Erhaltener Veräußerungspreis (Einnahme im Sinne des § 8 EStG) | (+) EUR 500.000

Davon sind nach § 3 Nummer 40 Buchstabe c EStG 40 % steuerfrei | (-) EUR 200.000

Abzüglich Veräußerungskosten (Notar, Anwalt, Steuerberater etc.) | (-) EUR 1.000

Davon sind ebenfalls 40 % nicht abziehbar (§ 3c Absatz 2 Satz 1 EStG) | (+) EUR 400

Abzüglich Anschaffungskosten nach § 17 Absatz 2a EStG, hier

EUR 25.000 Stammkapital und

EUR 50.000 durch eine verdeckte Einlage vor wenigen Jahren | (-) EUR 75.000

Davon sind wegen § 3c Absatz 2 EStG 40 % nicht abziehbar | (+) EUR 30.000

Veräußerungsgewinn nach § 17 Absatz 2 EStG | EUR 254.400

Abzüglich Freibetrag (§ 17 Absatz 3 EStG), grundsätzlich bis zu EUR 9.060, hier aber vollständig abgeschmolzen | (-) EUR 0,00

Dem persönlichen Steuersatz unterliegender Gewinn | EUR 254.400

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein Anteil an ihr veräußert, entsteht beim Verkäufer entweder ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust. Ungeklärt bleibt aber ohne vertragliche Vereinbarung die Frage, wie mit laufenden Verlusten bis zum Veräußerungsstichtag zu verfahren ist. Zweckmäßig ist hier regelmäßig eine Zusatzklausel zur Aufteilung laufender Verluste nach dem Grundsatz der zeitanteiligen Zurechnung (pro rata temporis).

Der Verkauf einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) respektive eines entsprechenden Anteils gehört zu den häufigsten notariell beurkundeten Geschäften. Er bewirkt einen vollständigen Übergang des Eigentums und der mit ihm verbundenen Risiken vom Verkäufer auf den Käufer. Gleichzeitig führt der Käufer die Geschäfte der GmbH fort, erzielt Gewinne und versteuert diese mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Problematisch gestaltet sich ein GmbH-Verkauf aber immer dann, wenn die Gesellschaft bislang oder zumindest im Jahr des Verkaufs negative laufende Verluste macht. Denn beim Übergang des Eigentums während des laufenden Jahres würden die Verluste den Käufer der Anteile belasten, obwohl dieser keinen Beitrag zu ihrer Entstehung geleistet hat. Nur wenn das Ende des Wirtschaftsjahres auch dem Veräußerungsstichtag (Wirksamkeit des Notarvertrages) entspricht, kommt es zu einer gerechten Verteilung der laufenden Verluste.

Eine entsprechende Problematik ergibt sich bei laufenden Gewinnen für den Verkäufer. Denn dieser hat beispielsweise bis zum 01.05.2023 (Verkaufsstichtag) Gewinne erwirtschaftet, da das Wirtschaftsjahr aber erst am 31.12.2023 endet, liegt hier das wirtschaftliche Eigentum bereits beim Käufer. Ihm stehen zunächst sämtliche Gewinne zu – verständlich, dass sich der Verkäufer hiermit und besonders bei hohen Gewinnen regelmäßig nicht einverstanden erklären wird.

Bevor wir unseren Blick auf eine steuer- und zivilrechtlich optimierte Vorgehensweise werfen, schauen wir uns drei in diesem Zusammenhang wichtige Begriffe aus dem Steuerrecht an: