Wenn Sie eine Holding gründen, dann freuen Sie sich sicher schon auf die erste Gewinnausschüttung, die sie von ihren Tochtergesellschaften erhalten soll. Doch ist hierbei ein wenig Geduld erforderlich. Denn wenn Sie die Gewinnausschüttung an die Holding direkt nach ihrer Gründung vornehmen, dann fällt Gewerbesteuer in voller Höhe an. Wenn Sie aber im Jahr der Gründung der Holding keine Gewinnausschüttung an sie vornehmen, sondern damit auf das darauffolgende Kalenderjahr warten, dann fällt die Gewerbesteuer nur mit etwa 0,75 % an (der genaue Prozentsatz hängt hierbei selbstverständlich vom Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde ab).
Holding gründen: Gewerbesteuer beachten
1. Keine Gewinnausschüttung bei Gründung einer Holding – Einleitung
Wer nach einer steuerlichen Optimierung der eigenen Unternehmensstruktur trachtet, kommt nur selten an der Gründung einer Holding vorbei. Schließlich bietet eine Holding eine Vielzahl an Steuervorteilen. Einer der bedeutendsten Steuervorteile ist hierbei das Schachtelprivileg. Denn wenn eine operative Tochtergesellschaft ihre Gewinne versteuert, dann sollte sie die bereits versteuerten Gewinn bitte schön auch steuerfrei auf ihre übergeordnete Muttergesellschaft übertragen dürfen. Daher hat der deutsche Gesetzgeber eine prinzipielle Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer berücksichtigt. Doch gibt es hierzu einige Voraussetzungen zu beachten. Tatsächlich können diese Voraussetzungen aber dazu führen, dass die Holding beim Empfang ihrer ersten Gewinnausschüttung dennoch Steuern zahlen muss.
Aus diesem Grund möchten wir in diesem Beitrag erörtern, wann dies der Fall ist. Schließlich möchte niemand bei der Gründung einer Holding Steuern zahlen, nur weil gleich darauf eine Gewinnausschüttung an sie stattfindet.
2. Keine Gewinnausschüttung bei Holding-Gründung: Rechtsgrundlagen
Einerseits wollen wir bezüglich der Körperschaftsteuer einen kurzen Blick in das Körperschaftsteuergesetz werfen. Denn auf dieser Grundlage stellen wir dann einen Vergleich zum Gewerbesteuergesetz her. Obwohl nämlich das Gewerbesteuergesetz im Hinblick auf die Vermeidung einer Besteuerung bereits versteuerter Gewinne in weiten Teilen dem Körperschaftsteuergesetz folgt, gibt es doch ein paar bemerkenswerte Punkte, die auch wir beachten wollen. Dazu merken wir uns insbesondere § 8b KStG sowie § 9 GewStG.
Schauen wir also, warum man im Jahr der Gründung einer Holding keine Gewinnausschüttung an sie vornehmen sollte. Dazu betrachten wir die Besteuerung, die sie träfe, wenn man im Jahr der Gründung dennoch Dividenden an eine Holding ausschütten würde. Dabei gehen wir als erstes auf die Körperschaftsteuer und anschließend auf die Gewerbesteuer ein.
3.1. Körperschaftsteuer der Holding im Jahr ihrer Gründung
Wenn Sie 2022 eine Holding gründen, um sie einer operativen Tochtergesellschaft überzuordnen, dann kann sie die von der Tochtergesellschaft bereits besteuerten Gewinne im Grunde steuerfrei vereinnahmen. Die Einschränkung „im Grunde“ ist hierbei deshalb erforderlich, weil der Gesetzgeber in § 8b Absatz 5 Satz 1 KStG eine pauschale Berücksichtigung von Verwaltungskosten vorsieht. Dabei sind diese angenommenen Kosten von der allgemeinen Steuerbefreiung ausgenommen. Zum Glück unterliegt hierbei aber nur ein sehr geringer Anteil des Gewinns der Körperschaftsteuer, nämlich nur 5 %. Bei einem Steuersatz von 15 %, der bei der Körperschaftsteuer pauschal anfällt, kommen wir auf eine Körperschaftsteuer von gerade einmal 0,75 %.
