Bemessungsgrundlage | Steuersatz

bis YJP 30.000.000 | 10 %

zwischen YJP 30.000.000 und YJP 70.000.000 | 15 %

über YJP 70.000.000 | 20 %

Vermögenswert in YJP von | bis weniger als | Abzug in YJP | Steuersatz

0 | 2.000.000 | 0 | 10 %

2.000.000 | 3.000.000 | 100.000 | 15 %

3.000.000 | 4.000.000 | 250.000 | 20 %

4.000.000 | 6.000.000 | 650.000 | 30 %

6.000.000 | 10.000.000 | 1.250.000 | 40 %

10.000.000 | 15.000.000 | 1.750.000 | 45 %

15.000.000 | 30.000.000 | 2.5000.000 | 50 %

30.000.000 | unbeschränkt | 4.000.000 | 55 %

Vermögenswert in YJP von | bis weniger als | Abzug in YJP | Steuersatz

0 | 2.000.000 | 0 | 10 %

2.000.000 | 4.000.000 | 100.000 | 15 %

4.000.000 | 6.000.000 | 300.000 | 20 %

6.000.000 | 10.000.000 | 900.000 | 30 %

10.000.000 | 15.000.000 | 1.900.000 | 40 %

15.000.000 | 30.000.000 | 2.650.000 | 45 %

30.000.000 | 45.000.000 | 4.150.000 | 50 %

45.000.000 | unbeschränkt | 6.400.000 | 55 %

Vermögenswert in YJP von | bis weniger als | Abzug in YJP | Steuersatz

0 | 10.000.000 | 0 | 10 %

10.000.000 | 30.000.000 | 500.000 | 15 %

30.000.000 | 50.000.000 | 2.000.000 | 20 %

50.000.000 | 100.000.000 | 7.000.000 | 30 %

100.000.000 | 200.000.000 | 17.000.000 | 40 %

200.000.000 | 300.000.000 | 27.000.000 | 45 %

300.000.000 | 600.000.000 | 42.000.000 | 50 %

600.000.000 | unbeschränkt | 72.000.000 | 55 %

Wie sieht das Steuerrecht in einer der größten Volkswirtschaften der Welt aus, einer, die sich mehr als kaum eine andere auf ihre Geschichte beruft? Dabei sind es sowohl zahlreiche als auch sehr alte Traditionen und Konventionen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen, zurück in eine Zeit, als noch Feudalherren uneingeschränkt das Schicksal des Landes bestimmten und die Industrialisierung noch in weiter Ferne lag. Wir sprechen von einem Land und seinem Volk, dass die eigene Abschottung von der Außenwelt über Jahrhunderte als Staatsräson pflegte, nur um dann innerhalb einer Generation, quasi über Nacht, sich von einem reinen Agrarstaat zu einer boomenden Industrienation zu entwickeln, die auch den etablierten Großmächten Respekt einflößte. Wir wollen wissen, wie man in Japan Steuern zahlt.

1. Steuern in Japan – Einleitung

Japan, ein Inselreich am entgegengesetzten Ende der Landmasse, an der Europa im Westen den Abschluss bildet, war uns Europäern lange Zeit ein Rätsel. Zu fremd wirkt auf uns seine Kultur, zu einzigartig ihre Natur mit ihren vielen Schönheiten, aber auch ihren ständig drohenden Gefahren. Zudem blieb es uns auch über Jahrhunderte weitestgehend verschlossen. Und als es sich mit einem Schlag öffnete, wandte sich die Nation der westlichen Zivilisation derart rasant zu, dass sie es innerhalb weniger Jahrzehnte schaffte sich aus einer reinen Feudalgesellschaft zu einem Ebenbild der unseren zu verwandeln. Doch der äußere Schein trügt. Denn ebenso fortschrittsgewandt, wie es nur wenige andere Völker sind, ist Japan auch in seinen konservierten Traditionen verwurzelt geblieben.

Darum ist die Frage, wie man heutzutage in Japan Steuern zahlt, sicherlich eine spannende Betrachtung. Folgen Sie uns also in das Reich der aufgehenden Sonne, denn ziemlich genau das bedeutet in der Landessprache der Eigenname Nippon.

