1. Die Rechtslage

1.1. Gesetzliche Ausgangslage

Nach § 8 Absatz 1 PartGG „haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.“ Daher bedeutet dies im Ergebnis, dass jeder Partner vollumfänglich für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich in Regress genommen werden kann. Eine Einschränkung zu diesem sehr weiten Haftungstatbestand statuiert § 8 Absatz 2 PartGG für berufliche Fehler wie folgt:

„Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.“

Zentraler Prüfungspunkt des Ausnahmetatbestandes ist mithin, ob der jeweilige Partner, welcher im Hinblick auf die Haftungseinschränkung des § 8 Absatz 2 PartGG die Darlegungs- und Beweislast trägt, „mit der Bearbeitung des Auftrages befasst“ war.

1.2. Rechtliche Würdigung

In der juristischen Literatur wird das „Befassen“ als jede Mitwirkungshandlung im weitesten Sinne verstanden. Dabei handelt es sich um ein tatsächliches Kriterium, so dass die Benennung eines Bearbeiters oder einzelner Bearbeiter im Auftrag für die Haftung der anderen, nicht im Auftrag genannten Partner nach § 8 PartGG keine einschränkende Haftungswirkung entfaltet.[1] Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009[2] liegt ein Befassen im Sinne von § 8 Absatz 2 PartGG dann vor, wenn der Partner den Auftrag