Wichtig ist hierbei jedoch die Voraussetzung, dass die empfangende Holding mindestens zu 10 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist. Daher wollen wir bei unseren Betrachtungen, warum man keine Gewinnausschüttung an eine Holding im Jahr ihrer Gründung vornehmen sollte, davon ausgehen, dass die Holding sogar zu 100 % an der Tochtergesellschaft teilhat. Somit wäre diese Bedingung zur Steuerbefreiung erfüllt. Andernfalls würden ja 15 % als Körperschaftsteuer bei der Holding anfallen.
Ebenfalls von Bedeutung ist, dass die Regelung zur Besteuerung auch bei einem unterjährigen Zustandekommen einer solchen Unternehmensstruktur aus Holding und Tochtergesellschaft Anwendung findet. Dies ergibt sich aus § 8b Absatz 4 Satz 6 KStG.
Damit stellen wir erstaunt fest, dass die Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Holding im Jahr der Gründung für gewöhnlich keine außergewöhnlichen steuerlichen Konsequenzen bedingt. Daher liefert wohl ein genauerer Blick auf die Regelungen im Gewerbesteuergesetz Aufschluss über des Rätsels Lösung.
3.2. Gewerbesteuer der Holding im Jahr ihrer Gründung
Auch hier gehen wir von einer Gründung der Holding im Jahr 2022 aus. Im selben Jahr soll die Tochtergesellschaft ihre versteuerten Gewinne an die Holding ausschütten. Ein Blick in das Gewerbesteuergesetz klärt uns dabei darüber auf, dass keine Steuer auf die Gewinnausschüttung an die Holding anfällt, wenn die Holding zum Beginn des Kalenderjahres mindestens 15 % der Anteile an der ausschüttenden Tochtergesellschaft hält (§ 9 Nr. 2a GewStG). Damit findet keine Ausnahme bei der Erhebung der Gewerbesteuer statt, wenn eine Gewinnausschüttung im selben Jahr an die Holding erfolgt, in dem ihre Gründung stattfand.
Deshalb ist es wichtig, dass man im Jahr der Gründung einer Holding keine Gewinnausschüttung an sie vornimmt. Denn andernfalls unterliegt die Gewinnausschüttung der regulären Besteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer. Also wartet man am besten mit der Gewinnausschüttung bis zum nächsten Kalenderjahr, das auf die Gründung der Holding folgt. In unserem Beispiel wäre dies also frühestens Anfang 2023 eine Option. Und wenn Sie dabei mit der Gründung einer doppelstöckigen Holding liebäugeln, dann sollten Sie an besten beide Holdinggesellschaften im selben Jahr gründen.
Ganz am Rande sei nochmals darauf hingewiesen, dass einer Holding nur dann die optimale Steuerbefreiung sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer zusteht, wenn sie mindestens 15 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält. Denn andernfalls fällt zumindest die volle Gewerbesteuer bei der Holding an. Doch im Gegensatz zum pauschalen Steuersatz der Körperschaftsteuer (15 %) legen die zur Erhebung der Gewerbesteuer berechtigten Kommunen den Hebesatz für die Gewerbesteuer selber fest. Im bundesweiten Durchschnitt beträgt die Gewerbesteuer aber ebenfalls ungefähr 15 % der Gewinne.
Bleibt noch zu fragen, warum es bei einem ähnlichen Hintergrund und Ansatz bei der Berücksichtigung von bereits versteuerten Gewinnen im Körperschaftsteuerrecht und im Gewerbesteuerrecht derart bedeutende Abweichungen gibt. Und um die Wahrheit zu sagen: wir wundern uns auch, haben also keine logisch erscheinende Erklärung für diese Abweichungen. Aber vielleicht ist dieses Geheimnis auch im Verfahren begründet, mit dem der deutsche Gesetzgeber Steuergesetze erlässt.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.