Mit dem Mitte Juli veröffentlichten Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) passt die Bundesregierung das Steuerrecht an aktuelle Gegebenheiten an. Mit an Bord sind steuerliche Erleichterungen, Entlastungen von Bürokratie und gesetzlich notwendige Änderungen aufgrund bestimmter Gerichtsentscheidungen. Werfen wir also einmal einen etwas detaillierteren Blick auf das Jahressteuergesetz 2024!
1. Einnahmen und Entnahmen durch Photovoltaikanlagen
Nach § 3 Nummer 72 EStG, der mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt wurde, sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit PV-Anlagen von der Besteuerung ausgenommen. Die Befreiung galt bislang allerdings nur bis zu einer installierten Leistung von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Die Bundesregierung möchte diese Grenze auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöhen. Außerdem wird mit dem Jahressteuergesetz 2024 klargestellt, dass es sich hierbei um eine Freigrenze handelt. Es erfolgt eine Änderung des bisherigen Wortlautes der Norm, nach dem man bei Photovoltaikanlagen auch von einem Freibetrag ausgehen konnte.
Der „neue“ § 3 Nummer 72 EStG soll erstmals für Anlagen gelten, die Steuerpflichtige nach dem 31.12.2024 anschaffen.
2. Einführung von Mobilitätsbudgets durch das Jahressteuergesetz 2024
Mit dem sogenannten Mobilitätsbudget plant die Regierung die Einführung einer neuen Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 (neu) EStG soll hierzu bis zu EUR 2.400 pro Jahr vorsehen.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer das Mobilitätsbudget in Höhe von bis zu EUR 200 pro Monat zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Sachbezug zur Verfügung stellen und mit 25 % pauschal versteuern. Beschäftigte haben dann die Möglichkeit, das Budget für E-Scooter, Carsharing oder öffentliche Verkehrsmittel (etwa in Form von Einzelfahrten) auszugeben. Die Steuerbelastung liegt beim Arbeitgeber.
Bereits angekündigt wurde allerdings, die Nutzung privater Kraftfahrzeuge und von Firmenfahrzeugen auszunehmen. Für diese bleibt es also bei den bisherigen Regelungen, vor allem beim Ansatz eines Sachbezugs nach § 8 Absatz 2 Satz 2 fort folgende EStG. Arbeitnehmer müssen Dienstwagen, die sie auch privat verwenden dürfen, also weiterhin als Arbeitslohn mitversteuern.
Hinweis: Anders als üblicherweise bei Sachbezügen, sind nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 (neu) EStG nicht die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers, sondern der zur Verfügung gestellte Betrag (zum Beispiel EUR 150 pro Monat) der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies vereinfacht den Ablauf, da entsprechende Nachweispflichten wegfallen.
3. Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 möchte der Gesetzgeber auch die im Jahr 1990 abgeschaffte Wohngemeinnützigkeit wieder einführen. Mit § 52 Absatz 2 Nummer 27 (neu) AO gehört die Vermietung von Wohnungen an Bedürftige zukünftig zu den gemeinnützigen Tätigkeiten. Vermietungsunternehmen wie die Immobilien-GmbH können daher beispielsweise als gemeinnützige GmbH (gGmbH) ausgestaltet werden, wenn sie die übrigen Anforderungen der Abgabenordnung erfüllen.
Das BMF plant nach jetzigem Stand (August 2024) keine Festlegung starrer Miet-Obergrenzen. Dennoch muss sich die Miete von der marktüblichen unterscheiden, Vermieter müssen ihre Wohnungen also günstiger als vor Ort üblich überlassen. Außerdem sind sie verpflichtet, bei Beginn des Mietverhältnisses nachzuprüfen, ob die Mieterin oder der Mieter tatsächlich bedürftig im Sinne der AO ist.
4. Anpassung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Die inländische Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG sollen zukünftig auch ausländische Unternehmer in Anspruch nehmen können. Konkret gilt die Norm damit allerdings nur für das übrige Gemeinschaftsgebiet, also die Europäische Union als Ganzes. Unternehmer in Drittstaaten sollen § 19 UStG auch weiterhin nicht anwenden können.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 passt der Gesetzgeber außerdem die Umsatzgrenzen an. Zukünftig gelten hier folgende Werte:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.