2. Über Japan

2.1. Allgemeines über Japan

Kirschblüten und Roboter, Zen-Gärten und Millionenmetropolen, Palmstrände und Skiparadiese – kann ein Land gegensätzlicher sein? Japan ist eine konstitutionelle Monarchie (dies allein ein Paradoxon), die sich über knapp 7.000 große und kleine Inseln erstreckt. Japan ist aber auch schon seit langer Zeit besiedelt. Dabei lässt sich die kulturelle Entwicklung in Phasen der Isolation und der Assimilation fremder Einflüsse unterscheiden.

Zusätzlich ist Japan auch in geologischer Hinsicht ein Land mit Reibungsfläche, taucht doch insbesondere die Pazifische Platte seit Jahrmillionen mit enormer Energie unter die Inseln ab. Auch heute noch werfen dutzende aktive Vulkane mit ihren Lavaströmen sowie Asche- und Glutwolken das Rückgrat dieser langgestreckten Inselwelt auf; vom Werk der erloschenen ganz zu schweigen.

2.2. Einige Beispiele für die Mentalität der Japaner

Seit der Öffnung Japans gen Westen und der darauffolgenden Meiji-Restauration ist Industrialisierung für das Land überlebenswichtig geworden. Denn Japan verfügt über keine nennenswerten natürlichen Ressourcen, die es exportieren könnte, sodass es auf die Produktion von Gütern angewiesen ist. Dies gilt umso mehr, als das Land sehr bevölkerungsreich ist. Folglich ist Japans Exportvolumen beträchtlich. Dabei war es hilfreich, dass Japaner von mechanischen Lösungen aller Art begeistert sind. So wurden aus den mechanischen Puppen (Karakuri-ningyō) der Edo-Zeit die Industrieroboter der Gegenwart. Und wohl auch so manch ein zukünftiger menschlicher Assistent wird seine Wurzeln in den mechanischen Puppen finden.

Produktion im großen Stil, und somit Produktivität, war und ist für Japan typisch. Das hängt auch damit zusammen, dass die Mentalität der Japaner eine stark ausgeprägte Verpflichtung für gemeinsame Ziele kennzeichnet. Man dient dem Kaiser, man dient aber auch dem Unternehmen, bei dem man angestellt ist. Und zwar dient man loyal. Ehre ist in Japan somit ebenfalls sehr wichtig. Undenkbar, sich durch Verspätung bei der Arbeit eine Blöße zu geben. Kein Wunder also, dass man auch bei der Bahn akribisch auf Pünktlichkeit achtet. Man kann also sagen, dass die mechanische Taktung der Karakuri-Puppen durch Zahnräder, Zapfen und Gelenke diesem Volk in Fleisch und Blut und Seele übergegangen ist.

3. Steuern in Japan: das Steuerrecht

3.1. Steuern in Japan: zur Steuerpflicht

Mit viel Fleiß kann man aber auch viel verdienen. Kommen wir daher nun zu den Steuern, die man in Japan zahlt. Dazu muss man wissen, dass Steuern in Japan auf verschiedenen Ebenen anfallen. Einerseits zahlt man in Japan Steuern auf nationaler Ebene. Dann fallen Steuern noch auf Ebene der Präfekturen an, die diese selber verwalten. Außerdem sind auch die Kommunen berechtigt, Steuern zu erheben. Dabei können bestimmte Steuern nur auf einer Ebene anfallen, andere hingegen auf mehreren.

Weiterhin winken die Steuerbehörden in Japan mit Steuererleichterungen für bestimmte Einkunftsarten, wenn die Steuerpflichtigen gewisse Standards hinsichtlich der Buchführung einhalten. Man nennt diese alternative Veranlagung das blaue Steuererklärungssystem. Es ist nur auf Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt anwendbar, wobei eine Frist, die jährlich am 15. März endet, zu beachten ist. Die Steuervorteile umfassen Reduktionen der Steuern, Ansatz von bestimmten zusätzlichen Betriebsausgaben in Bezug auf angestellte Familienmitglieder und auf uneinbringliche Forderungen sowie spezielle Vorteile beim Ansatz von Verlusten (Genehmigung eines Verlustrücktrags und eines vorteilhafteren Verlustvortrags).

