstellen zu können.
Folgend werden die bereits zuvor kurz dargestellten Grundsätze um die geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, sowie zum Datenzugriff (GoBD) betrachtet. Im Vordergrund steht hierbei das Belegwesen, die korrekte Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle, das interne Kontrollsystem (IKS), sowie die Unveränderbarkeit bzw. Protokollierung von Änderungen.
Aber auch der Datenzugriff der Finanzverwaltung auf die elektronischen Daten bleibt nicht außer Acht, sowie die möglichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung dieser neuen GoBD.
Abschließend nimmt diese Seminararbeit eine kritische Betrachtung aus Praxissicht vor.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) stellen bestimmte Regeln zur Rechnungslegung dar. Sie dienen als allgemeine Grundlage für die Bilanzierung im Handelsrecht und sollen vor allem Gewährleistung legislatorischer Zwecksetzungen in Bezug auf die Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen sein.[1]
Verankert sind diese Grundsätze unter anderem in §238 I 1 HGB (Kaufmann), sowie §243 I HGB. Auch die Generalklausel für Kapitalgesellschaften §264 II 1 HGB (Jahresabschluss) verlangt, dass Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss unter der Prämisse der GoB aufstellen sollen und dieser ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellen soll. Aber auch in §§90 III, 141-144 AO, sowie §22 UStG und §§4 III 5, 4 IV a 6, 4 VII und 41 EStG sind steuerliche Buch-führungs- und Aufzeichnungspflichten verankert[2].
Die GoB setzen sich aus folgenden Grundsätzen zusammen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.