Datum | Thema
26. April 2021 | Corona-Soforthilfe: Wann ist sie zu versteuern?
22. September 2021 | Vermögensabgabe zu Corona – in welcher Form könnte sie kommen?
01. April 2020 | COVInsAG Neues Gesetz zur Insolvenz von Unternehmen infolge der Corona-Pandemie!
30. November 2021 | Home-Office-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer: Wann sollten Sie was abziehen? (dieser Beitrag)
Für die Jahre 2020 und 2021 ist neben dem häuslichen Arbeitszimmer infolge der Corona Pandemie eine Home-Office-Pauschale eingeführt worden. Dabei ergeben sich aber gewisse Abgrenzungsfragen. Dazu hat sich nun das BMF geäußert. Dabei wurden auch Vereinfachungen für den Abzug eines regulären Arbeitszimmers verkündet. Dieser Beitrag zeigt Vereinfachungen durch das BMF-Schreiben und dessen Vorteile.
Die Corona-Pandemie hat viele andere steuerliche Probleme aufgeworfen. Daher haben wir diese schon in einigen Beiträgen besprochen:
Wir erklären, die Steuererleichterungen in Folge der Corona-Pandemie und dessen Auswirkungen auf das deutsche Steuersystem.
Zunächst stellt sich natürlich die Frage, wie sich Home-Office-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer zueinander verhalten. Daneben ist zu klären, welcher Abzug, wann von Vorteil ist. Die Abzugsmöglichkeit des häuslichen Arbeitszimmers besteht schon viele Jahre. Demgegenüber wurde die Home-Office-Pauschale erst 2020 begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 in § 4 V Nr. 6b S. 4 EStG zum Abzug zugelassen. Zunächst stehen beide Abzugsmöglichkeiten sowohl Arbeitnehmern als auch Unternehmern zu. Dennoch gibt es beiden Abzugsmöglichkeiten Unterschiede. Diese spiegeln sich beispielsweise in den Voraussetzungen der Abzugsmöglichkeit und der Höhe des Abzugs wieder. Liegt ein tatsächliches Arbeitszimmer vor, so liegen auch gleichzeitig die Voraussetzungen des Abzugs der Home-Office-Pauschale vor. Dabei ist wichtig zu erkennen, dass Sie sich für einen Abzugsbetrag entscheiden müssen. Es kann daher nur entweder das häusliche Arbeitszimmer oder die Home-Office-Pauschale abgezogen werden. Daher ist entscheidend, welchen Voraussetzungen die Abzugsmöglichkeiten unterliegen.
Das häusliche Arbeitszimmer hat andere Voraussetzungen, um es zum Abzug zuzulassen als die Home-Office-Pauschale. Die Home-Office-Pauschale stellt keine besonderen Anforderungen an die Arbeitsstelle. Bei dem häuslichen Arbeitszimmer hingegen muss ein richtiges Arbeitszimmer vorliegen. Dabei handelt es sich um einen in die Wohnung eingebundenen, abgeschlossenen und abgetrennten Büroraum. Daher darf es sich nicht um eine Arbeitsecke handeln. Als Arbeitsstelle für die Home-Office-Pauschale hingegen reicht auch beispielsweise ein Esstisch in der Küche.
Zudem hat es eine Auswirkung auf die Abzugsfähigkeit, ob noch ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Bei der Abzugsmöglichkeit eines häuslichen Arbeitszimmer ist es schädlich, wenn man einen weiteren Arbeitsplatz hat. Dieser muss sich aber auch als solcher eignen. Daher könnte ein Platz in einem Großraumbüro diesen Anforderungen unter Umständen nicht gerecht werden. Zudem steht Ihnen auch kein anderer Arbeitsplatz zu, wenn Sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes, beispielsweise um den Kontakt zu Kollegen zu vermeiden, nicht in Ihr eigentliches Büro gehen. Das gilt währen der Corona-Pandemie selbst ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers. Bei der Abzugsmöglichkeit der Home-Office-Pauschale hingegen ist es irrelevant, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Daher kann diese auch abgezogen werden, wenn man ein Büro an der Arbeitsstelle hat.
Ein weiteres Thema bei welchem der Arbeitgeber teilweise in der Pflicht steht wären vermögenswirksame Leistungen, sofern Sie das interessiert können Sie sich gerne in einem anderen Beitrag von uns darüber informieren.
Weiterhin muss auch die Tätigkeit an der Arbeitsstelle gewissen Voraussetzungen genügen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur abzugsfähig, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Andernfalls ist das häusliche Arbeitszimmer nur beschränkt abzugsfähig und die Höhe auf maximal 1.250 Euro pro Jahr beschränkt. Das BMF stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ab März 202o davon auszugehen ist, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden. Bei einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit im Arbeitszimmer kann daher davon ausgegangen werden, dass sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet. Folglich sind die Kosten Ihres Arbeitszimmers unbeschränkt abzugsfähig. Im Rahmen der Home-Office-Pauschale muss die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit eines Tages an der Arbeitsstelle erbracht werden. Dabei müssen aber keine Mindestzeiten beachtet werden.
Bei der Home-Office-Pauschale können jeden Tag der beruflichen Nutzung 5 € abgezogen werden. Jedoch ist die Abzugsmöglichkeit auf 600 Euro pro Jahr beschränkt. Es können daher nur 120 Tage beachtet werden. Die Abzugsmöglichkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist demgegenüber der Höhe nach nicht beschränkt. Vielmehr können grundsätzlich die tatsächlich entstandenen und auf das Arbeitszimmer entfallende Kosten abgezogen werden.
Das BMF-Schreiben hat einige Erleichterungen für den Abzug der Home-Office-Pauschale gebracht. Zunächst reicht für den Abzug die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im Arbeitszimmer oder im Home-Office durch schlüssige Angaben. Dennoch darf das Finanzamt den Einzelfall überprüfen und im Zweifel Nachweise anfordern.
Weiterhin deckt die Home-Office-Pauschale lediglich die Raumkosten ab. Zusätzlich können reguläre Arbeitsmittel geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise der Schreibtisch, der Bürostuhl, Lampen, der Laptop oder ein Drucker. Auch Ihre Telefonkosten und Ihre Internetkosten können Sie geltend machen. Hinsichtlich der Telefonkosten sollten sie pauschal 20 % Ihrer Aufwendungen geltend machen und sich auf R 9.1 Abs. 5 S. 4 LStR berufen. Zusätzlich können auch die Tickets für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn diese gar nicht benutzt wurden. Dafür können sie die Entfernungspauschale für jede Fahrt zum Betrieb Ihres Arbeitgebers geltend machen. Diese beträgt 0,30 Euro je Fahrt und je einfachen Entfernungskilometer. Soweit Tickets für öffentliche Verkehrsmittel diesen Betrag übersteigen sind diese Kosten gemäß § 9 II 2 EStG abzugsfähig.
Sobald Sie ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, so können Sie auch die Home-Office-Pauschale abziehen. Dennoch dürfen Sie nur eine der Abzugsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Daher ist maßgeblich, wo Sie höhere Kosten abziehen können. Sie sollten daher die Kosten, die Ihnen für das Arbeitszimmer entstanden sind mit der Home-Office-Pauschale vergleichen. Letztere können Sie ohnehin nur bis zu 600 € geltend machen. Bei höheren Aufwendungen sollten Sie daher das Arbeitszimmer abziehen. Es ist Ihnen daher zu Raten, das Arbeitszimmer nur abzuziehen, wenn die Kosten 600 Euro übersteigen.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.