3.2. Steuerpflicht: wer ist Einwohner Japans?

In Japan unterscheidet man zwischen drei Arten von Aufenthalt. Einerseits gilt man als Non-Resident (kein Einwohner), wenn man weniger als ein Jahr in Japan wohnhaft ist, und zwar in einer Wohnung (im weiteren Sinne), an der man keine Eigentumsrechte hat. Sobald dieser Zeitraum abläuft oder eine Person eine eigene Wohnung erwirbt, zählt man als Einwohner.

Weiterhin gibt es die Klassifizierung des vorübergehenden Aufenthalts in Japan (vorübergehende Einwohner). Dieser Status gilt, unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt im Inland, solange man in einem Gesamtzeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet weniger als fünf Jahren in einer eigenen Wohnung in Japan wohnt. Dabei greift diese Regelung bei Personen, die keine japanischen Staatsbürger sind. Ist diese zehnjährige Frist abgelaufen, ohne dass der Gesamtaufenthalt die Fünf-Jahre-Grenze überschreitet, ist man kein Einwohner mehr. Lebt man aber innerhalb dieser zehn Jahre insgesamt mindestens fünf Jahre in Japan, gilt man als Einwohner und zahlt entsprechend Steuern. Bei japanischen Staatsbürgern findet hingegen keine derartige Differenzierung statt.

Zusammenfassend unterscheidet man also auf der ersten Ebene zwischen Einwohnern einerseits und Personen, die keine Einwohner sind. Bei Einwohnern unterscheidet man weiterhin zwischen vorübergehenden Einwohnern und solchen, die keine vorübergehenden Einwohner sind. Diese Einteilung ist insofern besonders, als sie in gewisser Weise einen Gegenentwurf gegenüber der klassischen Unterscheidung zwischen Wohnsitz im In- und Ausland, die sowohl in Deutschland als auch in anderen westlichen Ländern existiert, darstellt. Dies drückt sich auch in der Berücksichtigung der Nationalität im Steuerrecht aus. Gut möglich, dass die Wurzeln dieser Regelung in die Feudalzeit zurückreichen.

3.3. Weitere Annahmen zum Wohnsitz in Japan

Ergänzend gibt es noch einige Regelungen, die sich nach anderen Verhältnissen richten. Einerseits nehmen die Steuerbehörden in Japan auch dann eine Wohnung an, wenn die zu beurteilende Person entweder in Japan selbständig oder unselbständig arbeitet. Gleiches gilt, wenn eine Person bei einem Ehepartner oder Verwandten lebt. Unter Umständen können jedoch auch andere Verhältnisse aus der Lebensrealität der zu beurteilenden Person maßgebend sein. Es kommt also stets auf den Einzelfall an. Diese Annahme trifft man aber ebenso, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass diese nur durch einen Mindestaufenthalt von einem Jahr Dauer realisierbar sind (etwa bei einem Hochschulstudium oder einer anderen beruflichen Aus- oder Fortbildung).

3.4. Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip

In Japan folgt das Steuerrecht dem Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass sowohl Einkünfte inländischer als auch ausländischer Quellen prinzipiell der Besteuerung in Japan unterliegen. Allerdings gibt es in Abhängigkeit vom Status als Einwohner Japans unterschiedliche Besteuerungsansätze. Dabei unterscheidet man bei den ausländischen Einkunftsquellen, ob man als steuerpflichtige Person diese im Ausland oder im Inland ausgezahlt bekommt. Personen, die keine Einwohner Japans sind, zahlen in Japan nur dann Steuern, wenn die Einkünfte aus diesem Land stammen. Personen, die uneingeschränkt als Einwohner Japans gelten, zahlen hingegen auf alle Einkünfte Steuern, also unabhängig von den Quellen. Dem hingegen gilt für vorübergehende Einwohner, dass sie nur den Teil der ausländischen Einkünfte in Japan versteuern müssen, der ihnen in Japan zufließt (zum Beispiel per Überweisung).

