Eine grenzüberschreitende Einbringung liegt dann vor, wenn sich zwei der drei Anknüpfungspunkte in unterschiedlichen Staaten befinden. Auch bei grenzüberschreitenden Einbringungen soll nach Möglichkeit die Steuerentstrickung verhindert werden, womit eine steuerneutrale Einbringung bewirkt werden soll. Wie sich daher grenzüberschreitende Einbringungen darstellen, welche Variationen vorkommen können und welche Kriterien erfüllt sein müssen, erläutern wir in diesem einführenden Beitrag.

Bei rein nationalen Einbringungsvorgängen ist eine Steuerentstrickung ausgeschlossen. Nur eine grenzüberschreitende Einbringung kann eine Entstrickung auslösen. Grenzüberschreitende Einbringungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sich mindestens zwei der drei steuerlichen Anknüpfungspunkte (Einbringender, übernehmende Kapitalgesellschaft und eingebrachtes Betriebsvermögen) in unterschiedlichen Staaten befinden. Hieraus ergeben sich insgesamt sechs Szenarien:

1.1. Die 6 Szenarien der grenzüberschreitenden Einbringung

Inländisches Betriebsvermögen kann demnach (1) durch einen Inländer in eine ausländische Kapitalgesellschaft, (2) durch einen Ausländer in eine ausländische Kapitalgesellschaft oder (3) durch einen Ausländer in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

Ausländisches Betriebsvermögen kann (4) durch einen Inländer in eine ausländische Kapitalgesellschaft, (5) durch einen Inländer in eine inländische Kapitalgesellschaft oder (6) durch einen Ausländer in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

2. Grundsätze der internationalen Tätigkeit von Gesellschaften

Grundsätzlich wird das unternehmerische Handeln dem Stammhaus zugerechnet, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit in einer in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätte aus. In den nachfolgenden Abschnitten wird zunächst dargestellt, welche Kriterien für die Existenz einer Betriebsstätte erfüllt sein müssen (Die Betriebsstätte) und wie die Besteuerungsbefugnisse an dem Veräußerungsgewinn eines Wirtschaftsguts zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufzuteilen sind (Aufteilung des Veräußerungsgewinns nach Art. 13 OECD-MA). Anschließend wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen der Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht (Der Umfang des deutschen Besteuerungsrechts an inländischen und ausländischen Betriebsvermögen) und wie dieses Besteuerungsrecht durch DBA-Vorgaben ausgeschlossen oder beschränkt wird (Rechtliche Steuerentstrickung im Lichte des geänderten Abkommensverständnisses durch den BFH; Tatsächliche Steuerentstrickung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen im Lichte des geänderten Abkommensverständnisses durch den BFH).