Wer ein inländisches Grundstück kauft, verkauft, verschenkt, einbringt oder anderweitig überträgt, verwirklicht damit in der Regel einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Dabei liegt die Grunderwerbsteuer, die Ländersache ist, zwischen 3,5 % und 6,5 % des vereinbarten Kaufpreises oder des Grundbesitzwertes des Grundstücks. In bestimmten Fällen und mit gezielter Gestaltung lässt sich die Grunderwerbsteuer allerdings sparen. Hierdurch wird die Übertragung entsprechend „günstiger“ – und das für beide Seiten.
1. Grundsatz: Wann fällt Grunderwerbsteuer an?
Der Grunderwerbsteuer unterliegen im Grundsatz alle Rechtsvorgänge, die sich auf ein inländisches – bebautes oder unbebautes – Grunstück beziehen und mit denen ein Anspruch auf Übereignung begründet wird. Der Gesetzgeber fasst diese sogenannten Erwerbsvorgänge in § 1 GrEStG zusammen und nennt insbesondere folgende Tatbestände:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.