4. Steuern in Japan: Einkommensteuer

4.1. Einkunftsarten in Japan

In Japan existiert ein progressiver Einkommensteuertarif sowie ein Grundfreibetrag. Außerdem sieht das Steuerrecht in Japan Regelungen zur gesonderten steuerlichen Behandlung von Ehegatten vor. Dieser unterscheidet sich jedoch deutlich vom deutschen Ehegattensplitting.

Ferner existieren in Japan eine ganze Reihe sehr eigener Einkunftsarten. Zwar kennt man auch dort Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte. Jedoch gibt es in Japan ebenso Geschäftseinkünfte, die neben den gewerblichen Einkünften auch solche aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung umfassen. Einkünfte aus Forstwirtschaft fallen hingegen in eine eigene Kategorie, ebenso wie gelegentliche Einkünfte, sonstige Einkünfte, Ruhestandsgelder, Zinseinkünfte, Dividenden und Einkünfte aus verwaltetem Vermögen, also aus der Vermietung von Immobilien, Flugzeugen, Schiffen. Hinzu kommen noch diverse interne Unterscheidungen innerhalb der Einkunftsarten. Sie bestimmen dann auch die Art der Veranlagung.

4.2. Veranlagungsarten

Noch komplexer wird es also, wenn wir die Regeln zur Veranlagung bei den einzelnen Einkunftsarten betrachten. Zum Beispiel erfolgt eine separate Selbstveranlagung bei Ruhestandsgeldern und Einkünften aus forstwirtschaftlichem Kontext. In anderen Fällen findet eine Quellenbesteuerung Anwendung, etwa bei gewissen Versicherungsleistungen, die auf Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren zurückgehen. Die Mehrheit der Einkünfte versteuert man aber auch in Japan mittels Einreichung einer Einkommensteuererklärung und dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

In Japan bezeichnet man diese Form der Veranlagung auch als Aggregatbesteuerung, weil bei einer solchen Veranlagung gleich mehrere Steuern Berücksichtigung finden. Wie bereits eingangs erwähnt, besteht in Japan sowohl ein nationales Recht zur Erhebung von Steuern als auch ein solches auf Ebene der Präfekturen und Gemeinden. Die Einkommensteuererklärung erfasst dabei für alle relevanten Steuern das steuerpflichtige Einkommen und unterwirft es ihnen.

Übrigens haben die japanischen Steuerbehörden einen Leitfaden herausgegeben, der viele Elemente der Einkommensteuererklärung detailliert auf Englisch erläutert. Wichtig ist dies beispielsweise auch deshalb, weil zeitliche Angaben in Japan nach eigener Zeitrechnung zu erfolgen haben. Bemerkenswert ist ebenso, dass den Mantelbögen in Japan ein Blatt Kohlepapier anhaftet, sodass beim Ausfüllen ein Duplikat zum Verbleib beim Steuerpflichtigen entsteht.

4.3. Grundfreibeträge und Steuersätze

4.3.1. Grundfreibeträge

In Japan setzt man einen Freibetrag bei der Einkommensbesteuerung an. Jedoch ist dies anders als bei uns in Deutschland kein Grundfreibetrag sondern ein einkommensabhängiger Freibetrag. Da der Freibetrag aber dennoch nur einmal zu bestimmen ist, kann man trotzdem von einem Grundfreibetrag sprechen, wenn auch von einem variablen. Dabei gilt für Einkommen bis zu einer Höhe von YJP 24.000.000 (etwa EUR 151.000) ein Grundfreibetrag von YJP 480.000. Beträgt das Einkommen hingegen bis zu YJP 24.500.000 kommt ein reduzierter Grundfreibetrag von YJP 320.000 zur Anwendung. Eine weitere Anpassung des Grundfreibetrags betrifft Einkommen bis zu einer Höhe von YJP 25.000.000. In diesem Fall fällt der Grundfreibetrag nur mit einer Höhe von YJP 160.000 ins Gewicht. Darüber hinaus zieht man keinen Grundfreibetrag bei der Ermittlung der Steuern in Japan ab.

