Nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG festzusetzende Einkommensteuer | EUR 80.000
Vom Steuerpflichtigen verschwiegene Einnahmen im Sinne der §§ 8 Absatz 1 und 18 EStG | EUR 30.000
Dadurch verkürzte und im Sinne des § 370 AO hinterzogene Einkommensteuer | EUR 12.000
Zu verzinsender Betrag | EUR 12.000
Neben der Nachzahlung der verkürzten Steuern und gegebenenfalls einer Geld- oder Haftstrafe kann eine Steuerhinterziehung weitere Folgen nach sich ziehen. Zu nennen sind hier insbesondere die dem Fiskus zustehenden Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, eventuelle Haftungsansprüche gegen Dritte und „Sonderzahlungen“ nach § 398a AO, wenn eine Selbstanzeige nach § 371 AO ausscheidet. Wir geben einen Überblick.
Mit § 370 AO enthält das „Steuergrundgesetz“ eine eigenständige, die Normen des Strafgesetzbuches erweiternde, Strafvorschrift. Dabei gehört die Steuerhinterziehung zu den häufigsten Steuerstraftaten in Deutschland, dicht gefolgt von der leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO. Eine solche ist gegeben, wenn der Täter die Verkürzung von Abgaben oder den Erhalt ungerechtfertigter Steuervorteile leichtfertig, also fahrlässig, herbeiführt.
Schauen wir uns, bevor wir zu Nebenfolgen wie den Hinterziehungszinsen kommen, daher zunächst den Tatbestand und die Rechtsfolge des § 370 AO an. Nach § 370 Absatz 1 Satz 1 AO ist Steuerhinterzieher, wer pflichtwidrig durch unrichtige, unvollständige oder das vollständige Weglassen von Angaben über steuerlich relevante Tatsachen Steuern verkürzt oder sonstige Steuervorteile ungerechtfertigt erlangt. Dabei ist die Steuerhinterziehung ein sogenanntes Erfolgsdelikt, denn sie ist nach § 370 Absatz 4 AO erst bewirkt, wenn eine Festsetzung zu niedrig erfolgt oder unterblieben ist.
„Steuervorteile und Steuervergütungen“ sind beispielsweise Sonderabschreibungen und der Vorsteueranspruch. Wer hier gegenüber dem Finanzamt lügt oder relevante Umstände verschweigt, kann ebenfalls eine Steuerhinterziehung begehen.
Für die Strafandrohung gilt, dass
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.