Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte | Sonstige Verwaltungsakte

Steuerbescheid (§ 155 Absatz 2 AO) | Haftungsbescheid (§ 191 Absatz 1 AO)

Grundlagenbescheid (§ 181 Absatz 1 Satz 1 AO) | Festsetzung von Säumniszuschlägen (§ 240 Absatz 1 AO)

Festsetzung von Zinsen (§ 239 Absatz 1 Satz 1 AO) | Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Absatz 1 AO)

Ist ein Verwaltungsakt – zu denen auch die Steuerbescheide gehören – einmal „in der Welt“, wird er mit exakt diesem Inhalt wirksam. Allerdings ist weder die Arbeit von Finanzbeamten noch von Steuerberatern und Steuerpflichtigen frei von Fehlern, die entsprechend ihren Weg in den Steuerbescheid finden können. Das weiß auch der Gesetzgeber, weshalb er mit zahlreichen Vorschriften die notwendigen Möglichkeiten einer Korrektur von Steuerbescheiden geschaffen hat. Tauchen wir also einmal mehr in die Tiefen der Abgabenordnung (AO) ein!

Die Abgabenordnung unterscheidet explizit zwischen Steuer- und ihnen gleichgestellten Bescheiden auf der einen und sonstigen Verwaltungsakten auf der anderen Seite. Einige Beispiele:

Ein Verwaltungsakt ist nur dann den Steuerbescheiden gleichgestellt, wenn die jeweilige Norm explizit darauf hinweist. Gelegentlich findet sich der entsprechende Hinweis auch im Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO).

Ausgehend von der genannten Aufteilung der Verwaltungsakte finden die