Ergänzend sei erwähnt, dass es in Japan auch eine Reihe an steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gibt, insbesondere im Zusammenhang mit der Veranlagung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

4.3.2. Steuersätze

Für die unterste Einkommensstufe zwischen YJP 0 bis YJP 1.950.000 fallen 5 % an Einkommensteuer an, maximal also YJP 97.500. Bei der nächsten Einkommensstufe von YJP 1.950.000 bis YJP 3.300.000 sind es bereits 10 % Steuern in Japan. Von YJP 3.300.000 bis YJP 6.950.000 verdoppelt sich der Steuersatz auf 20 %. Zwischen YJP 6.950.000 und YJP 9.000.000 steigt der Steuersatz auf 23 %. Es folgt eine Einkommensstufe bis YJP 18.000.000, die mit einem Steuersatz von 33 % korrespondiert. Danach reicht die zweithöchste Einkommensstufe bis YJP 40.000.000. Hier beträgt der Steuersatz bereits 40 %. Darüber hinaus fällt auf alle Einkommen eine Steuer mit einem Steuersatz von 45 % an.

Um also die Steuer korrekt zu berechnen, muss man die Steuern der einzelnen Einkommensstufen mit Ausnahme der höchsten addieren und dann den Betrag, der der höchsten Einkommensstufe zuzurechnen ist, mit dem entsprechenden Steuersatz belegen. Dieses Ergebnis addiert man zur Summe der Steuer aus den anderen zu versteuernden Einkommensstufen.

4.4. Zusatzsteuer

Seit 2013 existiert in Japan eine Zusatzsteuer in Höhe von 2,1 % auf den Betrag der zu entrichtenden Steuern. Hintergrund für diese zusätzliche Abgabe ist der solidarische Wiederaufbau der beim verheerenden Tōhoku-Erdbeben 2011 angerichteten Schäden sowie der Folgeschäden des Reaktorunglücks von Fukushima.

4.5. Sozialabgaben und Lohnsteuer

In Japan begleitet eine Vielzahl an Sozialabgaben die Steuern. Hierbei sind insbesondere die Krankenversicherung und die Rentenbeiträge sowie Arbeitslosenversicherung wichtig. Außerdem tragen sowohl Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten die Kosten anteilig. Selbständige sind ebenfalls zu diesen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge zur Gesundheitsvorsorge bestimmen die einzelnen Präfekturen übrigens selber. Interessant hierbei ist ebenfalls, dass die Beitragshöhe sowohl vom Einkommen als auch vom jeweiligen Alter abhängt.

Bei Angestellten und Arbeitern führen Arbeitgeber monatlich sowohl die Sozialabgaben als auch eine Lohnsteuer ab.

Tatsächlich hat die Sozialfürsorge in Japan das deutsche System zum Vorbild. Allerdings enthält es auch viele Eigenheiten, die stark mit Traditionen verbunden sind. So berücksichtigen sie etwa, dass viele Haushalte mehr als zwei Generationen umfassen.

4.6. Besteuerung von Unternehmen in Japan

4.6.1. Körperschaftsteuer

Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Japan richtet man sich einerseits nach dem Einkommen, andererseits aber auch nach der Höhe des eingezahlten Kapitals. Beträgt das eingezahlte Kapital weniger als YJP 100.000.000, muss man zwei Alternativen unterscheiden.

Normalerweise richtet sich der Steuersatz zur Körperschaftsteuer nach der Höhe des Einkommens. Bis zu einem Einkommen von YJP 8.000.000 fallen 15 % Steuern in Japan an. Sollte aber in den drei vorangegangenen Veranlagungszeiträumen das Durchschnittseinkommen über YJP 1,5 Milliarden gelegen haben, rechnet man stattdessen mit einem Steuersatz von 19 %. Auf Einkommen über YJP 8.000.000 fallen hingegen 23 % an Körperschaftsteuern an. Diese Regelungen gelten aber nur für Kapitalgesellschaften, die keine Tochterunternehmen von Kapitalgesellschaften sind, deren eingezahltes Kapital YJP 500.000.000 übersteigt. Sollte dies aber der Fall sein, gilt für derartige Tochterunternehmen der Steuersatz großer Kapitalgesellschaften (mit eingezahltem Kapital von mehr als YJP 100.000.000).

Bei einem eingezahlten Kapital von mehr als YJP 100.000.000 beträgt der Körperschaftsteuersatz 23,2 %.

