Gewerbebetriebe bringen Städten wie Gemeinden einen enormen Mehrwert. Gleichzeitig sorgen sie aber auch für zusätzliche Belastungen, etwa durch die notwendige Infrastruktur. Die Gewerbesteuer soll den Kommunen einen „Quasi-Ausgleich“ dieser Mehraufwendungen gewähren. Teil der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind daher auch Hinzurechnungen nach § 8 GewStG. Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG sind für gewerbesteuerliche Zwecke teilweise nicht abziehbar.
Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Kommunen zu. Dabei ist nach § 7 Satz 1 GewStG der jeweilige einkommen- oder körperschaftsteuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Bestimmte Aufwendungen, die diesen Gewinn (§ 15 EStG) oder das Einkommen (§§ 7 und 8 KStG) gemindert haben, sieht der Gesetzgeber für gewerbesteuerliche Zwecke allerdings als unerwünscht an. Hintergrund sind beispielsweise
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.