Die Grundfreiheiten der EU schützen Rechte der Bürger sowie die Rechte von juristischen Personen in grenzüberschreitenden Fällen. Dadurch werden Kompetenzen der Mitgliedstaaten einer natürlichen Grenze unterzogen. Im Rahmen der Grundfreiheiten sind die Schutzbedürftigkeit und die Eingriffe gegeneinander abzuwägen. Zudem sind Diskriminierungen ohne internationalen Bezug nicht von den Unionsrechten geschützt, hierfür sind demnach die nationalen Verfassungsschutzgerichte verantwortlich. Nachfolgend werden unter anderem die verschiedenen Grundfreiheiten und mögliche Einschränkungen dieser sowie die Rechtfertigungen dafür betrachtet.
Zu Beginn gilt es die Grundfreiheiten, welche in der Europäischen Union geschützt werden, einzuordnen. Denn diese ergeben sich maßgeblich aus dem Primärrecht der EU. Dadurch entwickeln sie auch unmittelbar Geltung innerhalb der Mitgliedstaaten. Hieraus ergeben sich wiederum Rechte für Personen innerhalb der Union.
Insbesondere die Anknüpfung dieser Rechte an das Konzept des innereuropäischen Binnenmarkts ist gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 26 Absatz 2 AEUV hervorzuheben. Hieraus ergibt sich beispielsweise die Bedingung des freien Handels von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen über Landesgrenzen innerhalb der EU hinweg. Zudem sollen durch die Grundfreiheiten der EU für alle Marktteilnehmer dieselben Chancen und Möglichkeiten gegeben sein. Daher sind vor allem Marktgleichheit und Marktfreiheit als Mittel für einen fairen Wettbewerb festgelegt.
Zu den Grundfreiheiten der EU gehören unter anderem die Warenverkehrsfreiheit gemäß Artikel 34 fort folgende AEUV, außerdem die Personenverkehrsfreiheiten unterteilt in die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 fort folgende AEUV, die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 fort folgende AEUV und die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 fort folgende AEUV. Zuletzt gehört auch die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 fort folgende AEUV zu diesen. Hierbei besteht teilweise auch ein Konkurrenzverhältnis der einzelnen Freiheiten, welches es zu beachten gilt bei der Prüfung.
Im weiteren Verlauf wird auch noch auf die Prüfungspunkte eingegangen, wobei die allgemeine Freizügigkeit gemäß Artikel 21 AEUV und das Diskriminierungsverbot der Unionsbürger nach Artikel 18 AEUV ebenfalls als Prüfungsmaßstab angebracht werden können. Dennoch wurde diesen Aspekten im Steuerrecht bisher wenig Bedeutung beigemessen. Zudem gelten diese auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten und zur Schweiz.
Nun stellen die Grundfreiheiten der EU auch im Rahmen des Steuerrechts den Mittelpunkt dar. Hauptsächlich bei den direkten Steuern ist der Fokus auf diese Freiheiten gerichtet. Denn durch das Einstimmigkeitsprinzip nach Artikel 115 AEUV innerhalb der EU und die somit begrenzte Kompetenz der EU-Kommission sowie dem Europäischen Rat liegt die Hauptkompetenz bezüglich der direkten Steuern wie jeher bei den einzelnen Mitgliedstaaten. Somit kann auch kaum von einer zeitnahen Harmonisierung die Rede sein. Umgekehrt müssen die Staaten natürlich aber bei ihren Regelungen das Unionsrecht beachten.
Im Speziellen kann man den einzelnen Grundfreiheiten außerdem verschiedene Steuerarten zuordnen, welche besonders betroffen oder zu berücksichtigen sind. Beispielsweise gehört der Warenverkehrsfreiheit besonders die Umsatzsteuer zugeordnet, der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor allem die Einkommensteuer. Im Rahmen der drei verbliebenen Grundfreiheiten (Niederlassungs-, Kapitalverkehrs-, und Dienstleistungsfreiheit) werden die Tatbestände von Unternehmensbesteuerung, Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte angesprochen. Dadurch stehen hierbei besonders die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer im Mittelpunkt.
Bevor nun das Prüfungsschema für die Grundfreiheiten der EU folgt, gilt es zuvor noch kurz etwaige Verstöße gegen diese und deren Auswirkungen zu benennen. Denn nicht nur die verschiedenen Organe innerhalb der EU müssen sich an diese halten, sondern auch alle Mitgliedstaaten der EU. Sofern jedoch ein Mitgliedstaat mit einer Regelung oder einem Gesetz gegen jegliche Grundfreiheiten verstößt bleibt dieses unbeachtlich aufgrund des Anwendungsvorrangs der EU.
Für die Mitgliedstaaten, welche eine verbotene Regelung erlassen haben, die in grenzüberschreitenden Fällen nachteilig ausgelegt wird, gibt es noch eine weitere Möglichkeit dies zu beheben. Denn anstelle den gesamten Sachverhalt zurückzunehmen besteht die Option dies auf die inländischen Fälle ebenfalls anzuwenden, somit wäre die Gleichheit wieder hergestellt.
Dabei gilt es logischerweise auch auf die entsprechende Rechtsprechung des EuGH zu achten. Denn bisher entscheidet dieser bei jedem Einzelfall unabhängig von vorherigen Entscheidungen. Doch dies birgt die Gefahr der Rechtssicherheit, da kaum eine klare Linie erkennbar scheint.
