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Mit der Körperschaftsteuer für Personengesellschaften erwägt die Bundesregierung eine neue Option zur Besteuerung, die vorher nur Kapitalgesellschaften zur Verfügung stand. Dies stellt somit eine weitere Maßnahme dar, um die Wirtschaft in Zeiten von Corona zu stärken. Dabei soll die Personengesellschaft ebenso wie eine Kapitalgesellschaft lediglich mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert werden. Auf diese Weise kommt die Personengesellschaft in den Vorteil, einen ebenso hohen Anteil des Netto-Gewinns zur Reinvestition nutzen zu können, wie eine Kapitalgesellschaft. Zwar war dies auch bisher durch einen Antrag auf Thesaurierung prinzipiell möglich, doch wurde in der Vergangenheit kaum davon Gebrauch gemacht. Auch andere Aspekte des neuen Vorschlags bedürfen einer Prüfung, ob sie für Personengesellschaften vorteilhaft und praktikabel sind. Dies gilt zum Beispiel für das Sonderbetriebsvermögen und das damit verbundene Geschäftsführergehalt.
Im Video erklären wir Ihnen eine bald mögliche Option, bei der statt 45% Einkommensteuer nur 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer anfallen.
1. Die bisherige Besteuerung von Personengesellschaften
Bisher galt für Personengesellschaften, dass die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter stattfindet. Sie tragen die Gewerbesteuer und müssen den ihnen zustehenden Gewinn im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer selber versteuern. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die Gesellschaft nur durch Einlagen ihr finanzielles Reservoir für weitere Investitionen erweitern kann.
Im Vergleich dazu hat eine Kapitalgesellschaft die Möglichkeit den Gewinn, der den Gesellschaftern zusteht, zurückzuhalten und stattdessen für Investitionen zu nutzen. Deshalb ist schon vor Jahren die Option zur Thesaurierung für Personengesellschaften per Antrag beim Finanzamt geschaffen worden. Auf diese Weise sollten Personengesellschaften den gleichen Vorteil nutzen können, den auch eine Kapitalgesellschaft hat. Allerdings ist die Anwendung dieser Option in der Praxis bisher wenig erfolgreich gewesen, denn kaum eine Personengesellschaft kann die Bedingungen einhalten und gleichzeitig den begehrten Vorteil nutzen. Daher ist die Frage, ob die neue Regelung nun besser an die Praxis angepasst ist und somit eher von Personengesellschaften in Anspruch genommen wird, sodass sie tatsächlich Erleichterung für die deutsche Wirtschaft bringt, durchaus relevant.
2. Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften: ein Beispiel
Bevor wir uns den etwaigen Auswirkungen einer Körperschaftsteuer für Personengesellschaften widmen, wollen wir uns anhand eines Beispiel klar machen, wie eine solche Option tatsächlich aussieht. Dazu berechnen wir die Steuer sowohl nach dem neuen Modell als auch im Standardverfahren. Auf diese Weise erhalten wir durch den Vergleich ein Verständnis, welche Alternative eine geringere Steuer ergibt.
2.1. Beispiel zur Besteuerung einer Personengesellschaft nach dem üblichen Verfahren
Angenommen eine OHG hat zwei Gesellschafter, die zu je 50 % an ihr beteiligt sind. Beide Gesellschafter sind konfessionslos und unverheiratet. Im Jahr 2019 erwirtschaftet die OHG einen Gewinn von EUR 100.000, der nun versteuert wird. Zunächst berechnen wir die Gewerbesteuer, die wir hier, als weitere Vereinfachung, mit 15 % annehmen wollen. Also verbleiben den Gesellschafter nach Abzug von EUR 15.000 an Gewerbesteuer EUR 85.000 des Gewinns, so dass jedem EUR 42.500 zustehen. Ganz gleich, ob die Gesellschafter nun den ihnen zustehenden Anteil am Gewinn ausschütten oder im Unternehmen belassen, ist dieser dennoch im Rahmen der Einkommensteuer zu veranlagen. Also rechnen wir für jeden Gesellschafter:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.