Grundstücksart nach § 181 BewG | Bisheriger Liegenschaftszinssatz (bis 31.12.2022) | Zukünftiger Liegenschaftszinssatz (ab 01.01.2023)

Mietwohngrundstück | 5,0 % | 3,5 %

Gemischt genutztes Grundstück, wenn der Gewerbeanteil maximal 50 % beträgt | 5,5 % | 4,5 %

Gemischt genutztes Grundstück, wenn der Gewerbeanteil bei mehr als 50 % liegt | 6,0 % | 5,0 %

Geschäftsgrundstücke | 6,5 % | 6,0 %

Vorläufiger Sachwert nach § 189 Absatz 3 BewG | Bodenrichtwert bis EUR 30/m² | Bodenrichtwert bis EUR 120/m² | Bodenrichtwert bis EUR 250/m² | Bodenrichtwert bis EUR 500/m²

EUR 200.000 | 0,8 (0,9) | 0,9 (1,2) | 1,1 (1,3) | 1,2 (1,5)

EUR 400.000 | 0,6 (0,8) | 0,8 (1,0) | 0,9 (1,2) | 1,0 (1,4)

Über EUR 500.000 | 0,5 (0,8) | 0,7 (1,0) | 0,8 (1,1) | 0,9 (1,3)

Der Bundestag verabschiedet mit einer gewissen Tradition und regelmäßig Ende des Jahres das sogenannte Jahressteuergesetz (JStG). Es ändert in der Regel ab dem Folgejahr, im Fall des Jahressteuergesetzes 2022 also ab 2023, verschiedenste steuerliche Vorschriften. Anpassungen sind dabei sowohl rein politisch motiviert als auch durch BFH und EuGH zwingend vorzunehmen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Inhalte des JStG 2022!

Das Jahressteuergesetz 2022 legt den Schwerpunkt klar auf die Einkommensteuer, umfasst aber auch bewertungsrechtliche und umsatzsteuerliche Änderungen. Wesentlich sind dabei vor allem die folgenden Anpassungen: