Grundsätzlich regeln die §§ 43 bis 46 AO bereits ausführlich, wer unter welchen Voraussetzungen Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist. In bestimmten Fällen, zum Beispiel beim Übergang von Betrieben auf eine andere Person, kann es hier aber zu Abweichungen kommen. Mit den §§ 69 bis 75 AO regelt der Gesetzgeber die Haftung für Steuernachzahlungen und unter welchen Umständen sie zum Tragen kommt. Schauen wir uns den vierten Abschnitt der AO etwas genauer an!
Die Abgabenordnung kennt verschiedenste Haftungstatbestände, wobei der Begriff „Haftung“ bereits impliziert, dass sie sich nicht auf den Steuerschuldner selbst beziehen. Soweit die Haftung für eine Steuernachzahlung greift, kann sich das Finanzamt also an eine andere als die eigentlich steuerpflichtige Person im Sinne der Einzelsteuergesetze (zum Beispiel § 1 EStG) wenden. Dabei sind in der Praxis vor allem die folgenden Tatbestände von Bedeutung:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.