2.2.1. Anwendung der Grundfreiheiten der EU
Bei einer Prüfung, ob die Grundfreiheiten bei einer natürlichen oder juristischen Person eingeschränkt wurden, gibt es drei verschiedene Bereiche. Zunächst gilt es den Anwendungsbereich zu überprüfen. Dabei gilt die Unterteilung in den persönlichen und den sachlichen Anwendungsbereich.
In beiden Bereichen muss zunächst nach den Grundfreiheiten unterschieden werden. Aber die Personenverkehrsfreiheiten sind nur für Unionsbürger oder Gesellschaften, welche in der EU ansässig sind, anwendbar. Zudem gilt für alle Grundfreiheiten, dass die Inländerdiskriminierung in Ländern nicht durch die Grundfreiheiten der EU geschützt sind. Denn dies ist Aufgabe des Landesinneren Verfassungsschutzes. Besonders zu beachten gilt es daher beim Anwendungsbereich der Grundfreiheiten der EU, dass es sich immer um einen grenzüberschreitenden Sachverhalten handeln muss.
Außer den beiden genannten Anwendungsbereichen kann zudem der räumliche eine Rolle spielen. Jedoch ist dies zumeist der Fall sofern es sich um Angelegenheiten mit Nicht-EU-Staaten handelt, mit welchen aber anderweitige Abkommen bestehen.
2.2.2. Beeinträchtigung der Grundfreiheiten der EU
Der nächste Prüfungspunkt gilt der sogenannten Beeinträchtigung der Grundfreiheiten. Dabei lässt sich diese in Diskriminierungen und Beschränkungen unterteilen. Im Rahmen der Diskriminierung kann weiter in die direkte und die indirekte Diskriminierung aufgeteilt werden. Unter einer direkten Diskriminierung versteht man eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft oder beispielsweise auch der Staatsangehörigkeit. Dahingegen spricht man von einer indirekten Diskriminierung, sofern nicht die eben angesprochenen Merkmale maßgeblich sind, jedoch andere Merkmale herangezogen werden und EU-Ausländer damit in ihren Rechten eingeschränkt werden. Dabei wird häufig der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt als Diskriminierungsmerkmal herangezogen. Diese Diskriminierungen sind allgemein verboten, egal ob diese nun offensichtlich oder verdeckt auftreten.
Außerdem kann auch eine Beschränkung vorliegen. Hierbei schränkt ein Mitgliedstaat durch eine nationale Regelung die Grundfreiheiten ein, was logischerweise auch rechtswidrig sein kann.
Nun gilt es hinsichtlich eventuellen Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und somit entstehender Ungleichbehandlungen zwei Dimensionen zu betrachten, welche der EuGH auch in seinen Prüfungen berücksichtigt. Zum einen wird ein Belastungsvergleich vorgenommen, wonach grenzüberschreitende Vorgänge gleichartig wie rein inländische Sachverhalte zu behandeln sind. Zudem bedarf es weiterhin einer Vergleichbarkeitsprüfung. Dabei müssen eben der internationale und der innerstaatliche Sachverhalt vergleichbar sein. Jedoch hat der EuGH in der Vergangenheit hierbei in seinen Entscheidungen oftmals eine unterschiedliche Prüfungsdichte sowie differierende Vergleichsmaßstäbe angewendet.
Die Rechtfertigung stellt das zentrale Mittel dar, um die Grundfreiheiten entweder einzuschränken oder eben diese weiterhin zu schützen. Denn hierbei muss zwischen Binnenmarkt und den Kompetenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der eigenen Steueraufkommen abgewogen werden. Dafür gibt es auf europäischer Ebene in den Verträgen geschriebene und vom EuGH andere anerkannte, ungeschriebene Rechtfertigungsgründe aufgrund von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Unter letztere fallen beispielsweise die Notwendigkeit einer steuerlichen Kontrolle, die Wahrung einer ausgewogener Aufteilung der Besteuerungsbefugnis und, wie so häufig im Steuerrecht, selbstverständlich auch die Missbrauchsvermeidung. Zudem soll eine Anhäufung von internationalen Steuervergünstigungen vermieden werden.
Hingegen gibt es genauso Gründe, die der EuGH als unzureichend für eine Einschränkung der Grundfreiheiten der EU ansieht. Darunter fällt ein etwaiger Steuerausfall, nationale Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik sowie ein Ausgleich des Vorteils durch andere Länder, welche steuerbegünstigend auftreten. Bei den Entscheidungen des EuGH muss immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dabei müssen die nationalen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Abschließend lässt sich sagen, dass die Grundfreiheiten der EU ein sehr kostbares und stark geschützter Wert innerhalb der Europäischen Union darstellen. Folglich müssen hierbei auch starke Rechtfertigungsgründe vorliegen, damit diese eingeschränkt werden dürfen. Genau wie bei der internationalen Verlustverrechnung gilt es dazu die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Jedoch gibt es eben gerade in dessen Entscheidungen nicht immer unbedingt die ausführlichsten Rechtfertigungen zu finden und somit sind sie auch nicht immer direkt nachvollziehbar.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.