Durch die Überführung von Wirtschaftsgütern, den Wegzug von Gesellschaften oder grenzüberschreitende Umwandlungen werden Wirtschaftsgüter aus der deutschen Steuerhoheit entstrickt und einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet. Die Ausarbeitung zeigt auf, dass im Lichte der Rechtsprechung des BFH vom 17. Juli 2008 (Az. I R 77/06) das deutsche Besteuerungsrecht trotz solcher Entstrickungsfälle regelmäßig erhalten bleibt und eine vorzeitige Besteuerung durch die im Jahr 2010 eingeführten Regelungsbeispiele (§ 4 Abs. 1 S. 4 EStG und § 12 Abs. 1 S. 2 KStG) europarechtlich nicht gerechtfertigt werden kann, weshalb die Normen nicht europarechtskonform sind. Zudem sind grenzüberschreitende Einbringungen nicht an den Vorgaben der Niederlassungsfreiheit, sondern an denen der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen, sodass auch Drittstaateneinbringungen Steuerneutralität zu gewähren ist.

Die Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften ist eine durch den Gesetzgeber privilegierte Form der Übertragung von Wirtschaftsgütern. Mit dem Ziel, betriebswirtschaftlich erwünschte Umwandlungsvorgänge nicht durch steuerliche Hemmnisse zu behindern, kann die Einbringung in Kapitalgesellschaften daher nach Maßgabe der §§ 20 ff. UmwStG steuerneutral erfolgen.[1] Im Rahmen des SEStEG wurden die Vorgaben der FRL in nationales Recht transformiert, wodurch auch Einbringungen mit EU-Auslandsbezug seit dem Jahr 2006 begünstigt werden. Dies ermöglicht beispielsweise international agierenden Unternehmen die steuerneutrale Einbringung selbstständiger Teilbetriebe in örtliche Landesgesellschaften.[2]

1.1. Steuerentstrickungen im Blicke des EU-Rechts

Nach der Gesetzesbegründung darf die Europäisierung des UmwStG „allerdings nicht dazu führen, dass das deutsche Steueraufkommen gefährdet wird“[3]. Daher wurde in § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UmwStG eine spezielle Entstrickungsvorschrift aufgenommen, wonach die Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs versagt wird, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Zuge der Einbringung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Darüber hinaus kann sich eine Entstrickungsbesteuerung auch nach Maßgabe der allgemeinen Entstrickungsvorschrift des § 12 Abs. 1 KStG ergeben, wenn ein der Einbringung nachgelagerter tatsächlicher Vorgang auf Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft die Entstrickung auslöst.

Trotz dieser beiden Entstrickungsvorschriften kann sich die Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs auf nationaler Ebene bereits aus dem geänderten Abkommensverständnis des BFH[4] ergeben, wonach der reine Transfer von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in eine DBA-Betriebsstätte keinen Ausschluss des Besteuerungsrechts an den bis dahin entstandenen Wertzuwächsen auslöst.

1.2. Umfang der Untersuchung von Steuerentstrickungen (Einbringungen & Umwandlungen)

Im Rahmen dieser Arbeit wird untersucht, ob das neue Abkommensverständnis auch auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, auf Anrechnungsbetriebsstätten und insbesondere auf rechtsträgerübergreifende Entstrickungsvorgänge übertragbar ist. Ebenfalls wird die Bedeutung des im Jahr 2010 eingeführten Regelungsbeispiels für die allgemeinen und speziellen Entstrickungsvorschriften kritisch analysiert, das auch dann eine Entstrickungssteuer auslösen soll, wenn das deutsche Besteuerungsrecht in Überführungsfällen erhalten bleibt.