Hinzukommt noch eine spezielle Körperschaftsteuer auf lokaler Ebene. Sie fällt pauschal mit 10,3 % an und fließt den Gemeinden zu.

4.6.2. Spezielle Unternehmensteuern

In Japan kommen auf Unternehmen weitere Steuern zu. Einerseits kennt man eine Unternehmensteuer, andererseits unter Umständen auch eine spezielle Steuer für Körperschaften. Beide Steuern sind jedoch bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer abziehbar.

4.6.2.1. Unternehmensteuer

Bei der Unternehmensteuer geht es um eine Besteuerung, die sich sowohl nach dem eingezahlten Kapital als auch nach dem Einkommen richtet. Ebenso wie bei der Körperschaftsteuer spielt auch hier die Grenze von YJP 100.000.000 beim eingezahlten Kapital eine Rolle.

Unternehmen, die unter dieser Grenze liegen, zahlen auf Einkommen bis zu einer Höhe von YJP 4.000.000 eine Steuer von 3,5 %. In der Metropolregion Tokio gilt hingegen ein etwas höherer Steuersatz von 3,75 %. Bei Einkommen bis YJP 8.000.000 rechnet man für den Teil, der YJP 4.000.000 übersteigt mit einem Steuersatz von 5,3 % (in Tokio 5,665 %). Darüber hinaus gilt ein Steuersatz von 7 % (in Tokio 7,48 %). Tochterunternehmen, die zu 100 % einer Kapitalgesellschaft mit einem eingezahlten Kapital von mehr als YJP 500.000.000 gehören, und die in mehr als zwei Präfekturen Niederlassungen oder Betriebsstätten haben, folgen hingegen den Regelungen für große Kapitalgesellschaften.

Bei Unternehmen mit einem eingezahlten Kapital von mehr als YJP 100.000.000 sieht die Berechnung der Unternehmensteuer anders aus. Denn hier finden auch andere Größen Berücksichtigung. Dazu gehört als Bemessungsbasis auch der sogenannte Mehrwert eines Unternehmens. Hier rechnet man bestimmte Unternehmenskennzahlen zusammen, etwa Mieten und die Höhe der gezahlten Löhne und Gehälter. Diesen Wert belegt das Steuerrecht in Japan mit 1,26 % Steuern. Als zweite Größe kommt die Kapitalbasis eines Unternehmens ins Spiel. Sie unterliegt einem Steuersatz von 0,525 %. Die dritte steuerliche Bemessungseinheit ist schließlich das Einkommen. Hier fällt die Steuer einheitlich mit 1,18 % an.

Besondere Regelungen zu den Steuersätzen gelten übrigens für Energieversorger und Unternehmen der Versicherungsbranche.

4.6.2.2. Spezielle lokale Körperschaftsteuer

Zusätzlich zur Unternehmensteuer müssen Unternehmen in Japan auch Steuern auf Ebene der Präfekturen sowie der Kommunen entrichten. In gewisser Weise handelt es sich um ein Gegenstück zur deutschen Gewerbesteuer. Allerdings nennt man sie in Japan spezielle lokale Körperschaftsteuer. Berechnungsgrundlage ist hierbei die Unternehmensteuer. Bei kleinen und mittleren Unternehmen unter der Grenze von YJP 100.000.000 an eingezahltem Kapital beträgt der Steuersatz 37 % der Unternehmensteuer. Bei großen Kapitalgesellschaften rechnet man hingegen mit 260 %.

4.6.3. Familien-Körperschaftsteuer

Ebenso ungewöhnlich ist die sogenannte Familien-Körperschaftsteuer. Hierzu muss man die Definition einer Familien-Körperschaft kennen. Eine juristische Person, bei der Angehörige einer Familie entweder direkt oder indirekt mindestens 50 % der Anteile oder Stimmrechte beherrschen, ist als Familien-Körperschaft zur Zahlung einer Familien-Körperschaftsteuer verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn das eingezahlte Kapital über YJP 100.000.000 beträgt. Die Bemessungsgrundlage zu dieser Steuer ist umsatzabhängig, wobei ein gewisser Abzug vorgesehen ist. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem höchsten Wert, der sich aus dem Vergleich folgender Werte ergibt: