Intellectual Property, zu Deutsch geistiges Eigentum, spielt in allen Branchen und Wirtschaftsbereichen eine immer größere Rolle. Einerseits sind rein digital agierende Unternehmen bereits dem Grunde nach auf Domains, Software und Patente angewiesen, andererseits gilt dies aber auch mehr und mehr für einst rein „analoge“ Branchen. Befindet sich das immaterielle Wirtschaftsgut dabei im Privatvermögen und wird an den Betrieb vermietet oder verpachtet, besteht das Risiko einer sogenannten Betriebsaufspaltung. Eine spätere steuerfreie Verwertung von Intellectual Property ist dann nicht mehr möglich!
1. Was versteht man unter Intellectual Property?
„Intellectual Property“ ist die englische Bezeichnung für geistiges Eigentum. Im Steuerrecht ist hier auch von immateriellen („nicht greifbaren“) Wirtschaftsgütern die Rede. Derartige Anlagegüter sind zum Beispiel Software, Patente, aber auch Domains und Markennamen. Auch ein Kunden- oder Mandantenstamm stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, diesen fasst man mangels einer bestimmten Schöpfungshöhe aber nicht unter Intellectual Property.
Da es sich bei Intellectual Property dem Grunde nach um ein Wirtschaftsgut und damit um ein steuerlich zu würdigendes Wirtschaftsgut handelt, gelten die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze für Betriebs- und Privatvermögen. Sie sind in erster Linie durch die R 4.2 Absatz 1 EStR geregelt, wobei gilt:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.