Viele Unternehmer würden gerne die Gewinne und Verluste einer Tochtergesellschaft ihrer Holding verrechnen. Jedoch ist dies auf direktem Weg zwischen den Tochtergesellschaften allenfalls vordergründig möglich. Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird klar, dass hierbei keine direkte Verrechnung möglich ist. Allerdings kann man unter Einbindung der Holding sehr wohl die Gewinne und Verluste miteinander verrechnen. Dazu bedarf es aber einer speziellen Unternehmensstruktur, nämlich einer ertragsteuerlichen Organschaft. Über einen Ergebnisabführungsvertrag nimmt die Holding die Gewinne und Verluste ihrer Tochtergesellschaften entgegen, um sie auf dieser Ebene steuerlich zu verrechnen. Der Ergebnisabführungsvertrag verpflichtet die Holdinggesellschaft aber auch dazu, die Verluste ihrer Tochtergesellschaften auszugleichen.

Um uns einer Antwort auf diese Frage zu nähern, müssen wir uns mit dem dazugehörigen Steuerrecht auseinandersetzen. Dabei gehen wir davon aus, dass sowohl die Holdinggesellschaft als auch ihre Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH vorliegen. Nun generieren also einige der Tochtergesellschaften Gewinne, andere wiederum Verluste, und es ist daher naheliegend, dass man sie innerhalb der Holding-Unternehmensstruktur verrechnen möchte. Allerdings sind Kapitalgesellschaften als juristische Personen jeweils eigenständige Steuersubjekte. Damit ist jede Tochtergesellschaft, aber auch die Muttergesellschaft, für ihre eigenen Gewinne steuerpflichtig. Umgekehrt rechnet man ihnen Verluste, die sie anhäufen, ebenfalls jeweils einzeln zu. Damit verfügt jede Gesellschaft innerhalb der Holdingstruktur über ihren jeweils eigenen Verlustvortrag (sofern Verluste anlaufen). Entsprechend muss jede Gesellschaft für sich selbst entscheiden, wann sie ihre vorgetragenen Verluste mit aktuellen Gewinnen verrechnet.

Bisher ist also in keiner Weise ein Hinweis erkennbar, dass man innerhalb einer Holding Gewinne und Verluste zwischen einzelnen Tochtergesellschaften verrechnen kann. Ist das also bereits die definitive Antwort?

Nun mag der eine oder andere Unternehmer auf eine fundierte Steuerberatung verzichten, insbesondere im Bereich der Steuergestaltung. Wenn ein solcher Unternehmer nun sieht, dass eine Tochtergesellschaft seiner Holding Verluste generiert, während die anderen Gewinne verzeichnen, dann kann ihm oder ihr der Gedanke kommen, dass die Tochtergesellschaft den Verlust dadurch ausgleichen kann, indem sie den anderen Schwestergesellschaften Rechnungen für mehr oder weniger substanzlose Leistungen ausstellt. Und ja, das wird funktionieren, denn durch die auf diese Weise erzielten Zahlungseingänge kann die verlustträchtige Tochtergesellschaft ihre Verluste ausgleichen. Gleichzeitig schmälern diese Forderungen bei den anderen Schwestergesellschaften den Gewinn, sodass diese sogar Steuern dabei sparen.

„Prima, aus einem Nachteil hat man gleich mehrere Vorteile generiert“, möchte man dazu gratulieren. Jedoch hat dieses zufriedene Hochgefühl oft nur kurz Bestand. Denn schon bei der nächsten Betriebsprüfung wird diese Verschiebung von Gewinnen zur Beseitigung von Verlusten bei einer verlustträchtigen Tochtergesellschaft mit Sicherheit Aufmerksamkeit erzeugen. Oder um es noch genauer zu formulieren: die Außenprüfer werden die verdeckten Gewinnausschüttungen bemerken und dafür sorgen, dass sie steuerlich rückgängig gemacht werden. Am Ende fallen also doch die regulär entstandenen Steuern an. Außerdem stellt man auch den Verlustvortrag der verlustträchtigen Tochtergesellschaft fest. Kurzum, die Tochtergesellschaften einer Holding können Gewinne und Verluste keineswegs untereinander direkt verrechnen oder auf andere Weise ausgleichen.

Das war es also? Es gibt keine Möglichkeit, um Gewinne und Verluste von Tochtergesellschaften einer Holding untereinander direkt zu verrechnen? Die kurze Antwort ist: Ja, Tochtergesellschaften einer Holding können eine Verrechnung ihrer Gewinne und Verluste auf direktem Weg untereinander keinesfalls verrechnen. Aber es gibt dennoch eine Methode, wie man die Gewinne und Verluste der Tochtergesellschaften einer Holding miteinander verrechnen kann, nur eben indirekt.

Selbstverständlich hat auch der Gesetzgeber vor Zeiten erkannt, dass Tochtergesellschaften einer Holding die Möglichkeit haben sollten, um ihre Gewinne und Verluste zu verrechnen. Dazu hat man aber ein spezielles Konstrukt aufgesetzt, mit dem das möglich sein soll, nämlich die Organschaft. Eine Organschaft ist ein Unternehmensverbund, der sich an einer Holdingstruktur orientiert. Dabei verbinden sich gemäß der §§ 14 ff. KStG zwei oder mehr Unternehmen, um als Einheit versteuert zu werden. Logischerweise bedeutet dies, dass sie ihre Gewinne und Verluste miteinander verrechnen.

Voraussetzung für eine solche ertragsteuerliche Organschaft ist, dass alle organschaftlich verbundenen Unternehmen einen Ergebnisabführungsvertrag miteinander schließen. Umgangssprachlich ist er auch als Gewinnabführungsvertrag bekannt. Dieser schreibt vor, dass die vertraglich auf diese Weise verbundenen Unternehmen sich dazu verpflichten, dass die Gesellschaft, die als Organträger die Tochtergesellschaften beherrscht, die Gewinne ihrer Tochtergesellschaften erhält. Die Tochtergesellschaften einer Organschaft nennt man daher auch einfach Organgesellschaften. Umgekehrt muss ein Organträger bei einer Organgesellschaft etwaige Verluste ausgleichen. Allerdings führt dies indirekt dazu, dass der Organträger zuvor die Gewinne und Verluste der Organgesellschaften steuerlich verrechnen kann, bevor der Ausgleich der Verluste erfolgt.

Selbstverständlich haben Sie inzwischen erkannt, dass der Organträger einer Organschaft einer Holdinggesellschaft entspricht. Und auch die steuerlichen Gegebenheiten, die sich für eine Holding durch Bildung einer Organschaft ergeben, sind mehr als klar. Damit ist es also möglich, dass Tochtergesellschaften einer Holding ihre Gewinne und Verluste verrechnen können. Allerdings geht dies nur auf einem sehr formalen indirekten Weg, der die Beachtung mehrerer Bedingung erfordert. So ist für eine solche ertragsteuerliche Organschaft eine minimale Bestandsdauer von fünf Jahren vorgeschrieben. Außerdem ist die Buchhaltung einer Organschaft deutlich komplexer als die einer gewöhnlichen Holding oder Tochtergesellschaft. Dennoch ist die Organschaft im Hinblick auf die Möglichkeit, Gewinne und Verluste bei einer Holding zu bündeln und dort zu verrechnen, sehr effizient. Daher beraten wir auch vielfach zur Organschaft und besprechen mit unseren Mandanten, ob sich eine solche Unternehmensstruktur, zumindest zeitweise, lohnen kann.