Betrag nach 1-%-Methode | Gesamtkosten | Differenz | Anzusetzender Wert
EUR 12.000 (EUR 1.000 x 12 Monate) | EUR 11.781 (EUR 850 x 12 Monate zzgl. Umsatzsteuer) | EUR 219,00 | EUR 11.781
Die private Kfz-Nutzung gilt einkommen- und umsatzsteuerlich als Entnahme (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG und § 3 Absatz 9a UStG). Ihre Ermittlung erfolgt entweder mit der 1-%-Methode oder durch ein sogenanntes Fahrtenbuch. In bestimmten Fällen kommt dabei allerdings die Kostendeckelung zur Anwendung. Sie besagt, dass die im Rahmen der 1-%-Methode anzusetzenden Kosten maximal den tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug entsprechen dürfen.
1. Grundsatz: private Kfz-Nutzung im deutschen Steuerrecht
Wird ein Kraftfahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet, sind alle Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Dies betrifft zum Beispiel den Kraftstoff, aber auch Versicherungsbeiträge, Steuern und Aufwendungen für die Reparatur von Schäden. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist dabei bereits möglich, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % beträgt (R 4.2 Absatz 1 EStR). Im Grundsatz könnte der Unternehmer den PKW also zu lediglich 10 % betrieblich nutzen, aber 100 % der Kosten nach § 4 Absatz 4 EStG als Betriebsausgaben abziehen.
Um diesen Steuervorteil auszugleichen, gibt es den Grundsatz der sogenannten Entnahme – hier spielt die Kostendeckelung zunächst noch keine Rolle. Der Unternehmer muss die private PKW-Nutzung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 fort folgende EStG als zusätzliche Betriebseinnahme versteuern. Dabei hat er die Wahl zwischen zwei Ermittlungswegen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.