Dass Influencer aus Dubai zurück nach Deutschland kommen und der Fiskus sie „sehnsüchtig“ am Flughafen erwartet, ist ein hübsches Bild – und das einzige Verdienst der heute show, die das Thema kürzlich satirisch aufbereitet hat. Steuerrechtlich ist die Lage nämlich eine ganz andere: Wer beim Rückzug nach Deutschland nicht mit den Schultern zuckt, sondern strukturiert vorgeht, zahlt auf seine im Ausland aufgebauten Vermögenswerte in Deutschland nahezu keine Steuern.
1. Ausgangslage: Influencer, Dubai und der Wunsch nach Rückkehr
In den vergangenen Jahren ist Dubai zum bevorzugten Wegzugsziel deutscher Influencer, Unternehmer und Online-Selbstständiger geworden. Die Vereinigten Arabischen Emirate locken mit einer Einkommensteuer von 0 %, einer Körperschaftsteuer von 9 % (mit zahlreichen Befreiungen, insbesondere für Free-Zone-Gesellschaften) und einem Lebensumfeld, das vor allem im Social-Media-Geschäft als kameragerecht gilt.
Die typische Konstellation sieht so aus: Der deutsche Influencer zieht nach Dubai, gibt seinen deutschen Wohnsitz auf, gründet entweder ein Einzelunternehmen oder eine LLC in einer der Dubai-Freizonen und verlagert seine gesamten Einkünfte aus Werbung, Affiliate-Marketing, Lizenzrechten und Markendeals dorthin. Über mehrere Jahre baut er auf diesem Weg ein erhebliches Vermögen auf, das in Deutschland zu keinem Zeitpunkt der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag.
Irgendwann – oft aus familiären Gründen, wegen der Schule der Kinder oder schlicht aus persönlicher Heimkehr – entsteht der Wunsch, wieder in Deutschland zu leben. An dieser Stelle setzt die „heute show“ ein und suggeriert, das Finanzamt würde nun für alle Auslandsjahre die Hand aufhalten. Tatsächlich aber regelt das deutsche Steuerrecht den Zuzug – also das Gegenstück zur Wegzugsbesteuerung – in mehrfacher Hinsicht zugunsten des Steuerpflichtigen.
2. Drei Gründe, warum bei der Rückkehr nach Deutschland kaum Steuern anfallen für Influencer
2.1. Grund 1: Keine rückwirkende Besteuerung der Auslandseinkünfte
Die zentrale Regel des deutschen Einkommensteuerrechts lautet: Wer in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, ist gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig – und zwar mit seinem Welteinkommen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist in Deutschland allenfalls beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG), also nur mit ganz bestimmten inländischen Einkünften.
Aus dieser Grundregel folgt eine wichtige zeitliche Konsequenz: Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an einen jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfenden Sachverhalt an. Solange der Influencer in Dubai ansässig war und keinen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterhielt, hat Deutschland an seinen weltweiten Einkünften kein Besteuerungsrecht – und es entsteht auch keines, wenn er später wieder zuzieht.
Es gibt – anders als die satirische Darstellung suggeriert – kein deutsches Steuerrecht, das Auslandseinkünfte einer Person rückwirkend besteuert, sobald sie wieder Wohnsitz in Deutschland nimmt. Auch das Außensteuergesetz (insbesondere § 2 AStG zur erweitert beschränkten Steuerpflicht) kennt eine solche Rückwirkung nicht; es greift nur in den Jahren nach dem Wegzug, nicht aber in den Jahren des Auslandsaufenthalts und erst recht nicht nach dem Rückzug.eifel nicht um Kleinbeträge, sondern um substanzielle Steuervorteile, die Sie jetzt absichern können – oder verlieren.
2.2. Grund 2: Vorübergehender Aufenthalt unter 183 Tagen – keine unbeschränkte Steuerpflicht
Viele Mandanten kommen mit der Vorstellung, schon der erste Schritt zurück nach Deutschland mache sie zum unbeschränkt Steuerpflichtigen. Das ist unzutreffend. Der Tatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht setzt – neben der deutschen Staatsangehörigkeit, die für sich genommen nicht ausreicht – entweder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland voraus.
2.2.1. Wohnsitz im Sinne des § 8 AO
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsmacht: Wer beim Rückkehrurlaub im Hotel oder Apartment auf Zeit übernachtet – selbst über mehrere Wochen – und gerade keinen Mietvertrag über eine Wohnung mit eigenen Schlüsseln abschließt, begründet damit regelmäßig keinen Wohnsitz im steuerlichen Sinne.
2.2.2. Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 AO
Daneben begründet jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets – und zwar von Beginn an – ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 2 AO). Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer sich nur für weniger als 183 Tage zusammenhängend in Deutschland aufhält und ausschließlich zu Besuchs- oder Erholungszwecken (Aufenthalte im Hotel, bei Freunden oder Familie), verbleibt nach dem Wortlaut des § 9 Satz 3 AO im Bereich des bloßen vorübergehenden Aufenthalts und löst keine unbeschränkte Steuerpflicht aus.
2.3. Grund 3: Step-up beim Zuzug – fiktive Abschreibung über 15 Jahre
Der eigentlich spannende und in der Praxis bislang wenig bekannte Punkt ist Grund 3: Selbst Influencer, die dauerhaft nach Deutschland zurückkehren und ihre Auslandsstruktur mitbringen, zahlen über einen Zeitraum von rund 13,75 bis 15 Jahren faktisch kaum Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Der Grund dafür ist das spiegelbildliche Gegenstück zur Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG: der sogenannte Step-up bei Zuzug oder Verstrickung.
2.3.1. Spiegelbild der Wegzugsbesteuerung
Wer Deutschland verlässt, wird mit dem gemeinen Wert seiner GmbH-Anteile besteuert, als hätte er sie verkauft – das ist die berühmte Wegzugsteuer nach § 6 AStG. Beim Zuzug nach Deutschland greift der genau umgekehrte Mechanismus: Wirtschaftsgüter, die erstmals in den Bereich der deutschen Besteuerung gelangen, werden mit dem gemeinen Wert angesetzt. Hier sind je nach Sachverhalt verschiedene Normen einschlägig:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.