Konzerne sind verbundene Unternehmen, die jeweils eigene Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen erstellen. Für Investoren, Kreditinstitute und andere Wirtschaftsakteure ist allerdings nur die Gesamtsituation des Konzerns interessant, weshalb dieser als „ein Unternehmen“ behandelt wird. Die Erstellung dieser Konzernbilanz erfolgt unter Einbeziehung aller verbundenen Unternehmen, der sogenannten Konzernkonsolidierung.
Jeder Konzern hat seine eigene Struktur, die aber immer einem bestimmten Muster folgt. Oben sitzt die Muttergesellschaft (MG), die an mehreren Tochtergesellschaften (TG) beteiligt ist. Diese sind mitunter an weiteren Gesellschaften, den Enkeln (EG), beteiligt. Aus Vereinfachungsgründen gehen wir hier stets von einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent der jeweiligen Mutter- an den Tochtergesellschaften aus (=Beherrschung nach § 290 Absatz 2 HBG).
Außerdem nehmen wir an, dass einheitliche Währungen gegeben sind (= alle Unternehmen rechnen in Euro; keine Währungsdifferenzen nach § 308a HGB). Damit wären wir bei der Ausgangssituation, gewissermaßen den Rahmenbedingungen, unserer Konzernkonsolidierung.
Mutter, Töchter und gegebenenfalls Enkel stellen nun jeweils eigene Bilanzen nach den hierfür geltenden Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (HGB) auf. Die Besonderheit beim Konzern besteht aber darin, dass in den Geschäftsvorfällen sowohl solche mit Dritten (zum Beispiel Privatkunden) als auch solche mit anderen Gesellschaften innerhalb des Konzerns vorhanden sind. Bei der Konzernkonsolidierung geht es uns ausschließlich um Umsätze innerhalb des Konsolidierungskreises, der die verbundenen Unternehmen umfasst.
Würden Sie die Bilanzen aller verbundenen Unternehmen nun ohne Korrekturen einfach addieren, indem Sie Aktiva und Passiva aufsummieren, erhielten Sie ein fehlerhaftes Ergebnis. Das folgende Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt:
MG hat an TG ein Darlehen in Höhe von EUR 500.000 vergeben. Die entsprechende Forderung steht bei MG auf der Aktiv-, bei TG als Verbindlichkeit auf der Passivseite. Auf Konzernebene entstehen aber weder Forderungen noch Verbindlichkeiten, da die vergebene Summe innerhalb des Konzernverbundes bleibt. Sie kann den Wert des Konzerns weder erhöhen noch vermindern. Bilden Sie nun einfach die jeweilige Summe aus Aktiva und Passiva, verfälschen Sie das Ergebnis.
Ziel der sogenannten Konzernkonsolidierung (zu Deutsch „Zusammenfassung“) ist, eine wertsteigende oder wertmindernde Erfassung von Geschäftsvorfällen zu verhindern, wenn diese eigentlich erfolgsneutral sind. Die Konsolidierung umfasst damit nicht nur die reinen Bilanzposten, sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Beispiel: TG hat im Wirtschaftsjahr 2021 an MG EUR 50.000 Zinsen gezahlt. Bei MG entsteht ein Ertrag, bei TG ein Aufwand. Beide wirken sich innerhalb der Einzel-GuV aus, auf Konzernebene sind sie hingegen erfolgsneutral. Im Rahmen der Konzernkonsolidierung erfolgt ebendiese Neutralisierung.
Betrachten Sie sich als Privatperson als Muttergesellschaft und stellen Sie sich vor, die Taschen Ihrer Hose wären die Tochtergesellschaften. Ein Fünf-Euro-Schein, den Sie von der linken in die rechte Hosentasche verschieben, macht Sie weder ärmer noch reicher. Er darf sich daher nicht auf Ihr Gesamtvermögen oder Ihre Einkünfte auswirken. Die gesamte Konzernkonsolidierung basiert auf diesem Grundgedanken.
Selbiges gilt beim Verkauf von Wirtschaftsgütern mit Gewinn innerhalb der verbundenen Unternehmen. Kauft beispielsweise die Mutter ein Fahrzeug für EUR 100.000 und verkauft sie es für EUR 120.000 an die Tochter, entsteht bei MG ein Gewinn von EUR 20.000. Innerhalb des Konzerns bleibt der Verkauf aber neutral – würde er sich bilanziell auswirken, wäre der Gewinn aus dem „Nichts“ entstanden. Diese sogenannten Zwischenergebnisse müssen ebenfalls neutralisiert werden.
Innerhalb der Konzernkonsolidierung unterscheiden Sie daher zwischen vier Formen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.